Hausgelder: Kein Zurückbehaltungsrecht bei fehlenden Jahresabrechnungen
18.12.2025. Wohnungseigentümer: innen dürfen laufende Hausgeldvorschüsse nicht wegen fehlender Jahresabrechnungen zurückbehalten. Das hat der BGH entschieden (Urteil vom 14. November 2025, Az. V ZR 190/24) und damit die ständige Rechtsprechung bestätigt.