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20.2.2017. Ab dem 29. März 2017 können Sie in vielen Regionen in Deutschland kein Antennenfernsehen DVB-T mehr empfangen. Die Fernsehtürme übertragen künftig Signale in DVB-T2 HD. Dieser Nachfolge-Standard bietet Bilder in einer höheren Auflösung. Falls Sie DVB-T nutzen, erfahren Sie hier, ob Sie bereits zum 29.3.2017 von dieser Umstellung betroffen sind oder erst zu einem späteren Zeitpunkt. Um weiterhin Antennenfernsehen empfangen zu können, benötigen Sie dann neue Empfangsgeräte. Sie müssen jedoch keinen neuen Fernseher kaufen, es gibt auch externe Empfangsgeräte, die sie dafür nutzen können (erkennbar am grünen DVB-T2 HD-Logo).

Kostenlos können Sie auf diesem Weg allerdings nur die öffentlich-rechtlichen Programme empfangen. Die Privatsender wie RTL und Sat.1 strahlen ihre Programme verschlüsselt aus. Um diese Programme sehen zu können, müssen Sie ein Progammpaket für monatlich 5,75 Euro abonnieren. Wenn Sie dieses Angebot nutzen und nicht nur die frei empfangbaren öffentlich-rechtlichen, sondern auch die verschlüsselten privaten Sender empfangen möchten, achten Sie beim Kauf eines Receivers darauf, dass er diese Signale entschlüsseln kann. Die günstigeren Geräte enthalten eine solche Technologie nicht immer.

Eine neue Antenne benötigen Sie nicht, Sie können einfach Ihre alte Antenne weiterhin benutzen. Diese muss nur eventuell neu ausgerichtet werden. Sollten Sie bislang Kabelfernsehen, Satellitenfernsehen oder IPTV nutzen, jedoch aus Anlass der Umstellung neu auf Antennenfernsehen umsteigen wollen, benötigen Sie dafür eine Antenne. Bei guter Signalstärke genügt eine Zimmerantenne. Bei schwacher Signalstärke müssen Sie jedoch eine Stabantenne anbringen oder eine Antenne auf dem Dach montieren. Wie hoch an Ihrem Wohnort die Signalstärke ist, können Sie herausfinden, wenn Sie auf dieser Seite Ihre Postleitzahl eingeben.

Achtung Wohnungseigentümer: Da die Anbringung einer Außenantenne eine bauliche Veränderung darstellt, ist sie in einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur mit Zustimmung aller möglich. Bei einer nur geringfügigen optischen Beeinträchtigung könnte die Zustimmung der übrigen Eigentümer gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG entbehrlich sein. Rechtsprechung zu diesem Fall gibt es bislang nicht. Ist in Ihrer WEG ein Kabelanschluss oder eine Gemeinschaftsparabolantenne vorhanden, stellt die Anbringung jedenfalls keine Modernisierung dar, für die eine qualifizierte Mehrheit genügen würde.

Soll in Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft die gesamte Medienversorgung neu auf DVB-T2 umgestellt werden, ist auch hierfür eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer nötig. Zuvor sollte Ihre Verwaltung Angebote für die verschiedenen konkurrierenden Systeme (Antenne, Kabel, Satellitenschüssel, Internet-Fernsehen) einholen.

Als Nutzer von Satelliten- oder Kabel-TV sowie dem Internetfernsehen IPTV sind Sie von der Umstellung nicht betroffen und müssen sich nicht um neue Empfangsgeräte kümmern. Falls Sie nicht sicher sind, ob Sie DVB-T nutzen oder nicht, können Sie sich bei "Das Erste" oder RTL auf der Teletextseite 199 darüber informieren.