Die Praxis der Banken und Sparkassen

Wenn es um die WEG-Konten geht, sehen Banken und Sparkassen nicht die Wohnungseigentümer als ihre Kunden an, sondern allein die Verwaltungen. In der Praxis ist es leider noch immer so, dass es Verwaltungen und Kreditinstitute gibt, die WEG-Gelder auf Treuhandkonten anlegen. Diese laufen auf den Namen des Verwalters und nicht der WEG, sind nicht pfändungs-, aufrechnungs- und insolvenzsicher. WiE weist bereits seit Jahren darauf hin, dass Treuhandkonten nicht den Regeln ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Da Treuhandkonten auch deutlich schwieriger zu kontrollieren sind als WEG-Eigenkonten, verleiten sie außerdem eher zu Missbrauch und Veruntreuung.

Das erfährt Wohnen im Eigentum bis heute auf vielen Wegen: im Rahmen der Aktion zu Treuhandkonten, aus Erfahrungsberichten von Verwaltungsbeiräten und uns gemeldeten Veruntreuungsfällen. Dass Verwaltungen nur Bevollmächtigte sind, welche die Hausgelder und die Rücklagen der Wohnungseigentümer für die WEG verwalten, ist bei manchen Kreditinstituten noch immer nicht angekommen. Lesen Sie hierzu auch die Meldung Lehrbücher für Bankkaufleute ignorieren Rechtslage zu WEG-Konten.

„Natürlich muss die Einrichtung und das Führen von WEG-Konten in den Händen der Verwaltungen liegen – das gehört zu ihren Aufgaben“, erklärt WiE-Geschäftsführerin Gabriele Heinrich. „Aber es müssen WEG-Eigenkonten eingerichtet werden, die auf den Namen der WEG lauten. Zudem darf es nicht sein, dass sämtliche Informationen über die WEG-Konten, die Preise, die Dienste und die Kontenbewegungen von den Banken und Sparkassen allein an die Verwaltungen übermittelt werden. Das öffnet Manipulationsmöglichkeiten Tür und Tor, und die Wohnungseigentümer werden außerdem für unmündig erklärt oder gehalten.“

 

Recht und Rechtsprechnung

Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 5, Satz 1 WEGesetz verpflichtet, eingenommene Gelder von seinem Vermögen getrennt zu halten. Nach herrschender Meinung ist das nur so zu verstehen, dass der Verwalter ein Konto auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einzurichten hat.

Der immer noch gängigen Praxis der Führung von Treuhandkonten haben bereits viele Gerichte eine Absage erteilt, z.B.

 

Verbraucher-Infos: Was Sie tun können

Wenn Ihre Verwaltung dennoch auf Treuhandkonten besteht, orientieren Sie sich an den Handlungsempfehlungen, die WiE auch im Rahmen der WEG-Konten-Aktion: Treuhandkonto? entwickelt hat! Diese finden Sie unter Verbraucher-Infos -> Wohnungseigentum -> WEG-Konten.