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Wohnen im Eigentum e.V. informiert: Reservierungsentgelte sind juristisch oft nicht bindend

5.11.2018 Beim Kauf von Wohneigentum kann es passieren, dass der Makler ein Reservierungsentgelt verlangt. Wer sich darauf einlässt und das reservierte Objekt dann doch nicht kauft, dem droht der Verlust des Geldes – oder ein Rechtsstreit. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum e.V. (WiE) informiert über die Rechtslage.

Beim Kauf von Wohneigentum halten viele Akteure die Hand auf. Der Makler, der Notar und staatliche Steuern verursachen horrende Kaufnebenkosten. Jedoch fallen diese normalerweise nur an, wenn tatsächlich Wohneigentum erworben wurde. Eine Ausnahme bildet das Reservierungsentgelt. Vor allem in beliebten Wohngebieten erheben Makler gelegentlich dieses Entgelt. Wird der verlangte Betrag bezahlt, stellt der Makler für die Dauer der Verhandlungen seine weiteren Verkaufsbemühungen ein. Nach einem Kauf wird der Betrag in der Regel von der noch zu zahlenden Maklercourtage abgezogen. Im Falle eines Rücktrittes vom Kauf oder des Scheiterns der Kaufverhandlungen kann es sein, dass der Makler die Rückzahlung verweigert oder nur einen Teil davon erstatten will und sich dabei auf seine AGB beruft.

In einem aktuellen Fall berichtete ein Käufer WiE davon, dass er für ein Objekt in München ein Reservierungsentgelt von 25.000 € zahlen sollte (sic!). Selbst für die teuerste Stadt Deutschlands ist diese Höhe des Entgeltes exorbitant. Üblich sind Entgelte in der Höhe von bis zu 10 Prozent der Maklercourtage. Werden mehr als 10 Prozent verlangt, besteht sogar ein Beurkundungszwang. Unklar war dem Käufer, ob eine solche Gebühr überhaupt verlangt werden darf und welches Risiko er mit der Zahlung eingeht.

Wohnen im Eigentum e.V. sagt dazu: Rechtlich zulässig sind solche Entgelte nur in einem sehr engen Rahmen!

  • Ein Reservierungsentgelt in einer vorformulierten AGB-Klausel ist nicht bindend. Eine solche Klausel hat der Bundesgerichtshof in einem einschlägigen Urteil (23.9.2010, Az. III ZR 21/10) nach § 307 BGB für unwirksam erklärt. Das heißt: Wenn das Entgelt gezahlt wurde, muss der Makler es voll erstatten, ganz gleich, was dazu in seinen AGB steht. Aber: Im Zweifel muss gegen den Makler juristisch vorgegangen werden. Das ist mit Kosten und mit einem Prozessrisiko verbunden.
  • Grundsätzlich dürfen Makler ein Reservierungsentgelt verlangen, wenn sie dies mit dem Interessenten individuell vereinbaren. Jedoch sind die Hürden, die die Rechtsprechung an die Gültigkeit einer solchen Vereinbarung stellt, hoch. Wird eine solche Regelung getroffen, sollte darauf geachtet werden, ob und was bei einem Rücktritt von der Reservierung erstattet wird.

Wohnen im Eigentum e.V. rät: Vor der Zahlung eines Reservierungsentgelts sollte die Vereinbarung mit dem Makler genau gelesen werden. WiE-Mitglieder haben zudem die Möglichkeit, eine kostenfreie telefonische Rechtsauskunft einzuholen, um die Vertragsbedingungen und ihre Folgen abzuklären. Sind wie im beschriebenen Fall 25.000 € im Gespräch, ist das jedenfalls als unseriös zu betrachten.

Ausführliche Informationen zu dem BGH-Urteil finden Sie hier. Lesen Sie zu diesem Thema auch die Meldung: Mehr Wettbewerb bei der Maklercourtage!