Das Ende Juni verabschiedete Forderungssicherungsgesetz enthält auch für Verbraucher relevanteRegelungen / Zentraler Kritikpunkt des Vereins wohnen im eigentum e.V. wurde berücksichtigt

22.07.2008

Eines der vielen Gesetze, das die Bundesregierung – von der Öffentlichkeit relativ unbemerkt – kurz vor der Sommerpause beschlossen hat, ist das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG). Damit erhalten Handwerker die Möglichkeit, bei säumigen Kunden zukünftig schneller an ihr Geld zu kommen. Viele Regelungen betreffen Großkunden und Bauträger, einige aber auch Verbraucher und private Bauherren. Der Verein wohnen im eigentum e.V. hat die für private Bauherren wichtigsten Punkte zusammengefasst:
 

  • Druckzuschlag: Der so genannte Druckzuschlag – also der Einbehalt zur Mängelbeseitigung – ist reduziert worden. Bisher konnten Auftraggeber mindestens das Dreifache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zurückhalten. Damit sollte der Unternehmer angehalten werden, die Mängelbeseitigung zügig durchzuführen. Ab jetzt dürfen Auftraggeber nur noch höchstens das Doppelte der voraussichtlichen Kosten zurückhalten. Dies stellt eine Verschlechterung für private Bauherren dar. Da Verbraucher in der Regel nur „kleine“ Mängel nachweisen, wird ihnen mit der Reduzierung des Druckzuschlages ein wesentliches Instrument genommen, festgestellte Mängel zügig beseitigen zu lassen.
  • Privilegierung der VOB/B: Die Privilegierung der Vergabe– und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) gegenüber sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbraucherverträgen wird aufgehoben. Das entspricht einer jahrelangen Forderung der Verbraucherverbände. Denn die VOB/B, die ursprünglich für öffentliche Bauvorhaben und als Regelwerk für Baufachleute gedacht war, benachteiligte private Bauherren bisher erheblich. So sehen die VOB/B gegenüber den Regeln im Bürgerlichen Gesetzbuch verkürzte Verjährungsfristen bei Mängeln vor, die Beendigung des Vertrages ist erschwert und es gibt keine Verpflichtung zur Kostentransparenz.
  • Bestellersicherheit: Erstmalig wird eine so genannte Bestellersicherheit für Verbraucher eingeführt. In Zukunft muss der Unternehmer bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheitsleistung in Höhe von fünf Prozent der Baukosten hinterlegen. Damit werden Verbraucher bei einer Insolvenz des Bauunternehmens besser geschützt. Denn durch eine Unternehmensinsolvenz entstehen in der Regel für private Bauherren immer unvorhergesehene Mehrkosten. Nach Ansicht von wohnen im eigentum ist die Höhe der Sicherheitsleistung allerdings zu niedrig bemessen. Der Verbraucherschutzverein empfiehlt, mit dem Bauunternehmen eine Sicherheitsleistung in Höhe von zehn Prozent der Baukosten auszuhandeln und möglichst auch für die Zeit der Gewährleistung eine Sicherheit von fünf Prozent zu vereinbaren.

In letzter Minute aus dem Gesetzentwurf gestrichen wurde die ursprünglich vorgesehene Regelung zur vorläufigen Zahlungsanordnung. Sie hätte dem auf Zahlung klagenden Unternehmer erlaubt, sich bereits vor dem Gerichtsurteil einen vorläufig vollstreckbaren Titel zu verschaffen, um das noch ausstehende, von ihnen geforderte Geld schneller erhalten zu können – vorausgesetzt die Klage hat hohe Aussicht auf Erfolg. Diese Regelung wurde aufgrund „begründeter Einwände und Bedenken“ zurückgestellt, die unter anderem von Gabriele Heinrich, Geschäftsführerin des Verbraucherschutzvereins wohnen im eigentum, in der öffentlichen Anhörung im Bundestag vorgetragen wurde. 

Die Einführung der vorläufigen Zahlungsanordnung würde ein nicht zu unterschätzendes Droh- und Einschüchterungsinstrument der Unternehmen werden, um Verbraucher zur schnellen und auch ungerechtfertigten Bezahlung zu zwingen, argumentierte Heinrich vor dem deutschen Bundestag.

Der Verein wohnen im eigentum begrüßt ausdrücklich die vom Bundestag gefällte Entscheidung, die Bestimmung zurückzustellen und fordert die Bundesregierung auf, statt der vorgesehenen Wiederaufnahme der Beratungen zu diesem Thema sich nach der Sommerpause endlich mit dem seit Jahren vernachlässigten Plänen für ein Bauvertragsrecht mit Schutzregelungen für Verbraucher zu beschäftigen.

Das Forderungssicherungsgesetz wird voraussichtlich am 01.10.2008 in Kraft treten.