Achtung, neues WEGesetz seit 01.12.2020! Bitte achten Sie auf das Datum der Veröffentlichungen!

Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum e.V. warnt vor eigenmächtigen Modernisierungen

18.10.2017. Wohnungseigentümer dürfen die Fenster ihrer Wohnung nicht eigenmächtig modernisieren. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum e.V. (WiE) hin. Denn die Fenster einer Wohnung gehören nicht dem Wohnungseigentümer, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). "Außenfenster sind zwingendes Gemeinschaftseigentum, ebenso die Wohnungseingangstüren", erklärt WiE-Referentin Sabine Feuersänger. Das heißt: Die Fenster sind sogar dann Eigentum der WEG, wenn in der Teilungserklärung etwas anderes steht. Abweichende Regelungen, die die Fenster zum Sondereigentum einer Wohnung erklären, werden von der Rechtsprechung nicht als gültig anerkannt. Eigentümer, die ihre Fenster renovieren wollen, müssen deshalb zuvor immer einen Beschluss der Eigentümerversammlung darüber beantragen. Das gilt für sämtliche Änderungen an Fensterrahmen, Verglasung, Fensterläden, Außenjalousien und -markisen, Rollläden sowie an den Fenstersimsen und äußeren Fensterbänken. Nur die inneren Fensterbänke gehören zum Sondereigentum. Über sie können Wohnungseigentümer allein bestimmen.

Mehr Informationen dazu, was Wohnungseigentumsgemeinschaften bei Modernisierungen beachten sollten, finden Interessierte in dem WiE-Ratgeber "Der Modernisierungs-Knigge für Wohnungseigentümer", den sie auf der Website des Verbands unter https://www.wohnen-im-eigentum.de/modernisierungs-knigge kostenfrei herunterladen können.