Ein Energieausweis ist für Neubauten vorgeschrieben, außerdem für bestehende Wohngebäude, wenn sie – oder einzelne Wohnungen in den Häusern – verkauft oder neu vermietet werden. Darüber hinaus müssen sich Hauseigentümer*innen den Energieausweis aushändigen oder aktualisieren lassen, wenn ihr Haus nach den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) saniert oder modernisiert wird. Empfohlen wird der Energieausweis auch zur Entscheidungsfindung, wenn Eigentümer*innen unschlüssig sind, ob sie eine energetische Modernisierung durchführen lassen sollen. Denn der Ausweis weist die Energieeffizienz eines Gebäudes aus und enthält kurze Empfehlungen für Modernisierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Energiebilanz. Er ist zehn Jahre lang gültig.

Keine Ausweispflicht besteht für Gebäude unter Denkmalschutz sowie für kleine Gebäude mit höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche.

Die Verkäufer*in bzw. Vermieter*in muss die im Energeieausweis genannte Effizienzklasse oder den Energiekennwert bereits in der Immobilienanzeige veröffentlichen, dann den Energieausweis jedem Kauf- und Mietinteressenten spätestens bei der Besichtigung des Objekts zugänglich machen und Käufer*innen oder Mieter*innen bei Vertragschluss im Original oder als Kopie übergeben. Auf Verstöße steht Bußgeld bis 10.000 Euro.

Die Pflicht, den Energieausweis vorzulegen, gilt auch für Immobilienmakler*innen, die mit dem Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie beauftragt sind.

Sie sind Wohnungseigentümer*in? Dann braucht Ihre WEG einen aktuellen Energieausweis für das Gebäude, wenn eine der Wohnungen verkauft oder (wieder) vermietet werden soll. Die Verwaltung ist verpflichtet, einen Energieausweis zu beantragen. Die Kosten hierfür müssen alle Eigentümer*innen tragen. Planen Sie, Ihre Wohnung (wieder) zu vermieten oder zu verkaufen, sprechen Sie Ihre Verwalter*in möglichst frühzeitig darauf an.

 

Zwei Arten von Energieausweis: Bedarfs- oder Verbrauchsausweis

Verbrauchsausweise werden u.a. auf Grundlage von Heizkostenabrechnungen erstellt. Sie informieren über den Energieverbrauch des Gebäudes, geben allerdings keine zuverlässige Auskunft über den energetischen Zustand des Gebäudes und differenzieren auch nicht nach Verbrauch je Wohnung, Haushaltsgröße etc. Diese Variante ist kostengünstiger.

Bedarfsausweise sind teurer, sagen aber mehr über die energetische Qualität des Gebäudes aus. Ihre Angaben werden auf der Grundlage von Daten über die Gebäudehülle und die Anlagentechnik für Heizung und Warmwasser berechnet. Dazu führt der Energieberater in der Regel auch eine Vor-Ort-Begehung durch. Individuelle Faktoren wie Heiz- und Lüftungsverhalten der Bewohner*innen sowie der konkrete Warmwasserverbrauch fließen lediglich als sogenannte standardisierte Randbedingungen in die Berechnung mit ein. Diese Ausweise enthalten die Energiebedarfskennwerte des Gebäudes und dessen energetische Qualität, die unabhängig vom individuellen Energieverbrauchsverhalten der Bewohner*innen beurteilt wird und trotzdem Rückschlüsse auf den zu erwartenden Energieverbrauch zulässt.

Die Zahlen beider Ausweise sind nicht miteinander vergleichbar.

  • Eigentümer*innen von Gebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten können wählen, ob sie einen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis erstellen lassen.
  • Bei Gebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten gilt: In der Regel ist nur ein Bedarfsausweis zulässig. Wahlfreiheit besteht jedoch auch hier, sofern der Bauantrag für das Gebäude nach dem 1. November 1977 gestellt wurde oder das Gebäude durch Sanierungsmaßnahmen bereits auf einen energetischen Stand gebracht wurde, der mindestens dem Stand der 1. Wärmeschutzverordnung (1977) entspricht.

 

Erläuterungen zu den Angaben im Bedarfsausweis

Im Bedarfsausweis findet sich eine mit einem Farbband visuell herausgehobene Gesamtbewertung des Gebäudes. Energieausweise, die seit 1. Mai 2014 ausgestellt werden, nennen für das Gebäude eine Energieeffiezienzklasse von A+ bis H – ähnlich wie bei Kühlschränken oder anderen Haushaltsgeräten

Zum Vergleich werden auf einem zusätzlichen Farbband die Werte (Endenergiebedarfswerte) anderer Durchschnittsgebäude (zum Beispiel Niedrigenergiehäuser oder ungedämmter Altbauten) angezeigt.

Die wichtigsten Kenngrößen des Ausweises sind der (Jahres-)Primärenergiebedarf und der Endenergiebedarf. Außerdem wird der Einsatz erneuerbarer Energien erfasst sowie die Art der Lüftung – ob mittels Lüftungsanlage oder per Hand. Pfeile auf dem Farbband weisen darauf hin, wo das Wohngebäude auf dem grün (besonders energiesparend) bis rot (hoher Energieverbrauch) unterlegten Farbband einzuordnen ist. Der obere Pfeil gibt den Endenergiebedarf an, der untere Pfeil den Primärenergiebedarf („die Gesamtenergieeffizienz“). 

Hinweis: Die Pfeile >> Niedrige Werte im grünen Bereich signalisieren einen geringen Energiebedarf, hohe Werte im roten Bereich einen hohen Energiebedarf. Zusätzlich soll hier eine Einteilung in Energieffizienzklassen von A+ bis H Orientierungshilfe geben – wie bei Elektrogeräten. Das alles soll als Grundlage für einen schnellen und vereinfachten Hausvergleich dienen.

