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16.07.2019. Zieht vom Nachbarbalkon der Duft nach Grillwürstchen herüber, regt das nicht selten den Appetit auf einen zünftigen Nachbarschaftsstreit an. Denn zum Grillen gehört auch Qualm. Kommt eine lustig-laute Gesellschaft dazu, wird es in den meisten Häusern Mitbewohner geben, die das gar nicht komisch finden. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) informiert, was Wohnungseigentümer beachten sollten, damit sich keiner gestört fühlt.

„Auf das liebste Sommerhobby braucht niemand zu verzichten, allerdings sollte man sich an die Regeln halten“, sagt Gabriele Heinrich, Vorstand des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum (WiE).

In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) kann jede/r Eigentümer/in verlangen, dass die anderen Eigentümer (und deren Mieter) die Gesetze und die Hausordnung der WEG einhalten. Grundsätzlich gilt:

  • Was Lärm betrifft, herrscht in Wohngebieten die gesetzlich geregelte Nachtruhe ab 22 Uhr. Für ein gutes Miteinander empfehlenswert: Wer feiert, informiert am besten vorher seine Miteigentümer und Nachbarn, dass es lauter werden könnte und lädt diese ein, mitzufeiern. Dann sollten die Meisten dafür auch Verständnis haben.
  • Grills auf Balkone zu benutzen, kann aus Brandschutzgründen oder wegen Geruchsbelästigung durch die Hausordnung der WEG verboten sein.

Ausgewogene Hausordnung beschließen

Und was, wenn es keine Hausordnung gibt? „Den Beschluss einer Hausordnung kann jede/r Wohnungseigentümer verlangen, der sich gestört fühlt", sagt Gabriele Heinrich, Vorstand von Wohnen im Eigentum. Nach § 21 Wohnungseigentumsgesetz gehört die Aufstellung einer Hausordnung zur ordnungsmäßigen Verwaltung.

Die Eigentümer diskutieren und entscheiden über die Hausordnung in der Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss. Ebenso kann die Hausordnung, wenn nötig, auch wieder durch Mehrheitsbeschuss geändert bzw. angepasst werden. „Festgelegt werden sollten vernünftige, ausgewogene Regelungen, die zwar Grenzen setzen, aber auch nicht alles verbieten“, rät Heinich. „Ist die Hausordnung wesentlich strenger als die gesetzlichen Vorgaben, indem sie zum Beispiel Lärm auf Balkonen generell zu jeder Zeit untersagt, kann das nichtig sein.“

Verstoßen Eigentümer oder Mieter gegen gesetzliche Vorgaben oder die Hausordnung der WEG, muss die Verwaltung eingreifen, auf die Regeln hinweisen und Abmahnungen aussprechen. Uneinsichtige haben schlimmstenfalls Klagen auf Unterlassung und Schadenersatz zu befürchten. Gegenüber Mietern gilt: Sie haben im Extremfall ein Recht auf Mietminderung, wenn ihr Vermieter auf Beschwerden hin nicht tätig wird und für die Einhaltung von Nachtruhe & Co. sorgt. Stören sie selbst immer wieder stark, kann das andererseits den Vermieter zur Kündigung berechtigen.

WEG kann Gemeinschaftsgrill beschließen

Wenn gemeinsam gegrillt werden soll, kann die WEG die Einrichtung eines Gemeinschaftsgrills im Außenbereich der Wohnanlage beschließen, der auch privat von einzelnen Eigentümern genutzt werden darf. "Eine solche Maßnahme kann eine Modernisierung sein", informiert Gabriele Heinrich. Modernisierungen kann die WEG nach § 22 Abs. 2 Wohnungseigentumgsgesetz mit der doppelt qualifizierten Mehrheit beschließen. Das heißt: Zustimmen müssen 3/4 aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer, die zusammen mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile besitzen. Manche Gerichte sehen eine solche Maßnahme allerdings als bauliche Veränderung an, sodass dann jede/r beeinträchtigte/r Wohnungseigentümer/in - und somit im Zweifel alle Eigentümer - zustimmen müssen.

"Aber Vorsicht", warnt Heinrich, "am Gemeinschaftsgrill entzündet sich leicht neuer Streit! Ihre WEG sollte unbedingt auch eine Gebrauchsregelung beschließen mit Reservierungsrechten, Zeitregelung und Aufräumpflichten.“ 

Alles Wissenswerte zu Modernisierungen und baulichen Veränderungen finden Interessierte im WiE-Ratgeber „Der Modernisierungs-Knigge für Wohnungseigentümer“, der hier bestellt werden (oder als pdf heruntergeladen werden kann).