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9.11.2016 Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat seinen Katalog an haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die Sie künftig steuerlich geltend machen können, um weitere Leistungen ergänzt. Das geht aus einem neuen Anwendungsschreibens des Bundesministerium für Finanzen zu § 35a Einkommensteuergesetz hervor, in dem die nun neu hinzugenommenen Leistungen aufgeführt sind. Nach dieser Vorschrift können Sie - bis zu einer bestimmten Höchstgrenze - 20 Prozent des Lohnanteils der von Ihnen beauftragten haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen geltend machen. Diesen Anteil zieht das Finanzamt dann von den von Ihnen zu zahlenden Steuern direkt ab.

Künftig können Sie Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor Ihrem eigenen Grundstück beim Finanzamt einreichen, erklärt der Finanzwirt Helmut Bischoff, Steuerexperte des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum e.V. Zudem wird das Versorgen und Betreuen von Haustieren wie Füttern, Fellpflege und Gassi-gehen als haushaltshaltsnahe Dienstleistung steuerlich anerkannt. Ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistung kann ein Notrufsystem geltend gemacht werden. Anerkannt ist dies allerdings nur für Seniorenwohneinrichtungen, die "Betreutes Wohnen" anbieten.

Zu den Handwerkerleistungen, die nach § 35 a Einkommensteuergesetz ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können, hat das Bundesministerium der Finanzen weitere Anweisungen gegeben. Es hat klargestellt, dass das Prüfen der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage sowie Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr und auch das Beseitigen eines Schadens Handwerkerleistungen im Sinne von § 35 a Einkommensteuergesetz sind. Beispiel: Künftig können daher die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Trinkwasseruntersuchungen auf Legionellen steuerlich begünstigt sein.

Zudem hat das Ministerium klargestellt, dass Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze die Steuer mindern. Als Handwerkerkosten sind deshalb zum Beispiel Arbeitskosten für den Anschluss an das Trink- und Abwassernetz, für die Stromleitungen im Haus oder für das Ermöglichen der Nutzung des Fernsehens und des Internets steuerlich begünstigt. Allerdings betrifft das nicht Maßnahmen außerhalb des Haushalts. Kosten für die erstmaligen Anschlüsse bei einem Neubau sowie Materialkosten können ebenfalls nicht geltend gemacht werden.

Das Anwendungsschreiben wurde aufgrund verschiedener Urteile des Bundesfinanzhofes überarbeitet, erklärt Bischoff. Rein rechtlich gesehen ändert sich durch das Schreiben zwar nichts - es bringt allerdings einige praxisrelevante Änderungen und Klarstellungen. Sie können nun davon ausgehen, dass das Finanzamt sich an dieses Schreiben halten wird und Ihre Kosten ohne Weiteres anerkennen wird.

Wichtig: Wer entsprechende Kosten bei der Steuer einreichen will, darf den Dienstleister oder Handwerker nicht bar bezahlen. Die Finanzverwaltung erkennt die Begünstigung nur unter Vorlage der Rechnungen und des Überweisungsbeleges an.

Extra-Tipp für Sie als Wohnungseigentümer/in: Soweit die Posten das Gemeinschaftseigentum betreffen, lassen Sie sich vom Verwalter oder von der Verwalterin die anteilig auf Ihre Wohnungseinheit entfallenden Beträge bescheinigen.

 

Die neue Fassung der Vorschrift können Sie hier herunterladen.