Beim Haus- und Wohnungskauf beachten!
06.04.2012 Bietet ein Bauträger laut Baubeschreibung barrierefreien Wohnraum an, der bequem und ohne Schwellen zu erreichen ist, müssen auch die Zugänge zu den Terassen schwellenfrei sein. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (4 U 160/08), teilt der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum e.V. mit.
Entscheidend war für das Gericht, dass der notarielle Kaufvertrag ausdrücklich sagte, dass der Wohnraum für Senioren ab 60 Jahren und Schwerbehinderte mit Betreuungsbedarf bestimmt war. Dazu gehört nach Auffassung des Gerichts Barrierefreiheit, ohne dass es darauf ankommt, was die einschlägige DIN 18040-2 (ersetzt die bisher geltenden Normwerke 18025-1 und 18025-2) zu dieser Frage sagt. Konsequenz: Die Schwellen an den Balkonen können auf Kosten des Bauträgers beseitigt werden.