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5.1.2018. Wenn Dritte Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen und die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht dagegen vorgeht, können Sie als einzelner Wohnungseigentümer die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche der WEG geltend machen. Das hat kürzlich der BGH entschieden (Urteil vom 13.10.2017, Az.: V ZR 45/17). In dem Fall ging es darum, dass ein Nachbar der WEG eine Bank, Blumenkästen und ähnliche Gegenstände auf einem Teil des Grundstücks aufgestellt hatte, das nicht ihm, sondern der WEG gehört. Diese Dinge musste er nach dem Urteil der Richter entfernen und das Aufstellen künftig unterlassen, obwohl nicht die WEG im Ganzen, sondern nur zwei Eigentümer dies verlangten.

Sie als einzelner Wohnungseigentümer können solche Abwehransprüche aber nur selbst verfolgen, solange die Gemeinschaft dies nicht per Beschluss "an sich gezogen" hat. Sobald die WEG beschlossen hat, Ansprüche wegen der Störung des Gemeinschaftseigentums gemeinschaftlich durchzusetzen, können einzelne Eigentümer ihre Rechte nicht mehr individuell verfolgen. Das hatte der Bundesgerichtshof bereits 2014 entschieden (Urteil vom 5.12.2014, Az.: V ZR 5/14).