Verbraucherinfos

11.12.2024. Wohnungseigentümergemeinschaften müssen laut Wohnungseigentumsgesetz eine Erhaltungsrücklage zur Finanzierung von Erhaltungsmaßnahmen bilden. Verwaltungen sind verpflichtet, diese zwar möglichst gewinnbringend, gleichzeitig aber auch sicher anzulegen. Eine spekulative Anlage der Rücklage ist nicht zulässig. Ein entsprechender Beschluss kann nichtig sein. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) rät WEGs, die Anlageaktivität der Verwaltung regelmäßig zu überprüfen.

10.12.2024. Ein brennender Adventskranz oder Weihnachtsbaum kann schlimme Schäden in der Wohnung verursachen oder gar zu einem Wohnungsbrand führen. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum informiert, welche Vorkehrungen Wohnungseigentümer*innen im Vorfeld treffen sollten und welche Versicherungen im Schadensfall greifen.

25.10.2024. Bauliche Maßnahmen, die die Wohnung und die Wohnanlage vor Einbrüchen schützen sollen, betreffen stets das Gemeinschaftseigentum. Einzelne Wohnungseigentümer*innen dürfen daher nicht im Alleingang Fenster oder die Wohnungseingangstür nachrüsten, sondern sie brauchen dafür immer einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft. Darauf weist WiE zum Tag des Einbruchschutzes am 27.10.2024 hin. Lesen Sie auch, welche Maßnahmen Wohnungseigentümergemeinschaften gemeinschaftlich umsetzen und finanzieren sollten.

08.10.2024. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) müssen ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen und im Herbst ihr Grundstück von Laub befreien, damit sich niemand verletzt. Wenn ein Dienstleistungsunternehmen beauftragt wird, ist es wichtig, dieses durch die Verwaltung überwachen zu lassen. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin.

20.09.2024. Einzelne Wohnungseigentümer können ihren Verwalter nicht mehr direkt auf Schadensersatz verklagen, wenn dieser seine Pflichten verletzt hat. Sie müssen stattdessen ihre Schadensersatzklage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten. Das stellte der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (05.07.2024, Az. V ZR 34/24) klar. Für Wohnungseigentümer entsteht dadurch ein Mehraufwand, außerdem kann der Wegfall der Direktansprüche zu Unstimmigkeiten in WEGs führen kritisiert der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum.

28.08.2024. Wer ein Wespennest auf dem Balkon, am Haus oder im Garten entdeckt, darf es keinesfalls eigenmächtig, ohne Genehmigung, entfernen oder umsiedeln, denn Wespen stehen unter Naturschutz. Stattdessen sollte man sich Rat von einem Experten holen. Empfiehlt dieser eine Umsiedlung oder Entfernung des Nestes, sollten Wohnungseigentümer*innen prüfen, ob die Wohngebäudeversicherung der WEG die Kosten hierfür übernimmt. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin.