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15.12.2016 Zum 31.12. des Jahres enden viele Verjährungsfristen. Machen Sie als Wohnungseigentümer Ihren Verwalter daher jetzt noch auf eventuelle Rückstände aufmerksam (mehr dazu). Doch es gibt noch weitere Fristen, die bald ablaufen und auf die Sie möglicherweise achten müssen:

Bausparer können einen Antrag auf die Wohnungsbauprämie für 2014 bis spätestens zum 31. Dezember 2016 abgeben. Diese können Sie beantragen, wenn das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge im Jahr 2014 nicht über 25.600 Euro (Alleinstehende) bzw. 51.200 Euro (zusammenveranlagte Ehe-/Lebenspartner) lag. Die Prämie wird nicht beim Finanzamt beantragt, sondern über die Bausparkasse.

Ähnlich liegt es bei den Zulagen für einen Riester-Vertrag. Bis Ende 2016 können Sie die Zulagen für 2014 beantragen. Viele Anbieter geben ihren Kunden auch die Möglichkeit eines Dauerzulagenantrages. Wenn Sie dem Anbieter die Vollmacht geben, bis auf Widerruf die Zulagen zu beantragen, müssen Sie nicht jedes Jahr wieder daran denken.

Wollen Sie anlässlich der Weihnachtstage etwas Gutes tun und Geld spenden? Und erwarten Sie für das kommende Jahr mehr Einkünfte als für dieses Jahr? Dann kann es sinnvoll sein, nicht jetzt, sondern erst Anfang 2017 zu spenden. Spenden können in Höhe von bis zu 20 Prozent der Einkünfte als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden, wenn sie über dem Pauschbetrag von 36 Euro liegen.

Mit dem Jahresende können Sie auch schon einmal Ihre Steuerunterlagen ordnen und sammeln. 2017 müssen Sie die Steuererklärung für das Jahr 2016 noch wie gewohnt am 31. Mai abgeben, wenn Sie keine Fristverlängerung beantragen und kein Steuerberater die Erklärung für Sie fertigt. Zwar tritt zum 1.1.2017 das Steuermodernisierungsgesetz in Kraft, das die Frist zur Abgabe der Steuererklärung auf den 31. Juli verlängert. Dies gilt aber erst für die Steuererklärung für das Jahr 2017, die in 2018 erstellt wird.

In den kommenden Monaten wird der Verwalter die Eigentümerversammlung einberufen. Gibt es etwas, das aus Ihrer Sicht dort besprochen werden muss? Dann machen Sie sich bereits jetzt Gedanken darüber und beantragen Sie rechtzeitig die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes beim Verwalter. Das kann zwar auch noch nach der Einladung zur Eigentümerversammlung durch den Verwalter geschehen, aber dann müssen Sie unter Umständen die Kosten des erneuten Versands der Einladung tragen. Wie Ihr Anliegen auf die Tagesordnung kommt, lesen Sie hier.

In Ihrer Eigentümergemeinschaft hat 2016 ein Verwalterwechsel stattgefunden oder es steht jetzt ein solcher an? Dann kann zweifelhaft sein, wer noch ausstehende Jahresabrechnungen anfertigen muss. Hierfür kommt es darauf an, ob ein abgeschlossenes Wirtschaftsjahr (oft ist dies das Kalenderjahr) im Zeitpunkt des Wechsels bereits "abrechnungsreif" war. Erfolgt bei Ihnen der Verwalterwechsel z.B. zum 31.12.2016, fehlen dann noch Heizkostenabrechnungen für 2016 etc. 2016 ist somit noch nicht "abrechnungsreif". Die Abrechnung 2016 fällt somit in die Zuständigkeit des ab 1.1.2017 bestellten Verwalters. Der alte Verwalter muss aber noch die Jahresabrechnungen für 2015 und Vorjahre erledigen, sofern das noch aussteht (OLG Düsseldorf, 22.12.2000, Az. Wx 378/00). Bei einem Wechsel mitten im Wirtschaftsjahr 2016 gilt das entsprechend: 2016 rechnet der neue Verwalter ab, 2015 und Vorjahre muss der alte Verwalter noch abrechnen, wenn sie im Zeitpunkt des Wechsels abrechnungsreif waren – was frühestens drei und spätestens sechs Monate nach Ende eines Wirtschaftsjahrs laut Rechtsprechung anzunehmen ist. Ihre WEG tut gut daran, diese Regelung mit dem alten und dem neuen Verwalter genau zu besprechen und darauf zu bestehen, dass alle WEG-Unterlagen bewusst und geordnet übergeben werden.