Die Übersicht über Forderungen und Verbindlichkeiten und/oder der Vermögensstatus

30.5.2017. Durch die Prüfung der Jahresabrechnung kennen Sie hoffentlich die Kontostände Ihrer WEG-Bankkonten und auch die Entwicklung der SOLL-Instandhaltungsrücklage Ihrer WEG gemäß der geforderten Hausgeldzahlungen und die Entwicklung der IST-Instandhaltungsrücklage nach Abzug der Rückstände u.a. Allein daraus erkennen Sie aber nicht, wie es um das tatsächliche Vermögen Ihrer WEG bestellt ist. Denn Sie wissen nicht, ob Ihre WEG bestimmte Zahlungen (d.h. Verbindlichkeiten) noch leisten muss wie z.B. die Auszahlung von Guthaben, Kosten für den Wärmedienstleister, ggf. die Gasrechnung für Dezember - oder ob noch Forderungen offen sind, z.B. Hausgeldrückstände, Nachzahlungen für Mehrausgaben über den Wirtschaftsplan hinaus. Desweiteren ist vielleicht auch nicht bekannt, wie viel an Heizöl noch im Tank oder wie viele Holzpellets im Keller lagern und welchen Wert es hat.

Eine solche Übersicht über das tatsächliche Vermögen der WEG an einem bestimmten Stichtag, zum Beispiel dem 31.12, gibt der Vermögensstatus. Dieser ist nach der Rechtsprechung des BGH jedoch nicht zwingend Bestandteil der Jahresabrechnung (BGH, 11.10.2013, Az. V ZR 271/12). Viele Verwaltungen liefern ihn dennoch als freiwillige Leistung. Wenn Ihre Verwaltung nicht dazu gehört, können Sie mit den anderen Eigentümern vereinbaren, zum Beispiel im Verwaltervertrag, dass der Vermögensstatus mit zur Jahresabrechnung dazugehören soll. Ein Mehrheitsbeschluss genügt dafür nicht.

Kommt eine solche Vereinbarung in Ihrer WEG nicht zustande, können Sie jedoch Ihre Verwaltung durch einen Mehrheitsbeschluss dazu verpflichten, neben der Jahresabrechnung zusätzlich eine Übersicht über alle Forderungen und Verbindlichkeiten vorzulegen. Achtung: Diese Übersicht ist dann kein Bestandteil der Jahresabrechnung und der Beschluss über die Abrechnung darf sich nicht darauf erstrecken, sonst ist er anfechtbar.