Namen der Abstimmenden gehören ins Protokoll

28.07.2017. Drohen Schäden am Sondereigentum eines Eigentümers, müssen die übrigen Eigentümer helfen, diese Gefahr zu beseitigen. Verlangt der Eigentümer, dessen Sondereigentum gefährdet ist, von der WEG eine sofortige Abwehrmaßnahme, und entspricht nur diese Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, so müssen die anderen Eigentümer zustimmen. Enthalten sie sich stattdessen oder stimmen sie gegen die Maßnahme, haften sie mit für den dann eintretenden Schaden. Das erklärt Rechtsanwalt und WiE-Berater Alexander Schmitz-Elsen mit Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, 17. Oktober 2014, Az.: V ZR 9/14). Aus diesem Grund sei der Protokollführer (zumeist also der Verwalter) verpflichtet, bei entsprechenden Abstimmungen zu notieren, wer einer Entscheidung zugestimmt hat, wer sich enthalten hat und wer nicht zugestimmt hat, führt er weiter aus. Schreibe der Protokollführer die Namen oder zumindest die WE-Nummern gemäß des Aufteilungsplanes nicht auf, könne der Sondereigentümer seine Schadensersatzansprüche nicht durchsetzen und der Protokollführer sei unter Umständen seinerseits verpflichtet, den durch die mangelhafte Protokollerstellung verursachten Schaden zu ersetzen. "Die Miteigentümer sollten sich nicht als ‘schweigende Mehrheit‘ in der Eigentümerversammlung ausruhen. Alle Eigentümer haben Verwaltungsverantwortung und müssen die berechtigten Ansprüche ihrer Miteigentümer aktiv unterstützen", so Schmitz-Elsen.