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4.10.2018. Bankkaufleuten wird in der Ausbildung noch immer beigebracht, dass Gelder von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) auf Treuhandkonten angelegt werden dürfen. Dies zeigt sich an zwei aktuellen Standard-Lehrbüchern aus dem Bildungsverlag EINS von Westermann, einem der führenden Anbieter im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die dem Verein Wohnen im Eigentum e.V. (WiE) vorliegen. Mitautor eines der Lehrbücher ist ein Sparkassen-Direktor. Die Sparkassen und Banken, die diese Lehrbücher zur Ausbildung ihrer angehenden Bankkaufleute verwenden, scheinen also das Recht der WEGs auf Eigenkonten bewusst zu ignorieren.

Immer wieder berichten betroffene Mitglieder WiE davon, dass es immer noch Verwaltungen gibt, die trotz der mittlerweile eindeutigen Rechtslage noch Treuhandkonten führen, die auf den Namen des Verwalters laufen. Spätestens, seitdem die Teilrechtsfähigkeit der WEG im Jahr 2007 im WEGesetz ausdrücklich geregelt worden ist, sind Verwaltungen jedoch dazu verpflichtet, die Gelder der Eigentümergemeinschaften auf WEG-Eigenkonten anzulegen.

Laut dem jüngsten Erfahrungsbericht eines WiE-Mitglieds aus dem Oktober 2018 weigerte sich das Kreditinstitut seiner WEG kategorisch, ein WEG-Eigenkonto einzurichten, nachdem bereits die dritte Verwaltung in Folge ein Treuhandkonto eröffnet hatte. Selbst bei der Geschäftsführung des Instituts stieß unser Mitglied auf taube Ohren. Dies zeigt, dass nicht nur die Verwaltungen sich häufig weigern, WEG-Eigenkonten einzurichten, sondern sie dabei offenbar auch noch von bestimmten Kreditinstituten unterstützt werden.

In dem angesprochenen Lehrbuch „Wirtschaftslehre des Kreditwesens“, 52. Auflage aus April 2018, wird angehenden Bankkaufleuten beigebracht, dass die WEG, so wörtlich, „nur unter bestimmten Voraussetzungen“ kontofähig sei. Dies widerspricht jedoch der ganz einschlägigen Rechtsmeinung, wonach Verwaltungen gemäß § 27 Abs. 1, Nr. 6 und Abs. 3, Satz 1 Nr. 5 WEGesetz klar verpflichtet sind, für die eingenommenen Gelder ein Konto im Namen der WEG zu eröffnen. An anderer Stelle in dem Buch heißt es, WEG-Konten würden „aus Vereinfachungsgründen“ häufig auch als Treuhandkonten mit dem Verwalter als Kontoinhaber geführt. Damit wird vorgegaukelt, dass einerseits ein Wahlrecht hinsichtlich der zu wählenden Kontoform bestehe und es sich andererseits bei Treuhandkonten um die bevorzugte weil „einfachere“ Kontoart handele.

In dem Ausbildungsbuch „Kompaktwissen Bankbetriebslehre“, ebenfalls ein Standardwerk der Ausbildungsliteratur für angehende Bankkaufleute, 26. Auflage aus Juni 2018, werden unter dem Begriff „Sonstige Treuhandkonten“ „Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften auf den Namen des Hausverwalters“ aufgezählt, wodurch der Eindruck entsteht, ein Treuhandkonto sei bei WEGs die übliche Kontoart. An dieser Stelle wäre jedoch der Hinweis erforderlich gewesen, dass Treuhandkonten für WEGs nicht mehr zulässig sind.

WiE weist bereits seit Jahren darauf hin, dass Treuhandkonten nicht den Regeln ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Denn diese bieten Eigentümern weder Sicherheit noch Kontrolle über ihr Verwaltungsvermögen. Gerade im Krisenfall bedeutet diese Kontoart einen großen Nachteil für das WEG-Vermögen. Verschwindet der Verwalter oder verstirbt er, kommt die WEG nicht an ihr Geld heran. Gläubiger des Verwalters können außerdem wegen dessen Schulden auf das WEG-Vermögen zugreifen, da er der Kontoinhaber ist. Bei Insolvenz des Verwalters fällt das Kontoguthaben automatisch in die Insolvenzmasse und weder die WEG noch der Verwalter selbst haben Zugriff darauf. Da Treuhandkonten deutlich schwieriger zu kontrollieren sind als Eigenkonten, verleiten sie außerdem eher zu Missbrauch und Veruntreuung.

Im Jahr 2013 hatte WiE deshalb eine große Aktion zur Kontensicherheit veranstaltet und in einem offenen Brief an Sparkassen und Banken in Deutschland auf die eindeutige Rechtslage hingewiesen. In diesem hat WiE die Kreditinstitute ausdrücklich aufgefordert, die Eröffnung neuer Treuhandkonten nicht mehr zuzulassen und die Verwalter zu veranlassen, alle noch vorhandenen Treuhandkonten in WEG-Eigenkonten umzustellen. Viele Kreditinstitute haben die Umstellung veranlasst und lassen auch keine neuen Treuhandkonten für WEGs zu. Aber wie die aktuellen, aus diesem Jahr stammenden Ausbildungsunterlagen der Kreditinstitute zeigen, sehen sich offenbar immer noch nicht alle Sparkassen und Banken an geltendes Recht gebunden.

WiE wird sich daher im Rahmen der aktuellen WEGesetz-Reform weiterhin dafür stark machen, dass nur noch WEG-Eigenkonten eröffnet werden dürfen. Es kann nicht angehen, dass es immer noch Verwaltungen und Kreditinstitute gibt, die seit über 10 Jahren auf Kosten der Wohnungseigentümer an der Rechtslage vorbei agieren. In seiner Stellungnahme zur WEGesetz-Reform hat WiE deshalb gefordert, dass es einen wichtigen gesetzlich geregelten Abberufungsgrund darstellen muss, wenn die Verwaltung Treuhandkonten führt. Außerdem fordert WiE, dass Verwaltungsbeiräte gegenüber Sparkassen und Banken ein jederzeitiges Informations- und Auskunftsrecht über WEG-Konten erhalten und alle Wohnungseigentümer solch ein Auskunftsrecht bei berechtigtem Interesse haben müssen. Die Forderungen und die Stellungnahme von WiE zur WEGesetz-Reform finden Sie im neuen Portal innerhalb der WiE-Website: www.wohnungseigentumsgesetz.org