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22.03.2019. Erstellen Sie als Vermieter/in einer Eigentumswohnung die Betriebskostenabrechnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Abrechnungszeitraums, können Sie von Ihrem Mieter/Ihrer Mieterin keine Nachzahlungen - z.B. für höhere Heizkosten oder einen höheren Wasserverbrauch u.a. - mehr verlangen. Das gilt selbst dann, wenn der Grund für Ihre zu späte Abrechnung daran liegt, dass Ihre Verwaltung die Jahresabrechnung nicht pünktlich erstellt hat und Ihnen deshalb wichtige Zahlen fehlen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (25.1.2017, Az. VIII ZR 249/15).

Liefert Ihre Verwaltung die Jahresabrechnung nicht pünktlich, haben Sie die Möglichkeit, bei der Verwaltung die Ausgaben für die Betriebskosten einzusehen und auf dieser Grundlage selbst eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Doch wie kann das funktionieren?

Die wichtigste Position ist die Heizkostenabrechnung, denn die Heizkosten machen den größten Anteil der Betriebskosten aus. "Es sollte kein Problem sein, diese Abrechnung von der Verwaltung rechtzeitig zu bekommen", sagt Sabine Feuersänger, Referentin bei Wohnen im Eigentum. Somit haben Sie dann schon eine wichtige Größe für Ihre Abrechnung mit dem Mieter in der Hand und können absehen, ob dieser eine Nachzahlung leisten muss oder Geld von Ihnen zurückbekommt.

Darüber hinaus sollten Sie auf den vorliegenden Wirtschaftsplan zurückgreifen und auf dessen Grundlage die (summierten) umlagefähigen Betriebskosten abrechnen, rät Feuersänger. Zu jeder Position im Wirtschaftsplan muss auch der Verteilungsschlüssel angegeben sein. Ob die tatsächlichen Ausgaben den Angaben im Wirtschaftsplan entsprechen, können Sie als Eigentümer/in bei der Verwaltung anhand der Kontoauszüge kontrollieren.

Alternative: Mahnen Sie als Vermieter die Jahresabrechnung an, wenn die Verwaltung untätig bleibt. Dadurch kommt die Verwaltung in Verzug und ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn Sie als Vermieter die Nachzahlung gegenüber dem Mieter nicht mehr realisieren können. Allerdings ist hier Vorsicht geboten: Vermieter müssen damit rechnen, dass sie diesen Schadensersatzanspruch nicht in voller Höhe gerichtlich geltend machen können, da das Gericht möglicherweise den Anspruch wegen eines Mitverschuldens kürzt, wenn sich der Vermieter nicht selbst um das Erstellen der Betriebskostenabrechnung gekümmert hat. Wer als Vermieter/in auf der sicheren Seite sein möchte, sollte daher, rät Feuersänger, in diesem Fall die Abrechnung selbst erstellen.