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BGH-Urteil: Zu späte Nachzahlungen können selbst bei fehlender WEG-Jahresabrechnung nicht geltend gemacht werden / Wohnen im Eigentum e.V. rät, selber tätig zu werden

 

26.1.2017 Wenn Vermieter von Eigentumswohnungen die Betriebskostenabrechnungen zu spät erstellen, können sie von Ihren Mietern keine Nachzahlungen - z.B. für höhere Heizkosten oder einen höheren Wasserverbrauch u.a. - mehr verlangen. Das gilt selbst dann, wenn der Grund für die zu späte Abrechnung daran liegt, dass der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft deren Jahresabrechnung nicht pünktlich erstellt hat und dem Vermieter deshalb wichtige Zahlen fehlen. Das hat gestern der Bundesgerichtshof entschieden (25.1.2017, Az. VIII ZR 249/15). Vermieter sind unabhängig vom Vorliegen des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über die Jahresabrechnung zur rechtzeitigen Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet, urteilten die Richter.

Nach § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss ein Vermieter innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes dem Mieter die Betriebskostenabrechnung vorlegen. Tut er das nicht, kann er keine Nachforderung geltend machen – es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu verantworten. Auf diese Einschränkung berief sich der Kläger im vom BGH zu entscheidenden Fall. Er meinte, da die Jahresabrechnung der WEG nicht eher vorlag, hätte er die Verspätung bei der Betriebskostenabrechnung nicht zu vertreten. Doch den Richtern genügte das nicht. Der Kläger hätte nicht nur abwarten, sondern selbst aktiv werden müssen.

Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum e.V. rät daher Vermietern, wenn sie merken, dass die WEG-Verwaltung die Jahresabrechnung nicht pünktlich vorlegen wird, nicht weiter abzuwarten. "Gehen Sie selbst zur Verwaltung, sichten Sie die nötigen Belege und erstellen Sie auf dieser Grundlage die Betriebskostenabrechnung selbst", so Geschäftsführerin Gabriele Heinrich. Ist das nicht möglich, sollten Vermieter frühzeitig das Erstellen der Jahresabrechung anmahnen und sie dann auch abmahnen, rät Heinrich. Denn dadurch ist die Verwaltung im Verzug und zum Ersatz des Schadens - hier die dem Vermieter entgangene Nachzahlung – verpflichtet. Kann der Vermieter also infolge der verspäteten Jahresabrechung keine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung gegenüber seinem Mieter geltend machen, muss der Verwalter ihm diesen Betrag ersetzen. Weigert sich die Verwaltung, zu zahlen, muss der Vermieter sie auf Schadensersatz verklagen.