Ist die geplante Änderung des Heizungsgesetzes verfassungswidrig?

Katze auf Heizung

Der Bundestag hat die Frist, ab der Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, vorerst verschoben. Für Eigentümer:innen bedeutet das zwar kurzfristig Entlastung, echte Planungssicherheit gibt es jedoch weiterhin nicht. Denn das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) steht bereits vor der ersten Lesung massiv in der Kritik. Jurist:innen halten den Entwurf sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit für verfassungswidrig. 

Für viele Haus- und Wohnungseigentümer:innen bringt die jüngste Entscheidung des Bundestags zunächst eine spürbare Entlastung: Die ursprünglich ab Juli vorgesehene Regel, nach der neu eingebaute Heizungen in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, soll nun erst ab dem 1. November 2026 gelten. Die Verschiebung soll vor allem verhindern, dass innerhalb weniger Wochen erst neue Vorgaben eingeführt und anschließend möglicherweise wieder geändert werden. Denn das neue Gebäudemodernisierungsgesetz, das seit kurzem als Gesetzentwurf vorliegt, sieht vor, dass die 65 Prozent Erneuerbare Energien-Vorgabe komplett gestrichen wird. 

Eigentümer:innen haben allerdings noch immer keine wirkliche Planungssicherheit. Das grundlegend neu ausgerichtete Heizungsgesetz ist ins parlamentarische Verfahren gestartet – am 11. Juni 2026 soll die erste Lesung im Bundestag sein –, stößt aber inzwischen auf erhebliche rechtliche Bedenken. Die aktuellen Pläne könnten verfassungswidrig sein.

Bundesverfassungsgericht weist auf Generationengerechtigkeit hin

Im Zentrum der juristischen Debatte steht das Klimaschutzurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021. Damals hatte das Gericht entschieden, dass der Staat verpflichtet ist, einen verlässlichen und generationengerechten Klimaschutzpfad sicherzustellen. Das Gericht macht deutlich, dass heutige Emissionen nicht dazu führen dürfen, dass künftige Generationen später umso drastischere Einschränkungen hinnehmen müssen. 

KlimaUnion hält Entwurf für verfassungswidrig 

In einem Kurzgutachten des Juristischen Dienstes der KlimaUnion heißt es: „Das GModG ist in seiner vorliegenden Fassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig.“ Der Staat habe eine Schutzpflicht vor den Gefahren des Klimawandels – aber ein entsprechender Weg, wie Treibhausgase ausreichend reduziert werden sollen, fehle in dem neuem Gesetz. Besonders kritisch wird gesehen, dass für fossile Bestandsheizungen künftig keine klare gesetzliche Obergrenze mehr vorgesehen wäre. 

Geplante „Bio-Treppe“ ersetzt Absenkung der Umweltschutzstandards nicht 

Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob Klimaschutz politisch sinnvoll ist. Juristisch entscheidend ist vielmehr, ob der Gesetzgeber einmal eingeführte Schutzstandards ohne gleichwertigen Ersatz überhaupt wieder abschwächen darf. Auch die geplante „Bio-Treppe“ würde die Absenkung des Schutzstandards nicht auffangen, heißt es in dem Gutachten. Grund: Die Konkretisierung der Biotreppe ist nur in der Gesetzesbegründung aufgeführt, daher rechtlich nicht verbindlich, zudem vom Ziel her zu niedrig, um einen gleichwertigen Klimaschutz zu gewährleisten. Ein Gesetzgeber, der „seinen Klimaschutzpfad auf empirisch ungesicherte Brennstoffverfügbarkeitsannahmen“ stützte, ohne Alternativen im Fall des Scheiterns vorzusehen, genüge den Anforderungen an einen wirksamen und realistischen Reduktionspfad nicht, so die Expert:innen. 

Ungleichbehandlung bei Neueinbau und Reparatur fossiler Heizungen

Zudem stoßen sich die Juristen der KlimaUnion an der Ungleichbehandlung, die durch die Einführung einer Bio-Treppe entstehen: Wer alte fossile Heizung repariert, müsse diese Vorgaben nämlich nicht einhalten, wer eine neue fossile Heizung einbaut, hingegen sei verpflichtet, Energieträger entsprechend der „Bio-Treppe“ zu nutzen.