27.4.2017. Können Sie als Wohnungseigentümer einmal nicht zu einer Eigentümerversammlung gehen, übertragen Sie Ihr Stimmrecht am besten auf einen Dritten. Dabei dürfen Sie selbst bestimmen, wer es für Sie ausübt.

Aber Vorsicht: In Ihrer Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung kann es Regeln zur Stimmrechtsübertragung geben – etwa, dass Sie Ihr Stimmrecht nur auf bestimmte Personen übertragen dürfen. Oft sind das der Verwalter, die Miteigentümer, manchmal auch Ehe- oder Lebenspartner, seltener auch sonstige Angehörige und/oder Mieter. Findet sich eine entsprechende Regelung in der Teilungserklärung, dann dürfen auch nur die benannten Personen mit einer Stimmrechtsvollmacht ausgestattet werden. Ein Beschluss, der aufgrund einer Stimme, die durch eine nicht berechtigte Person abgegeben wird, gefasst wird, ist anfechtbar. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Beschlussfassung auf der Abgabe eben dieser Stimme beruht.

Manchmal finden sich in der Teilungserklärung auch Formvorschriften zur Übertragung des Stimmrechts (etwa: "Die Stimmrechtsvollmacht muss schriftlich erteilt werden" oder: "Die Stimmrechtsvollmacht ist im Original vorzulegen.") Diese sind dann zu beachten. "Am besten, Sie händigen Ihrem Vertreter die Vollmacht grundsätzlich in Schriftform und eigenhändig unterschrieben aus", rät Rechtsanwältin und WiE-Beraterin Sandra Weeger-Elsner. Auf diese Weise stelle man sicher, dass etwaige Formvorschriften beachtet sind. Unter Umständen reiche ein Fax oder eine sonstige Kopie nicht aus.

Auch wenn Verwalter der Einladung oft vorgefertigte Vollmachtsformulare beifügen - kein Eigentümer ist verpflichtet, den Verwalter zu bevollmächtigen oder genau dieses Formular im Rahmen einer Bevollmächtigung zu verwenden. Der Verwalter sollte nur im Notfall beauftragt werden. Kennen Sie keinen anderen Eigentümer, kontaktieren Sie lieber den Beirat und übertragen Ihr Stimmrecht an ein Mitglied des Beirates. Bei der Übertragung des Stimmrechtes auf den Verwalter können sich Probleme daraus ergeben, dass dieser hinsichtlich einiger Beschlussgegenstände vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Dieser Stimmrechtsausschluss umfasst dann auch die ihm übertragenen Stimmen. Daraus kann sich im Einzelfall auch die Beschlussunfähigkeit der Versammlung ergeben. Mehr dazu lesen Sie hier.

Besonders wichtig: Aus der Einladung zur Eigentümerversammlung wissen Sie, worüber Beschlüsse gefasst werden sollen – daher gilt: "Wenn Sie Ihr Stimmrecht übertragen, erteilen Sie immer konkrete Weisungen zum Abstimmungsverhalten", rät Sandra Weeger-Elsner. Das gilt in ganz besonderem Maße, wenn Sie doch einmal den Verwalter bevollmächtigen müssen.

Ein Formular zur Übertragung des Stimmrechtes mit weiteren Erläuterungen zu diesem Thema finden Mitglieder von Wohnen im Eigentum hier.