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Nach einem Referentenentwurf wird die Einführung von Niedrigstenergiestandards für private Neubauten verschoben

31.1.2017 Regelungen zum Energiesparen in Gebäuden und dem Einsatz erneuerbarer Energien darin finden sich bislang in drei verschiedenen Regelwerken: in der Energieeinsparverordnung (kurz EnEV), im Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und im Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG). Das soll sich künftig ändern: Die Bundesregierung plant, diese Regelungen künftig zusammenzufassen und hat dafür den Referententwurf für ein neues Gesetz mit dem Titel Gebäudeenergiegesetz (kurz: GEG) vorgelegt. Doch es geht um mehr als darum, die bestehenden Regeln zusammenzufassen. Auch das EU-Recht soll in dieser Regel umgesetzt werden. Denn die Europäische Union hat bereits 2010 in einer Gebäuderichtlinie ihren Mitgliedstaaten auferlegt, dafür zu sorgen, dass ab 2021 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind. Neue Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, müssen sogar schon ab 2019 Niedrigstenergiegebäude sein. Deutschland ist dieser EU-Richtlinie bisher noch nicht nachgekommen. Daher will die Regierung die Anforderungen der Europäischen Union in das neue Gesetz einarbeiten. Trotzdem befolgt sie in dem Referentenentwurf für das neue Gesetz die europäische Richtlinie nur teilweise. Erst einmal soll der neue Niedrigstenergiestandard nur für Gebäude gesetzlich vorgeschrieben werden, die von Behörden genutzt werden, also etwa auf Rathäuser, Schulen oder Ministerien. Er soll dem KFW-Effizienzhausstandard 55 entsprechen und ab 2019 gelten. Für den privaten Neubau soll ein Niedrigstenergiegebäudestandard erst in einer zweiten Stufe festgelegt werden, aber rechtzeitig vor 2021, heißt es in dem Entwurf. Die politisch viel heiklere Aufgabe der Einführung eines Niedrigstenergiestandards für Privatgebäude ist damit der nächsten Regierung überlassen. "Man tut alles dafür, dass der Gesetzesentwurf durchgeht", sagt Jan Karwatzki vom Ökozentrum NRW in Nordrhein-Westfalen. Deshalb seien strittige Punkte aus dem Gesetz ausgeklammert worden.

Einige weitere Regelungen nach dem Gesetzesentwurf (Auszug):

  • Neu wären Flexibilisierungen beim Einsatz von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien, beim Einsatz von aufbereitetem und in das Erdgasnetz eingespeistem Biogas (Biomethan) sowie beim Einbau von modernen, besonders effizienten Wärmeerzeugungsanlagen in Neubauten, die Bestandsgebäude mitversorgen und dadurch Altanlagen mit niedrigerer Effizienz im Bestand ersetzen.
  • Künftig sollen auch die sich aus dem Primärenergiebedarf bzw. -verbrauch ergebenden CO2-Emissionen eines Gebäudes im Energieausweis angegeben werden. Die Effizienzklassen sollen auf den Primärenergiebedarf bzw. den Primärenergieverbrauch umgestellt werden.