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Wohnen im Eigentum e.V. informiert, wie Wohungseigentümergemeinschaften und Hauseigentümer den Winterdienst sicher organisieren

25.1.2016 Bei Eis und Schnee sind Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) und Hauseigentümer dafür verantwortlich, dass niemand auf ihrem Grundstück zu Schaden kommt. In der Regel sind sie darüber hinaus auch für die öffentlichen Gehwege vor dem Grundstück zuständig, denn Städte und Gemeinden übertragen die Verantwortung für den Winterdienst auf den Bürgersteigen meist auf die Anlieger. Ob sie selbst zur Schaufel greifen, oder einen Dienstleister beauftragen, können WEGs und Hauseigentümer selbst entscheiden.

Miteigentümer können nicht zum Schneeschaufeln verpflichtet werden
Gerade kleinere WEGs entscheiden sich häufig, den Winterdienst in Eigenregie zu organisieren, um Kosten zu sparen. Das könne aber nur auf freiwilliger Basis geschehen, sagt Sandra Weeger-Elsner, Rechtsanwältin und -beraterin bei Wohnen im Eigentum e.V. (WiE). Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine WEG eine/n Eigentümer/in nicht per Mehrheitsbeschluss zum Schneeschaufeln verpflichten kann (BGH, 9.3.2012, V ZR 161/11). In dem verhandelten Fall hatte ein Eigentümer beantragt, die WEG solle eine Fachfirma mit dem Winterdienst beauftragen, statt wie bis dahin üblich selbst Schnee zu schippen. Die übrigen Eigentümer lehnten den Antrag ab und der Fall landete vor Gericht. Der BGH gab dem klagenden Eigentümer Recht. Begründung: Die WEG habe für diesen Fall keine Beschlusskompetenz. Fazit: Die Eigentümer sind zwar verpflichtet, bei Glätte für sichere Wege zu sorgen und müssen im Zweifelsfall hierfür einen Dienstleister bezahlen. Aber sie können keine/n Miteigentümer/in dazu verdonnern, selbst zur Schaufel zu greifen.

Richtig streuen
Haus- und Wohnungseigentümer, die den Winterdienst selbst übernehmen, müssen auch darauf achten, das richtige Streugut zu verwenden. „WEGs sollten sich bei ihrer Kommune schlau machen, was erlaubt ist“, rät Weeger-Elsner. Salz ist zum Beispiel in vielen Städten und Gemeinden aus Gründen des Umweltschutzes verboten. Dennoch muss ausreichend abstumpfendes Streugut verwendet werden. Wer zum Beispiel Hobelspäne statt speziell geeigneter Streumittel ausbringt, muss damit rechnen, bei einem Unfall zumindest mitzuhaften. So gab das Oberlandesgericht Hamm einem Eigentümer die Mitschuld am Sturz einer Passantin, weil er Holzspäne gestreut hatte, die keine hinreichend abstumpfende Wirkung hatten.

Rundum-Sorglos-Pakete gibt es nicht
Auch WEGs und Hauseigentümer, die eine Firma mit dem Winterdienst beauftragen, sind nicht von allen Pflichten befreit. „Die Eigentümer haben eine Kontrollpflicht und müssen überwachen, ob der Dienstleister ordnungsgemäß arbeitet“, erklärt Weeger-Elsner. Die Rechtsanwältin rät Wohnungseigentümern dazu, Protokolle zu führen. So könnten sie im Zweifelsfall nachweisen, dass sie ihren Kontrollpflichten nachgekommen sind. Doch wer haftet, wenn bei Glätte doch einmal jemand stürzt und sich verletzt? Zum einen kann der beauftragte Winterdienst zur Rechenschaft gezogen werden. Deshalb ist es wichtig darauf zu achten, dass er eine Haftpflichtversicherung hat. Aber je nach Fall könnten auch die Eigentümer in Haftung genommen werden. Geschädigte könnten dann im Zweifelsfall von einem einzelnen WEG-Mitglied ihrer Wahl Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen. Im Innenverhältnis würde diese Zahlung dann auf alle WEG-Eigentümer aufgeteilt. Um für diesen Fall vorzusorgen, können Eigentümer eine private Haftpflichtversicherung abschließen, die in diesem Fall ihren persönlichen Anteil übernimmt. Doch nicht jede Police deckt dieses Risiko ab. „Wohnungseigentümer sollten sich genau informieren, ob ihre Versicherung solche Fälle einschließt“, empfiehlt Weeger-Elsner.

WiE-Tipps, um Ärger und Geld zu sparen

  • Falls der Schneeräum-Dienstleister Ihrer WEG nachlässig ist, melden Sie dies der Verwaltung, die ihn abmahnen und notfalls wechseln soll. Bis dahin greifen Sie zusätzlich lieber selbst zur Schaufel, um etwa glatte Gefahrenstellen selbst zu beseitigen. Das ist ärgerlich, zahlt sich aber für Ihre WEG aus – und schützt Passanten vor Verletzungen.
  • Sie können die Kosten eines Schneeräumdienstes nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen (BFH vom 20.03.2014, AZ IV R 55/12).

Wohnen im Eigentum e.V. ist bundesweit aktiv und der einzige Verbraucherschutzverband, der speziell die Wohnungseigentümer vertritt. Parteipolitisch neutral und unabhängig setzt sich WiE ein für ihre Interessen und Rechte in der Öffentlichkeit sowie gegenüber Politik und Wirtschaft. WiE fordert mehr Verbraucherschutz und Markttransparenz auf dem Bau-, Wohnungs- und Wohnmarkt. Seine Mitglieder unterstützt WiE unter anderem mit kostenfreier Telefonberatung durch Rechtsanwälte und Architekten sowie weiteren Beratungsdienstleistungen rund um die Themen Eigentumswohnung, Bauen und Modernisieren. Weitere Informationen: https://www.wohnen-im-eigentum.de