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Wohnen im Eigentum e.V. informiert über Änderung in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes

27.3.2017 Benutzen mehrere Steuerpflichtige gemeinsam ein Arbeitszimmer in einer Wohnung oder einem Haus, so darf jeder von ihnen Aufwendungen dafür als Minderung seiner Einkünfte bis hin zu einer Obergrenze von 1.250 Euro bei der Steuererklärung geltend machen. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum e.V. (WiE) hin. "Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass die Höchstgrenze von 1.250 Euro von jedem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden kann", erklärt Finanzwirt Helmut Bischoff, Steuerexperte von WiE. Damit sind die Richter von ihrer bisherigen Rechtsprechung abgewichen. Zuvor galt, dass alle nutzenden Personen eines Arbeitszimmers den Höchstbetrag nur gemeinsam geltend machen durften. Doch bei der Auslegung der entsprechenden Vorschrift im Einkommensteuergesetz (§ 4 Absatz V Nr. 6b EStG) haben die Richter des Bundesfinanzhofes nun in zwei Urteilen statt einer objektbezogenen Sicht eine personenbezogene Sicht eingenommen (BFH VI R 53/12 und BFH VI R 86/13, beide vom 15.12.2016). "Für den Steuerzahler ist das günstiger", so Bischoff.

Für die Geltendmachung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei der Steuererklärung müssen allerdings noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein: So darf dem Steuerpflichtigen für die darin ausgeübte Bürotätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen und das Arbeitszimmer darf nur beruflich, nicht privat genutzt werden.

Noch mehr Aufwendungen kann geltend machen, für wen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dann gibt es nach § 4 Absatz V Nr. 6b EStG überhaupt keine Höchstgrenze und es können alle Aufwendungen für das Arbeitszimmer abgesetzt werden.

Extra-Tipp für Freiberufler und andere Selbstständige, die im Home-Office arbeiten:

WiE rät in diesem Zusammenhang Eigentümern, nur einen solchen Teil ihres Gebäudes betrieblich zu nutzen, dessen Wert höchstens 20.500 Euro und nicht mehr als 20 Prozent vom Gesamtwert der Immobilie beträgt. Denn dann haben Eigentümer die Wahl, den betrieblich genutzten Gebäudeanteil als sogenannten Grundstücksteil von untergeordneter Bedeutung in ihrem Privatvermögen zu belassen und nicht ins Betriebsvermögen aufzunehmen. Es sei besser, z.B. das Arbeitszimmer im Privatvermögen zu belassen, erklärt Bischoff. Ansonsten muss bei einer späteren Aufgabe der eigenbetrieblichen Nutzung die Differenz zwischen dem anteiligen Markt-/Verkaufswert und dem Buchwert als "stille Reserve" versteuert werden.

Im Zweifelsfall sollten Wohnungseigentümer ihren Steuerberater oder ihren Sachbearbeiter im Finanzamt fragen.