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Im Juli/August noch fehlende Jahresabrechnung ist meist ein Pflichtverstoß / Wohnen im Eigentum e.V. rät zur Klärung / Verspätetete Abrechnungen besonders gründlich prüfen

20.8.2018. Wohnungseigentümer, die im Juli/August noch keine Jahresabrechnung für 2017 erhalten haben, brauchen sich nicht länger untätig zu gedulden. Sie können die Abrechnung jetzt einfordern, notfalls auf dem Klageweg. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum e.V. hin. Denn die Jahresabrechnung ist eine Kardinalpflicht, die die Verwaltung gemäß § 28 Abs. 3 WEGesetz nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs zu erfüllen hat. Gerichte sehen hierfür einen Zeitraum von drei bis maximal sechs Monaten als angemessen an (OLG Zweibrücken, Az. 3 W 153/06). Neben der Abrechnung selbst können die Wohnungseigentümer auch den Ersatz der ihnen wegen einer schuldhaften Verzögerung entstehenden Schäden geltend machen - einschließlich der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Teilungserklärung oder der Verwaltungsvertrag dem Verwalter eine noch längere Frist als sechs Monate für die Abrechnung einräumt, was kaum vorkommt. Zudem entstehen Ansprüche nur, wenn die Jahresabrechnung verzögert wurde, obwohl alle nötigen Unterlagen greifbar waren. Fehlt hingegen etwa noch die Heizkostenabrechnung, die ein anderes Unternehmen im Auftrag der Eigentümergemeinschaft erstellen soll und noch nicht geliefert hat, kann der Verwaltung das nicht vorgehalten werden. Doch auch solche "Entschuldigungen" werden nach der Jahresmitte nur noch selten ziehen.

WiE empfiehlt: Druck machen - und besonders gründlich prüfen

Wohnungseigentümer sollten eine untätige Verwaltung nach den Gründen fragen, warum die Jahresabrechnung nicht erfolgt. Überzeugt die Auskunft nicht, sollte Rechtsrat zum weiteren Vorgehen eingeholt werden. Wenn die Abrechnung aufgrund des Drucks dann endlich vorgelegt wird, müssen der Verwaltungsbeirat und auch jeder Eigentümer sie besonders gründlich kontrollieren. Denn nicht selten lassen Abrechnungen deshalb auf sich warten, weil unqualifizierte Verwaltungen den Überblick über die Belege oder gar die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft verloren haben. Wie bei der Prüfung vorzugehen ist und wie typische, teure Fehler zu finden sind, klärt der WiE-Ratgeber "Endlich Durchblick! Die Prüfung der Jahresabrechnung", der beim Verbraucherschutzverein (wohnen-im-eigentum.de -> Shop) bezogen werden kann.