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5.1.2018. Erhalten Sie ein Paket, das offensichtlich beschädigt ist, Flüssigkeit verliert oder sich anhört, als sei darin zerbrochener Inhalt? Dann sollten Sie das Paket entweder in Anwesenheit des Zustellers öffnen und den Schaden durch den Zusteller festhalten lassen oder die Annahme ganz verweigern. Denn nehmen Sie das Paket trotz einer offensichtlicher Beschädigung an, sind Sie im Streitfall in der Beweispflicht und müssen darlegen, ob die Beschädigung durch den Absender oder den Paketdienstleister verursacht worden ist. Da Ihnen diese Beweisführung nur schwer möglich sein wird, kann dies für Sie bedeuten, dass Sie mögliche Erstattungsansprüche verlieren. Darauf weist die Verbraucherzentrale hin.

War die Beschädigung nicht äußerlich erkennbar, können Sie den Schaden aber regelmäßig noch sieben Tage nach Erhalt reklamieren. Stellen Sie daher erst nach dem Öffnen eines Paketes einen Schaden fest, melden Sie diesen so schnell wie möglich an den Absender, damit er den Schaden mit dem Paketzusteller regulieren kann.

Wenn Sie ein erkennbar beschädigtes Paket für Ihren Nachbarn annehmen sollen, sollten Sie die Annahme auf jeden Fall verweigern. Denn mit der Unterschrift quittieren Sie nicht nur den Empfang, sondern auch die ordnungsgemäße Lieferung zum Zeitpunkt der Übergabe.

Weitere Tipps für Verbraucher zum Thema Post und Pakete hat die Verbraucherzentrale auf dieser Seite zusammengestellt: https://www.post-aerger.de.