Interessant ist auch der Transmissionswärmeverlust. Mit dieser Kenngröße wird die energetische Qualität der Gebäudehülle bewertet. Kleine Werte signalisieren einen guten baulichen Wärmeschutz. Liegt der Ist-Wert im Ausweis deutlich unter dem Anforderungswert, dann übertrifft das Gebäude die Vorgaben der EnEV, ist also energetisch besser als gesetzlich vorgeschrieben.

Sowohl im Verbrauchs- als auch im Bedarfsausweis müssen auch die sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden CO2-Emissionen eines Gebäudes zusätzlich angegeben werden - zuvor war diese Angabe freiwillig.

Tipp: Da der Energiebedarfsausweis ein wichtiges Instrument zur Beurteilung der energetischen Qualität eines Hauses ist, sollten Sie – auch beim Neubau - auf die möglichst frühzeitige Aushändigung des Ausweises, möglichst vor dem Abschluss des Kaufvertrages – bestehen. Dann können Sie verschiedene Wohnungsangebote miteinander vergleichen und Werbeaussagen über Niedrigenergie- und Passivhäuser überprüfen. Ansonsten wird der Ausweis in der Regel erst bei der Übergabe ausgehändigt.
 

Erläuterungen zu den Angaben im Verbrauchsausweis

Der Verbrauchsausweis enthält als wichtigste Angabe den Energieverbrauchskennwert, der ebenfalls auf einem Farbband dargestellt wird. Zeigt der Pfeil auf den grünen Bereich, so ist in dieser Wohnung ein geringer Energieverbrauch zu erwarten, zeigt er auf den roten Bereich, ist mit einem hohen Energieverbrauch zu rechnen. Auch bei Verbrauchsausweisen gibt es die Einteilung in Energieeffizienzklassen.

Der ausgewiesene Energieverbrauchskennwert wird für das Gebäude auf der Basis der Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre (gemäß Heizkostenverordnung) und auf Grund anderer geeigneter Verbrauchsdaten ermittelt. Zugrunde gelegt werden die Energieverbrauchsdaten des gesamten Gebäudes. Über Klimafaktoren wird der gemessene Energieverbrauch für die Heizung hinsichtlich der konkreten örtlichen Wetterdaten auf einen deutschlandweiten Mittelwert mit Klimafaktoren umgerechnet. So führt beispielsweise ein hoher Verbrauch in einem einzelnen harten Winter nicht zu einer schlechteren Beurteilung des Gebäudes. Ein niedriger Wert (grüner Bereich) auf dem Farbband signalisiert einen geringen Verbrauch.

Sowohl im Verbrauchs- als auch im Bedarfsausweis müssen seit 2021 auch die sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden CO2-Emissionen eines Gebäudes zusätzlich angegeben werden.

Seit 01.05. 2021 müssen Sie als Eigentümer*in nun auch beim Verbrauchsausweis die energetische Qualität des Gebäudes detailliert angeben, inklusive inspektionspflichtiger Klimaanlagen. Auch das Fälligkeitsdatum der nächsten Untersuchung ist festzuhalten. Die Aussteller von Energieausweisen müssen dann die Angaben vor Ort oder anhand geeigneter Fotos prüfen. Mit den Änderungen soll die Aussagekraft der Ausweise verbessert werden, informiert das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau.

 

Zum 01.01.2024 gab es nochmals Änderungen bei Energieausweisen, insbesondere Erweiterungen zur Dokumentation der 65-Prozent-Erneuerbare Energien-Pflicht im Feld „Angaben zur Nutzung erneuerbarer Energien“. Hintergrund ist das novellierte Gebäudeenergiegesetz, das seit 01.01.2024 in Kraft ist. Neue Muster für Energieausweise haben das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesbauministerium veröffentlicht.

 

Wer stellt den Energieausweis aus?

Wer zu Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist, ist in § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) definiert. Berechtigt zur Ausgabe von Energieausweisen sind Architekten und Bauingenieure, aber auch Meister eines Handwerks wie Maler, Maurer, Dachdecker, Installateure und Schornsteinfeger mit einer entsprechenden Zusatzausbildung. Jeder Energieausweis hat auf der ersten Seite eine Registriernummer. Diese muss vom jeweiligen Aussteller angefordert werden und wird zugeteilt.  Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet eine Liste der Energieberater die Deutsche Energie-Agentur dena ein Gütesiegel für Energieausweise.

Wichtig: Stellen Sie als Eigentümer*in Daten für den Energieausweis bereit, sind sie für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

Was kostet der Ausweis?

Der Preis für den Energieausweis muss mit der einzelnen Energieberater*in ausgehandelt werden. Verbrauchsorientierte Energieausweise gibt es bereits für unter 25 Euro im Internet. Von diesen „Schnäppchen" ist allerdings abzuraten. Um eine seriöse Aussage treffen zu können, sollte eine Energieberater*in auf jeden Fall eine Hausbegehung vornehmen. Abhängig vom Aufwand berechnen Berater dabei für einen verbrauchsorientierten Ausweis teilweise unter 100 Euro, für einen bedarfsorientierten Ausweis ab 150 Euro. Das kann – abhängig von der Gebäudegröße – auch bis mehrere Hundert Euro gehen.

Weitere Informationen

Informationen zum Energieausweis finden Sie u.a. bei den Verbraucherzentralen.

Bitte beachten Sie: Es kann sinnvoll sein, die Ausstellung eines Energieausweises mit einer Energieberatung zu verbinden (Infos hierzu in der rechten Spalte).

 

Zuletzt aktualisiert am 10.01.2024