Berufszulassung für WEG-Verwalter*innen

 

Wichtigster Regelungsinhalt

  • Erlaubnispflicht für den Beruf Wohnimmobilienverwalter/in (WEG-Verwalter und Mietverwalter) nach § 34c Gewerbeordnung
  • Voraussetzung: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssummen 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres
  • Einstieg in die Verwalter-Qualifizierung durch Fortbildungspflicht – 20 Stunden in 3 Jahren

 

Negative Aspekte:

  • Berufszulassung ohne Sachkundenachweis - auch bei fachfremden Quereinsteiger*innen
  • Gar keine beruflichen Mindest-Anforderungen an WEG-Verwalter*innen
  • Viel zu geringe Weiterbildungspflicht – 20 Stunden in 3 Jahren
  • Angesichts des geringen Nutzens: viel zu hoher Bürokratieaufwand
  • Fehlende Transparenz: Wohnungseigentümer*innen werden die Verwalter-Qualifikationen weiterhin nicht einschätzen können.

    Daher hat Wohnen im Eigentum (WiE) in seinen Stellungnahmen zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz die Einführung eines Sachkundenachweises als Einstieg in eine verbindliche Berufsausbildung für Verwalter*innen gefordert und begrüßt nicht nur die Einführung der Zertifizierung für diese Personen per Rechtsverordnung, sondern hält sie für unerlässlich, ja sogar überfällig. Nähere Informationen zur Verordnung für die Zertifizierung finden Sie hier.

Berufszulassung und Selbstverwaltung?

Das Berufszulassungsgesetz für Wohnimmobilienverwalter*innen ist neu und es gibt noch keine Rechtsprechung und Erfahrungen hierzu. Im Zusammenhang mit dem WiE-Themenpaket "Selbstverwaltung der WEG", das ebenfalls 2018 erschienen ist, hat sich WiE mit der Fragen befasst, was die Neuregelung für interne Verwalter bedeutet. Der Tenor:

  • Üben Sie als interne Verwalter*in Ihr Amt ehrenamtlich aus, ist das keine gewerbliche Tätigkeit und Sie haben mit den neuen Vorschriften nichts zu tun. Ehrenamtlich bedeutet, Sie bekommen kein Honorar für die Verwaltungstätigkeit an sich, sondern höchstens eine Entschädigung für Ihren Aufwand (in tatsächlicher Höhe der Ihnen entstandenen Kosten oder pauschal).
  • Wenn Sie ein (geringes) Entgelt für die Tätigkeit bekommen, stellt sich die Frage, ob Sie gewerblich tätig sind und somit unter die Neuregelung fallen. Das ist im Einzelfall auslegungsfähig. Rechtsanwälte, Steuerfachleute und letztlich die Gewerbeämter werden sich schwer damit tun, den Spezialfall „interne“ Wohnimmobilienverwalter*in zu beurteilen und einzuordnen. Nur wenn Sie von Ihrem Gewerbeamt die (schriftliche!) Auskunft erhalten, dass Sie trotz eines Entgelts KEIN Gewerbe anmelden müssen, sind Sie auf der sicheren Seite.
  • Als Gewerbetreibende werden Sie wie jede professionelle Verwalter*in sämtliche Vorschriften des Berufszulassungsgesetzes und der Makler- und Bauträgerverordnung erfüllen müssen.

Mehr dazu lesen Sie im WiE-Themenpaket "Selbstverwaltung".