Koalition plant Kürzungen beim Wohngeld – dies trifft auch Eigentümer:innen

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Foto: Magnific

Mehr als 1,2 Millionen Haushalte in Deutschland erhalten Wohngeld, rund 7 Prozent davon sind selbstnutzende Wohnungs- und Hauseigentümer:innen. Angesichts steigender Lebenshaltungskosten können nämlich nicht nur Mietende, sondern auch Eigentümer:innen unter finanziellen Druck geraten. Doch viele Betroffene müssen sich nun auf empfindliche Kürzungen einstellen. Der bundesweite Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum informiert, was es beim Antrag zu beachten gibt.
 

Die Koalition muss sparen – und das soll auch beim Wohngeld passieren. Gestern hat das Bundeskabinett einen entsprechenden Gesetzentwurf von Bundesbauministerin Verena Hubertz beschlossen, der nun zu Beratung in den Bundestag geht.

Im kommenden Jahr sollen beim Wohngeld 1,5 Milliarden Euro eingespart werden, ab 2027 sollen es jährlich 2 Milliarden Euro sein. Die Kürzungen werden laut Hubertz alle bisherigen Empfänger betreffen. Dies sind neben Mieter:innen auch Eigentümer:innen einer selbst genutzten Eigentumswohnung oder eines selbst genutzten Eigenheims mit bis zu zwei Wohnungen. Letztere machen rund 7 Prozent der Wohngeldhaushalte aus. 

Persönliche Lebensereignisse wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Rente oder Scheidung können zu finanziellem Engpass führen


„Vielen Immobilieneigentümern ist nicht bekannt, dass auch sie unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld beantragen können“, informiert Dr. Sandra von Möller, Vorständin des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum (WiE). „Angesichts der gestiegenen Lebenshaltungskosten geraten zunehmend auch Eigentümer finanziell unter Druck. Kommen persönliche Lebensereignisse wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Renteneintritt oder eine Scheidung hinzu, kann dies dazu führen, dass die laufenden Kosten für die eigene Immobilie kaum noch bewältigt werden können.“


Den Antrag können private Eigentümer:innen einer selbst genutzten Eigentumswohnung oder eines selbst genutzten Eigenheims mit bis zu zwei Wohnungen stellen. Auch Erbbauberechtigte und Nutzer:innen eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, Nießbrauchrechts oder Wohnungsrechts sind grundsätzlich antragsberechtigt – allerdings nur, wenn sie selbst in der Immobilie wohnen und die Kosten dafür selbst tragen. Im Unterschied zu Mietenden erhalten Eigentümer:innen keinen Mietzuschuss, sondern einen sogenannten Lastenzuschuss. 


Personen, die staatliche Transferleistungen erhalten, in denen die Kosten für die Unterkunft bereits berücksichtigt werden, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohngeld.


Zuschusshöhe hängt von finanzieller Lage und Haushaltsgröße ab


Zuschussfähig sind Kreditkosten (Zinsen und Tilgung), die für den Bau bzw. Erwerb der Immobilie oder für Verbesserung entstanden sind, Pauschalen für Instandhaltungs- und Betriebskosten, Grundsteuer, Verwaltungskosten (bei Wohnungseigentümer:innen) sowie bestimmte Versicherungsbeiträge für das Eigenheim.


Ob und wie viel Lastenzuschuss bezahlt wird, hängt von der Höhe der finanziellen Belastungen, der Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder sowie der Anzahl der Haushaltsmitglieder ab.


Ob ein Wohngeldanspruch besteht, kann man beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen nachlesen oder mithilfe von Wohngeldrechnern im Internet berechnen –- diese bieten allerdings nur eine erste Orientierung. Für die Berechnung gelten sogenannten Mietstufen, denen die Wohnorte bzw. Kreise in Deutschland zugeordnet sind. 


Eigentümer:innen müssen den Lastenzuschuss bei den Wohngeldbehörden der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung beantragen. Er wird in der Regel für jeweils zwölf Monate bewilligt. Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen kann der Bewilligungszeitraum auf bis zu 24 Monate verlängert werden. 

Nach Angaben der Bundesregierung sind 44 Prozent der Wohngeldempfänger Familien. In 52 Prozent der Wohngeldhaushalte leben Rentner:innen. Der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch betrug Ende 2024 bei den reinen Wohngeldhaushalten 287 Euro.


Wohngeldberechnung: Verwaltungsgericht fordert realistische Prognose der Kapitaleinkünfte 


Das Verwaltungsgericht Hannover hat im März 2026 klargestellt, dass bei der Berechnung der Wohngeldhöhe Kapitaleinkünfte realistisch prognostiziert werden müssen (Urteil vom 20. März 2026, AZ 4 A 5084/23). Im verhandelten Fall hatte ein Mieter die Verlängerung seines Wohngelds beantragt. Hierfür musste er auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, das in einem Aktiendepot angelegt war, angeben. Die zuständige Behörde setzte die Prognose der Kapitaleinkünfte jedoch deutlich zu hoch an. Der Antragsteller reichte daraufhin Klage ein – mit Erfolg. Im konkreten Fall war bekannt, dass die Anlagen des Klägers sinkende Renditen erzielten und teilweise sogar mit Verlust verkauft wurden – ein Umstand, den die Behörde stärker hätte berücksichtigen müssen.

Über Wohnen im Eigentum

Wohnen im Eigentum (WiE) ist ein bundesweiter Verbraucherschutzverband mit über 16.000 Mitgliedern und Sitz in Bonn. Der Verband tritt für die Interessen und Rechte von privaten Immobilieneigentümer:innen, insbesondere von Wohnungseigentümer:innen und Wohnungseigentümergemeinschaften ein. Wohnen im Eigentum fordert mehr Verbraucherschutz und Markttransparenz in der Bau- und Immobilienbranche. Seine Mitglieder unterstützt Wohnen im Eigentum mit kostenfreien Rechts-, Energie- und Bauberatungen sowie mit umfangreichen Informationsveranstaltungen, Ratgebern und Arbeitsmaterialien. Wohnen im Eigentum ist parteipolitisch neutral, unabhängig und Mitglied im Verbraucherzentrale Bundesverband. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Verbands unter www.wohnen-im-eigentum.de.