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28.5.2018 Dürfen Sie als Wohnungseigentümer/in Ihr Fahrrad mit in die Wohnung nehmen? Nicht, wenn Ihre WEG per Beschluss den Transport durchs Treppenhaus verbietet, damit dieses nicht beschädigt wird. So hat es das Landgericht München entschieden (23.11.2017, Az. 36 S 3100/17 WEG).

In dem Fall hatte ein Fahrradbesitzer einen entsprechenden WEG-Beschluss angefochten, da er seinen 3.000-Euro-Liebling mit in seine Eigentumswohnung nehmen wollte. Er argumentierte, im Fahrradkeller des Hauses seien schon einige Zweiräder weggekommen. Außerdem dürften andere Eigentümer ihre Kinderwagen oder Rollstühle sehr wohl mit in ihre Wohnungen nehmen. Doch das Gericht wies seine Klage ab. Ein Fahrrad sei, anders als Kinderwagen oder Rollstühle, ein reines Transportmittel, das nicht per se in einen Raum gehöre, der zur Wohnnutzung ausgewiesen sei. Eine mehrheitlich beschlossene Abänderung der Hausordnung könne somit vom Selbstorganisationsrecht der Miteigentümer gedeckt sein.

WiE rät: Auch wenn solche Urteile immer Einzelfallentscheidungen sind, geben sie Ihnen Anhaltspunkte, wie auch Ihr Fall vor Gericht ausgehen könnte.

Für alle Radfahrer unter Ihnen heißt das: Bevor Sie Ihren Drahtesel mit in die Wohnung nehmen oder auf dem Balkon abstellen, werfen Sie zuerst einen Blick in die Beschluss-Sammlung und Hausordnung. Sollte es darin ein entsprechendes Verbot geben, müssen Sie in den sauren Apfel beißen und Ihr Fahrrad dort abstellen, wo es erlaubt ist.

Gibt es keine entsprechende Regelung, können Sie Ihr Fahrrad auch getrost in den zehnten Stock tragen. Achten Sie aber darauf, dass Sie im Hausflur keinen Lärm machen, nichts beschädigen und abfallenden Schmutz beseitigen. Sonst könnten Sie und Ihr Fahrrad Thema auf der nächsten Eigentümerversammlung werden. Und wie das ausgehen kann, wissen Sie ja jetzt.