28.7.2017. Sind Ehepartner beide als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so bleiben sie auch im Falle einer Scheidung weiter Miteigentümer einer Wohnung und müssen sich dann darüber einigen, wie es nun weitergehen soll. Ist das nicht möglich, so kann jeder von ihnen eine Teilungsversteigerung beim Gericht beantragen. Eine solche sollte auf jeden Fall vermieden werden, rät WiE-Geschäftsführerin Gabriele Heinrich. Oft wird dabei nur ein Preis unter Wert erzielt.

Um solche Streitigkeiten von vorneherein zu vermeiden, empfiehlt sie, in einem Ehevertrag zu regeln, was im Falle einer Scheidung passieren soll. Ein solcher kann auch noch nach einer Heirat geschlossen werden. Im Vertrag kann festgelegt werden, wer die Immobilie im Fall der Trennung übernimmt und wie der andere Partner abgefunden wird. Allerdings müssen dafür Gebühren für die notarielle Beurkundung und gegebenenfalls auch für eine anwaltliche Beratung eingeplant werden. Zudem gibt es die Möglichkeit, dass Paare eine Wohnung durch eine aus ihnen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erwerben. Dann kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, was im Fall einer Trennung passieren soll. Diese Möglichkeit steht auch unverheirateten Paaren offen. Ist die Wohnung noch nicht abbezahlt, ist zudem zu bedenken, wie es mit dem Kreditvertrag mit der Bank weitergeht. Wichtig dabei: Nur mit Zustimmung der Bank kann einer der Kreditnehmer aus dem gemeinsam abgeschlossenen Kreditvertrag entlassen werden.

--> Hier lesen Sie ein Interview mit dem Pressesprecher der Bundesnotarkammer dazu, welche Folgen es im Fall einer Scheidung hat, wenn nur einer der Ehepartner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.