Folgende Frage eines Mitglieds hat uns erreicht: „In der Hausgeldabrechnung (Jahresabrechnung) werden Kosten für einen Steuerberater abgerechnet. Ist es üblich bzw. erlaubt, dass ein Steuerberater in die Buchführung einer WEG eingebunden ist?“

Die Antwort von WiE: „Nein, das ist nicht üblich. Dass eine Steuerberatung die komplette Buchführung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) übernimmt, ist höchst ungewöhnlich. Die Buchführung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nämlich eine Grundleistung der Verwaltung, die mit der Grundvergütung abgegolten ist und die der WEG nicht „zusätzlich“ in Rechnung gestellt werden darf.

Es kann aber durchaus andere Gründe geben, warum die Verwaltung einen Steuerberater beauftragt hat, zum Beispiel, wenn die WEG eigene Einnahmen erzielt, die versteuert werden müssen , zum Beispiel aus einer Photovoltaik-Anlage oder aus der Vermietung von Stellplätzen an Dritte. Es muss dabei aber immer um Einnahmen der Gemeinschaft gehen (= Erlöse der Gemeinschaft durch das Gemeinschaftseigentum im Gegensatz zu Erlösen, die nur Sondereigentümer*innen betreffen). Allerdings wäre ein Steuerberater auch dann nur erforderlich, wenn die Steuererklärung einen gewissen Umfang erreicht, den die Verwaltung nicht selbst leisten kann. Möglicherweise handelt es sich aber auch um eine Einzelfallfrage, die die Verwaltung einmalig durch das Einholen eines Rechts-bzw. Steuerrats klären lassen wollte/musste.

In allen Fällen ist aber ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Beauftragung der Steuerberatung nötig, sofern Kosten ausgelöst werden – die Verwaltung darf den Steuerberater also nicht ohne die Zustimmung der WEG beauftragen.

Ist dies nicht geschehen, fragen Sie am besten zunächst bei Ihrem Verwaltungsbeirat nach, ob diesem bekannt ist, auf welche Leistungen im Detail sich die aufgeführten Kosten beziehen. Der Beirat sollte dann, sofern noch möglich, der Frage im Rahmen der Prüfung der Jahresabrechnung nachgehen.


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