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Wohnen im Eigentum e.V informiert über wenig bekanntes Verbraucherrecht

19.1.2017 Ärger um Anfahrtskosten für Handwerker kennt wohl jeder Eigentümer. Früher haben sich die Gerichte meist auf die Seite der Handwerker gestellt. Seit 2014 jedoch gibt es mit § 312 a BGB eine eindeutige, aber noch nicht sehr bekannte Regelung: Unternehmer müssen demnach vor Vertragsabschluss auf alle Kosten hinweisen – sonst können sie diese nicht berechnen. "Das gilt auch für Fahrtkosten von Handwerkern", stellt Gabriele Heinrich klar. Die Geschäftsführerin des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum e.V. (WiE) rät daher, entsprechende Posten auf Handwerker-Rechnungen unter Hinweis auf § 312 a BGB nicht zu bezahlen, wenn der Handwerker vor Vertragsabschluss, also z.B. in seinem Angebot, nicht auf die Fahrtkosten hingewiesen hat.