Wohnen im Eigentum e.V. informiert über neue Vorgaben für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

30.11.2016 Das Füttern von Haustieren, die Fellpflege und auch Gassi gehen werden künftig als haushaltshaltsnahe Dienstleistung steuerlich anerkannt, erklärt der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum e.V.. Das stellt eine neue Fassung des Anwendungsschreibens des Bundesministerium für Finanzen zu § 35a Einkommensteuergesetz klar.

Zudem können haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nun auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie nicht auf dem eigenen, sondern auf einem angrenzenden Grundstück ausgeführt werden, erklärt der Finanzwirt Helmut Bischoff, Steuerexperte des Verbraucherschutzverbandes Wohnen im Eigentum e.V.. Daher wird das Finanzamt auch Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück steuermindernd berücksichtigen.  

Zu den Handwerkerleistungen, die nach § 35 a Einkommensteuergesetz auch anteilig von der Steuer abgezogen werden können, hat das Bundesministerium der Finanzen ebenfalls weitere Anweisungen gegeben. Es hat klargestellt, dass das Prüfen der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage sowie Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr und auch das Beseitigen eines Schadens Handwerkerleistungen im Sinne von § 35 a Einkommensteuergesetz sind. Beispiel: Künftig können daher die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen steuerlich begünstigt sein.

Zudem hat das Ministerium deutlich gemacht, dass Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze unter die Vorschrift des § 35 a Einkommensteuergesetz fallen. Als Handwerkerkosten sind deshalb zum Beispiel Arbeitskosten für den Anschluss an das Trink- und Abwassernetz, für die Stromleitungen im Haus oder für das Ermöglichen der Nutzung des Fernsehens und des Internets steuerlich begünstigt. Allerdings betrifft das nicht Maßnahmen außerhalb des Haushalts. Ebensowenig werden Kosten für die erstmaligen Anschlüsse bei einem Neubau sowie Materialkosten berücksichtigt.

Als haushaltsnahe Dienstleistung wird gemäß des Schreibens auch ein Notrufsystem anerkannt. Dies gilt allerdings nur für Seniorenwohneinrichtungen, die "Betreutes Wohnen" anbieten.

Das Anwendungsschreiben wurde aufgrund verschiedener Urteile des Bundesfinanzhofes überarbeitet, erklärt Bischoff. Wer entsprechende Kosten bei der Steuer einreichen will, darf den Dienstleister beziehungsweise den Handwerker nicht bar bezahlen, empfiehlt er weiter. Die Finanzverwaltung erkennt die Begünstigung nur unter Vorlage der Rechnungen und des Überweisungsbeleges an.