21.2.2017. Wenn Sie aus dienstlichen Gründen umziehen mussten, erkennt das Finanzamt die Kosten dafür als absetzbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben an. Doch auch wenn Sie aus privaten Gründen umgezogen sind, können Sie einige Kosten in Ihrer das Umzugsjahr betreffenden Steuererklärung geltend machen, nämlich gemäß § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Handwerkerleistung. Das erklärt Finanzwirt Helmut Bischoff, Steuerexperte des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum e.V.

Für haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich Ihre Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um 4.000 Euro. Machen Sie ggf. Lohnkosten für folgende Dienste geltend:

  • Möbeltransport, und zwar Einpacken, Verladen, Ausladen und Einräumen,
  • Führen eines Kranes oder Liftes
  • Arbeitskosten für die Demontage/Montage von (neuen) Möbeln und Einrichtungsgegenständen.

Für Handwerkerleistungen zieht das Finanzamt 20 % der Lohnkosten von maximal 6.000 Euro von Ihrer Steuer ab, also bis zu 1.200 Euro. Bei Ihrem Umzug könnten in dieser Rubrik Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen angefallen sein, z.B.

  • bei der Renovierung der alten und/oder neuen Wohnung,
  • beim Einbau eines Kachelofens und ähnlichen Modernisierungen.

Folgende Voraussetzungen müssen sowohl bei Handwerkerleistungen als auch bei haushaltsnahen Dienstleistungen immer erfüllt sein:

  • Die Leistung muss in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Umzug stehen.
  • Die Dienstleister oder Handwerker müssen eine Rechnung stellen, und Sie dürfen sie nicht bar bezahlen.
  • Bei den Rechnungen müssen die Arbeitskosten für die Dienstleistung bzw. Handwerkerleistung gesondert aufgeführt sein, denn nur diese, nicht aber Materialkosten etc. dürfen Sie geltend machen.
  • Der Rechnungsbetrag ist brutto abzugsfähig, also inklusive der gezahlten Umsatzsteuer.
  • Die Rechnungen müssen Sie zwei Jahre lang aufheben.

Nicht nach § 35a EstG begünstige Aufwendungen sind dagegen:

  • Maklerkosten,
  • Absperrkosten für eine ordnungsgemäße An- und Abfahrt,
  • Anmietung von Transportfahrzeugen,
  • doppelte Mieten,
  • Nachhilfeunterricht für Kinder wegen des Umzugs etc.

Extra-Tipp: Hatte Ihr Umzug einen beruflichen/betrieblichen Grund, können solche Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sein.