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8.1.2018 Eigentlich mag Anna G. den kleinen Teich im Garten ihrer WEG. Sie findet es schön, wenn zwischen den Wohnhäusern auch mal Entenfamilien aus dem nahen Stadtwald baden. Doch seit in der WEG mehrere Eltern mit kleinen Kindern leben, sorgt sie sich um die Sicherheit. Denn der Teich ist frei zugänglich – für Kinder aus der WEG ebenso wie für Kinder aus der Nachbarschaft. „Ich möchte nicht die Verantwortung mit tragen, wenn einem Kind etwas passiert“, sagt Anna G. Deshalb hat sie das Thema Sicherheit am Teich schon des Öfteren auf Versammlungen der WEG angesprochen. Doch bislang ohne Erfolg: Die meisten Miteigentümer und der Verwalter sahen keinen Handlungsbedarf.

Vielen Eigentümern ist nicht klar,  dass sie sich strafbar machen, wenn die Verkehrssicherungspflicht verletzt wird. Wer einen Teich nicht absichert, obwohl er weiß, dass kleine Kinder auf dem Grundstück spielen, handelt fahrlässig. „Kommt ein Kind zu Schaden, drohen den Eigentümern eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung oder im schlimmsten Fall wegen fahrlässiger Tötung und hohe Schadenersatzforderungen. Denn die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist ein Delikt. „Die Eigentümer haften mit ihrem vollen Vermögen, nicht nur mit ihrem Miteigentumsanteil“, warnt Sandra Weeger-Elsner, Rechtsberaterin bei Wohnen im Eigentum e.V..

Hinter der Aufsichtspflicht der Eltern können sich die Eigentümer nicht verstecken: „In der Regel wird den Eltern – wenn überhaupt – nur ein Mitverschulden angelastet. D. h.: Die Eigentümer sind allenfalls teilweise aus der Haftung heraus“, weiß die Rechtsanwältin aus Erfahrung.

„Setzen Sie das Thema Verkehrssicherungspflicht in jedem Fall auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung“, rät die Rechtsberaterin bei Wohnen im Eigentum. Das muss spätestens zwei Wochen vor der Eigentümerversammlung schriftlich beantragt werden. „Weigert sich der Verwalter, können einzelne Eigentümer die Aufnahme in die Tagesordnung erzwingen und zwar allein oder mit einem sogenannten Minderheitenquorum. Dabei müssen 25 % der Eigentümer verlangen, dass das Thema auf die Tagesordnung gesetzt wird.

„Weisen Sie den Verwalter schriftlich darauf hin, dass die Verkehrssicherungspflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung und damit zu seinen Aufgaben gehört“, empfiehlt Sandra Weeger-Elsner. Lehnt die Gemeinschaft es ab, den Teich abzusichern, können Sie den Beschluss binnen eines Monats ab Beschlussfassung anfechten. „Kündigen Sie in der Versammlung mit einem Verweis auf die Gesetzeslage ruhig an, dass Sie bei einer Ablehnung Klage erheben werden.“

Auf sich beruhen lassen sollte man die Absicherung des Teichs nicht. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist kein Kavaliersdelikt – besonders dann nicht, wenn es um die Sicherheit von kleinen Kindern geht. Außerdem können auch die Eigentümer, die die Absicherung des Teichs beantragt haben und gescheitert sind, bei einem Unfall zur Kasse gebeten werden. Als „originäre Träger der Verkehrssicherungspflicht“ haften alle Eigentümer im Außenverhältnis nach § 840 BGB gesamtschuldnerisch. Das heißt: Geschädigte Dritte, also Passanten, Hausbesucher, aber auch Mieter, können von einzelnen Eigentümern Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen – und zwar in voller Höhe.