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5.7.2018. Wer eine Beschluss-Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer einreicht, muss dem Gericht eine Eigentümerliste mit ladungsfähigen Anschriften liefern. Hat er diese Angaben nicht, kann er bei Gericht beantragen, dass die Verwaltung eine korrekte und zum Stichtag aktuelle Eigentümerliste vorlegt. Dann wird das Gericht die Verwaltung hierzu mit Fristsetzung auffordern - und ein Ordnungsgeld erheben, wenn die Verwaltung ihrer Pflicht nicht nachkommt. So hat es der BGH entschieden (Az. V ZR 266/16, 4.5.2018).

Das heißt für Sie als Wohnungseigentümer/in: Nicht Sie brauchen einer Verwaltung hinterherzulaufen, die Ihnen eine aktuelle Eigentümerliste vorenthält. Überlassen Sie das Einfordern dem Gericht. Das gilt vor allem auch dann, wenn die Ihnen vorliegende Eigentümerliste offenkundig nicht aktuell ist. Dazu der BGH: "Es ist Aufgabe des Verwalters, die für das Erstellen einer korrekten Eigentümerliste etwaig erforderlichen Ermittlungen anzustellen."