BGH: Reservierungsentgelt für Makler benachteiligt Käufer unangemessen
10.02.2011
Makler oder Bauträger verlangen von Kaufinteressenten oft ein so genanntes „Reservierungsentgelt“. Kauft der Kunde das Haus oder die Wohnung, wird die Gebühr mit dem Kaufpreis verrechnet; kommt der Kauf nicht zustande, musste die Gebühr dennoch bezahlt werden zahlen. Doch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2010 (III ZR 21/10) sind entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB unwirksam, weil sie die Käufer unangemessen benachteiligen.