24.2.2017 Grundsätzlich sollten Verwaltungsbeiräte bei der Prüfung der Jahresabrechnung die Kontoauszüge im Original einsehen. Darauf wies kürzlich Bernd Schneider von der Stadt-Art Hausverwaltung Berlin bei der WiE-Online-Veranstaltung zum Thema "Belege prüfen" hin. Die Vorlage von Kopien genüge nicht, so der Referent. Fehlen Kontoauszüge sogar ganz, sollten diese zwingend nachgefordert werden. Wenn die Abrechnung im Ganzen mangelhaft sei, sollte deren Genehmigung nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden, so der langjährige Verwalter. Wenn sie dennoch von den Eigentümern mehrheitlich genehmigt werde, bliebe nur der Weg der Anfechtungsklage beim Amtsgericht in der gesetzlich vorgeschrieben Frist von einem Monat, um zu verhindern, dass die Abrechnung bestandskräftig wird. Nur das Gericht könne den Beschluss für ungültig erklären.

Weitere Hinweise, worauf Sie beim Prüfen der Jahresabrechnung achten müssen, finden Sie im WiE- Ratgeber „Endlich Durchblick", den Sie hier bestellen können.

Ihre WEG hatte bereits Ärger wegen fehlerhaften Jahresabrechnungen? Teilen Sie uns das bitte mit, indem Sie an der aktuellen Umfrage Verwaltungsfehler-Kosten teilnehmen. Wir brauchen Ihre Stimmen für die Anhörung zum Gesetzentwurf für eine Berufszulassungsregelung für Verwalter. Zur Umfrage geht es hier: https://www.wohnen-im-eigentum.de/umfrage-verwaltungsfehler-kosten