Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum e.V. rät bei Wohnungseigentumsanlagen zu genauen Formulierungen beim Beschluss

17.1.2017 Angesichts steigender Einbruchszahlen überlegen viele Eigentümer, wie sie Einbrecher wirksam abschrecken und ihr Eigentum schützen können. Neben dem Einbau einbruchhemmender Fenster und Türen ist dabei auch der Einsatz einer Videoanlage hilfreich, die das Eigentum überwacht. Doch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs), die eine solche Anlage installieren wollen, müssen den Datenschutz und das Wohnungseigentumsrecht beachten.

"WEGs sollten den entsprechenden Beschluss ganz genau und ausführlich formulieren", rät Gabriele Heinrich, Geschäftsführerin des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum e.V. (WiE). Denn der Einbau einer Videoanlage durch die WEG zur Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums ist nur zulässig, wenn die Regelungen des Datenschutzes eingehalten werden und die Interessen der Eigentümer am Schutz des Eigentums die Interessen der aufgenommenen Personen überwiegen. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 220/12) und dem Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich dann der Fall, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Überwachung muss vom Umfang her auf das Notwendige beschränkt werden. So ist eine Überwachung des Eingangsbereichs eher zulässig als die des gesamten Treppenhauses.
  • Diese Einschränkungen und die gesamten Betriebsregeln der Überwachung muss eine WEG bereits im Voraus detailliert formulieren.
  • Auch der Zweck der Überwachung muss im Beschluss ganz konkret festgelegt werden. "Hierzu sollten WEGs beschließen, dass die Überwachung der Abwehr von Straftaten gegen das Gemeinschaftseigentum und die Bewohner der Anlage dient", so Heinrich.
  • Die Gestaltung der Anlage, der Umfang der Aufzeichnungen, die unverzügliche Löschung der Filme (in der Regel innerhalb von ein bis zwei Tagen) und der Zugriff darauf sind ebenfalls im Beschluss von vorneherein genau festzulegen.
  • Am rechtssichersten ist es, ausschließlich den Strafverfolgungsbehörden einen Zugriff auf die Aufzeichnungen zu erlauben. Das heißt: Filme sollen nur nach einem Verbrechen und dann nicht von der Verwaltung und nicht von einzelnen Eigentümern angesehen werden, sondern von der hinzugezogenen Polizei und der Staatsanwaltschaft.

Nach § 6 b Bundesdatenschutzgesetz muss außerdem bei der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume wie des Bereichs vor der Wohnungseingangstür auf die Videoüberwachung hingewiesen werden, zum Beispiel durch ein Schild.

Sind diese Einschränkungen beachtet, genügt im Normalfall für eine solche, auf das Notwendigste beschränkte Überwachung ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümer. Wird das Gebäude allerdings durch den Einbau erheblich optisch beeinträchtigt, müssen alle Eigentümer zustimmen. Mehr zu den Regelungen für die Modernisierung von Wohnungseigentumsanlagen finden Interessierte auf der Website des Verbands unter wohnen-im-eigentum.de