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Wohnen im Eigentum e.V. rät: Wohnungseigentümer müssen Spielgeräte warten 

8.01.2017 Kinderspielplätze gibt es in vielen Wohnungseigentumsanlagen. Doch manche werden zur Gefahr für Kinder. Wenn Pilze das Holz zerstören oder Rost ein Metallgerüst zersetzt, können spielende Kinder sich leicht an den Geräten verletzen. Der Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum e.V. weist deshalb darauf hin, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als Betreiberin den Spielplatz und die Spielgeräte regelmäßig kontrollieren und instandhalten muss.

Die Verkehrssicherungspflicht nach §§ 823ff BGB ist bei öffentlich zugänglichen Spielgeräten Aufgabe der Eigentümergemeinschaft. Wohnen im Eigentum e.V. empfiehlt dringend, zu regeln, wer die Verantwortung für die Wartung der Spielgeräte übernimmt. Die Aufgaben müssen rechtswirksam – also in der Regel schriftlich – übertragen werden. Wird die Verkehrssicherungspflicht auf den Verwalter übertragen, sollte dies im Verwaltervertrag ausdrücklich vereinbart werden.

Aber selbst wenn die Eigentümergemeinschaft die Verkehrssicherungspflicht an jemand anders übertragen hat, müssen die Eigentümer zumindest stichprobenartig überprüfen, ob der Beauftragte seine Aufgaben gewissenhaft erfüllt. Kommen sie dieser Kontroll- und Überwachungspflicht nicht nach, kann die WEG im Ernstfall trotz der Übertragung haftbar gemacht werden.

Ein Verletzter kann sich dann aussuchen, gegen wen er seine Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend macht – gegen den Beauftragten oder gegen die WEG. Beide haften gegenüber dem Verletzten nach § 840 BGB als Gesamtschuldner.

Um dem zu entgehen, sollten die Eigentümer im Rahmen einer Eigentümerversammlung die Verantwortlichkeit für die Herstellung und Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäß eingerichteten Spielplatzes zum Beispiel auf die Verwaltung übertragen und daneben ins Protokoll aufnehmen, dass ein Eigentümer freiwillig für einen bestimmten Zeitraum regelmäßig den Zustand des Spielplatzes visuell auf mögliche Gefahrenquellen zu prüfen und hierüber die Verwaltung schriftlich zu informieren, ohne jedoch hierfür eine gesteigerte Haftung zu übernehmen. Das empfiehlt die Rechtsanwältin und WiE-Beraterin Anke Freund.

Die Formulierung könnte ihrer Empfehlung nach so lauten:

"Frau/ Herr X übernimmt es freiwillig, für den Zeitraum bis zum (max. 1-2 Jahre), regelmäßig im März und September des Jahres den Zustand des Spielplatzes auf mögliche Gefahrenquellen zu prüfen und die Verwaltung hierüber zeitnah schriftlich zu informieren. Eine gesteigerte Haftung übernimmt Frau/ Herr X hierdurch nicht. Daneben achten alle Eigentümer auf Auffälligkeiten und mögliche Gefahrenquellen für Leib und Leben an den gemeinschaftlichen Spiel- und Sportanlagen und informieren bei deren möglichen Vorliegen umgehend die Verwaltung."

Achtung! Es ist sehr wichtig, dass diese Prüfung freiwillig erfolgt. Denn ein Beschluss, der den Eigentümer zu einer bestimmten Handlung zwingen soll, ist nach der Rechtsprechung des BGH nichtig. Die Eigentümer dürfen daher nicht beschließen, dass ein bestimmter Eigentümer die Pflicht haben soll, die Überwachung der Verwaltung bei der Sicherung von Spielplatz und Sportanlagen zu übernehmen. Dieser Beschluss wäre nichtig, und die Eigentümer würden trotzdem haften.

Noch besser ist es jedoch, wenn die WEG beschließt, die Kontrolle und Wartung auf ein qualifiziertes Unternehmen zu übertragen, so der Rat von Anke Freund. Hierzu gehören visuelle Routine-Kontrollen aber auch operative Kontrollen, in denen die Funktionsfähigkeit der Anlage speziell getestet wird. Über die Kontrollen erhält die Verwaltung einen entsprechenden Bericht und übt so die Überwachung des Unternehmens für die Eigentümer aus.

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