29.11.2016 Denken Sie darüber nach, wie Sie Ihre wertvolle Immobilie der nächsten Generation übergeben? Ihr Kind oder sonstiger Erbe kann durch geschicktes Ausnutzen der Freibeträge Zehntausende Euro an Steuern sparen, wenn Sie ihm Ihr Haus in Raten schenken statt als Ganzes zu vererben. Wohnen im Eigentum e.V. erklärt, worauf zu achten ist.

Je nachdem, wie wertvoll eine Immobilie ist und in welchem Verwandschaftsverhältnis Schenkender und Beschenkter zueinander stehen, fallen bei einer Schenkung bis zu 50 Prozent Steuern an, berechnet nach dem Verkehrswert der Immobilie. Das Gleiche gilt beim Vererben. So schreibt es das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vor. Die Steuerpflicht greift aber erst, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden. Wie hoch die Steuern und die Freibeträge sind, zeigen diese zwei Tabellen. Wenn Sie eine Schenkung nun in Teilbeträge aufsplitten, können Sie diese Freibeträge mehrfach nutzen. Denn Sie können einen Freibetrag nach zehn Jahren erneut in Anspruch nehmen.

 

Beispiel: Bei einer teuren Immobilie 45.000 Euro Steuern sparen

Für Schenkungen von Eltern an ihre Kindern gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Wird eine Immobilie im Wert von 800.000 Euro von den Eltern erst zur Hälfte an ein Kind verschenkt und zehn Jahre später zur anderen Hälfte, wird der Freibetrag bei keiner der Schenkungen überschritten, die Schenkung ist steuerfrei. Hätten die Eltern die Immobilie auf einmal verschenkt oder vererbt, wäre die Steuer wie folgt berechnet worden: 400.000 Euro unterfallen dem Freibetrag und sind steuerfrei. 75.000 Euro sind mit 7 Prozent zu versteuern, also sind auf diesen Betrag 5.250 Euro Steuern zu zahlen. Für 225.000 Euro würde ein Steuersatz von 11 Prozent gelten, dafür wären 24.750 Euro Steuern fällig. Für weitere 100.000 Euro würde ein Steuersatz von 15 Prozent gelten. Auf diesen Teil des Erbes wären 15.000 Euro Steuern fällig. Insgesamt spart das Kind durch die stufenweise Verschenkung also 45.000 Euro Steuern.

 

Komplizierte Rechtslage bei Eigentumswohnungen

Als Eigentümer eines Hauses können Sie Ihr Eigentum unproblematisch auf diese Weise in Teilen verschenken. Für Wohnungseigentümer ist die Rechtslage komplizierter. Wenn Sie sich für dieses Vorgehen interessieren, empfehlen wir Ihnen als Mitglied, unser Angebot der kostenlosen Rechtsberatung zu nutzen.

 

Durch Auflagen Risiken vermeiden

Sie sollten bei Schenkungen von Immobilien nicht nur die Vorteile einer Steuerersparnis im Blick haben, sondern auch die Risiken bedenken. Durch die Schenkung sinkt möglicherweise Ihre Bonität und damit auch Ihre Chancen, einen neuen Kredit für eine neue Investition zu erhalten. Ihr Vermögen ist endgültig abgegeben, und Sie könnten es nur bei ganz besonderen Vorkommnissen, wie zum Beispiel bei grobem Undank oder eigener Not zurückfordern.

Vor einigen Risiken können Sie sich aber auch schützen. So sollten Sie ein lebenlanges Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht vereinbaren und ins Grundbuch eintragen lassen. Im Gegensatz zum Inhaber eines Wohnrechtes kann der Inhaber eines Nießbrauchsrechtes eine Immobilie nicht nur bewohnen, sondern beispielweise auch vermieten.

Eine mögliche Vergeudung des Erbes können Sie vermeiden, indem Sie eine Immobilie unter der Auflage verschenken, dass sie nicht mit einer Grundschuld belastet werden darf. Dies müssen Sie schriftlich im Schenkungsvertrag festgehalten, zusammen mit der Vereinbarung, dass das Grundstück zurückübertragen wird, wenn diese Auflage nicht befolgt wird. Diese Rückübertragung wird auch ins Grundbuch eingetragen.

 

Mit dem Anwalt einen Stundensatz vereinbaren

Weiter ist zu bedenken, dass für die Schenkung Kosten anfallen, zum Beispiel für den Notar und das Grundbuchamt. Schätzungsweise sinf das 1 bis 2 Prozent des Grundstückswertes. Über die genauen Kosten können Sie sich hier auf der Seite der Bundesnotarkammer oder auf www.grundbuch.de informieren.

Zudem ist generell eine juristische Beratung zu empfehlen. Vor einer solchen sollten Sie sich jedoch ganz genau über die Kosten informieren. Denn Anwälte dürfen ihre Gebühren nach dem Wert des Gegenstands berechnen – bei einer Beratung über eine Immobilie also nach dem Wert der Immobilie. Das kann daher ein sehr teures Gespräch werden: Bei einem Grundstückswert von 380.000 Euro kann ein Anwalt nach der Gebührentabelle 2.733 Euro berechnen. Vereinbaren Sie mit dem Anwalt stattdessen die Abrechnung nach einem Stundensatz.