30.5.2017. Bezahlt einer Ihrer Miteigentümer das Hausgeld nicht, können Sie als Eigentümer/in keinen Schadensersatz deswegen von ihm verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (BGH, 10.2.2017, Az. V ZR 166/16). Im verhandelten Fall hatte ein Wohnungseigentümer über einen langen Zeitraum das Hausgeld nicht gezahlt. Infolgedessen hatte die WEG Rechnungen nicht zahlen können. Schlussendlich ist die Strom- und Wasserversorgung im Haus gesperrt worden. Deswegen hatte der Mieter des Klägers die Miete gemindert. Den Mietausfall wollte der Kläger nun von seinem Miteigentümer, der das Hausgeld nicht gezahlt hatte, ersetzt bekommen. Doch der BGH wies das Ansinnen zurück. Da der Miteigentümer nicht den anderen Eigentümern gegenüber zur Zahlung verpflichtet war, sondern der WEG, habe der säumige Miteigentümer dem Kläger gegenüber keine Pflicht verletzt und sei demzufolge auch nicht verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Dem Kläger könnte allerdings ein Schadensersatzanspruch gegen den Verband zustehen, ließen die Richter in der Urteilsbegründung erkennen. Wenn die WEG Hausgeldansprüche schuldhaft nicht oder nicht schnell genug durchsetze und dadurch Schaden entstehe, mache sie sich schadensersatzpflichtig.

WiE rät daher: Wenn in Ihrer WEG ein Eigentümer das Hausgeld nicht zahlt, wirken Sie darauf hin, dass die WEG Ihren Anspruch auf Zahlung durchsetzt. Tut sie das nicht und entsteht Ihnen durch den Zahlungsverzug des Miteigentümers ein Schaden, müssen Sie sich mit einem Verlangen nach Schadensersatz an Ihre WEG halten und nicht an Ihren säumigen Miteigentümer. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an Sie wiederum entsteht dann der WEG ein Schaden, den sie vom säumigen Eigentümer ersetzt verlangen kann.