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30.5.2017. Das Protokoll über die Wohnungseigentümerversammlung soll nicht nur die abwesenden Miteigentümer über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse informieren. Es ist zudem eine Urkunde und kann in einem Prozess als Beweis dienen, erklärt Rechtsanwältin und WIE-Beraterin Dr. Stephanie Claire Weckesser. Deshalb ist das Protokoll über die Versammlung nach § 24 Abs. 6 S. 2 WEG auch von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzendem oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Mit dieser Unterschrift wird aus dem Protokoll eine sogenannte Privaturkunde. Im Gegensatz zu einer öffentlichen Urkunde beweist eine Privaturkunde zwar nicht, dass richtig ist, was darin steht. Sie beweist allerdings, dass der Unterzeichnende meint, was darin steht, sei richtig.

Fehler im Protokoll? Ihre Möglichkeiten

Dass die im Protokoll enthaltenen Informationen der Wahrheit entsprechen, ist eine Vermutung, die auch widerlegt werden kann. Sollten Sie als in der Versammlung anwesender Miteigentümer daher meinen, dass in dem Protokoll ein Beschluss falsch oder unvollständig wiedergegeben ist, können Sie vor Gericht eine Anfechtungsklage erheben und diese mit einem Protokollberichtigungsantrag verbinden. Das Gericht wird dann die bei der Versammlung anwesenden Miteigentümer als Zeugen befragen, um herauszufinden, ob der Beschlussantrag wirklich angenommen wurde oder nicht.

Scheitert Ihr Antrag, müssen Sie auf Berichtigung klagen und während des Prozesses Zeugen benennen oder andere Urkunden vorlegen, welche den Fehler im Protokoll belegen (siehe hierzu auch AG Bonn, 27.4.2012, Az. 27 C 229/11). Aber Vorsicht: Die Klage wird nur Erfolg haben, wenn sich Ihre Rechte durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest verändern würden. Ansonsten fehlt das Rechtsschutzinteresse, und das Gericht würde Ihre Klage als unzulässig abweisen (Landgericht Stuttgart, 22.7.2015, Az. 10 S 10/15). Ist zum Beispiel im Beschlussergebnis die Anzahl der abgegebenen Ja-Stimmen falsch wiedergegeben, das Ergebnis des Beschlusses aber trotzdem korrekt, wird sich das Gericht nicht mit dem Fall befassen.

Spezialfall: Notarielle Protokoll-Beurkundung

Ist in Ihrer Teilungserklärung geregelt, dass Wohnungseigentum nur mit Zustimmung der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft oder des Beirats übertragen werden darf? Dann beachten Sie, dass bei Versammlungen, in denen ein neuer Verwalter oder Beirat bestellt wird, das Protokoll notariell beurkundet und beim Grundbuchamt eingereicht werden muss. Nur so kann das Grundbuchamt vor Eintragung eines neuen Eigentümers sicher sein, dass die Zustimmung zu der Veräußerung auch von der Verwaltung oder dem Beirat erklärt worden ist, die oder der zu der entsprechenden Zeit im Amt waren.