Ladestationen für E-Autos: Wildwuchs von Kabeln vermeiden [1]
03.09.2019. Zum Thema „Ladestationen für E-Autos in WEGs“ haben uns zwei Leserbriefe von Wohnungseigentümern erreicht, die zeigen, wie komplex das Thema ist. WiE rät: Informieren Sie sich vor dem Kauf eines E-Autos auf jeden Fall umfassend über die Lademöglichkeiten und lassen Sie sich fachkundig beraten.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema „Ladestationen in Wohnungseigentümergemeinschaften“ [2] hat WiE auf der Website zusammengestellt. Hier lesen Sie die Leserbriefe in leicht gekürzter Fassung:
Wohnungseigentümer Albrecht P.:
„WEGs bzw. Stellplätze mit Wallboxes zu versorgen, ist aus den von Ihnen gut dargelegten Gründen kompliziert und teuer; es ist aber darüber hinaus auch unnötig und der Hinweis auf die gravierenden Probleme und finanziellen Nachteile dieser unnötigen Maßnahme stärkt die Bedenken vieler, die sich überlegen, ob sie sich ein E-Auto anschaffen, und lässt bei ihnen die Einschätzung aufkommen, dass man lieber bis auf weiteres mit einem E-Auto warten sollte bzw. muss, obwohl die Wallboxprobleme dafür in Wirklichkeit keinen vernünftigen Grund darstellen: Besitzer eines E-Autos können dieses in mindestens 95 Prozent aller Fälle völlig ausreichend über eine haushaltsübliche - verschließbare - Schuko-Steckdose aufladen. Begrenzt man den Ladestrom auf 10 A, ist dies in aller Regel auch für stundenlanges Laden unproblematisch. Investiert man wenige Euro in ein etwas stärkeres Kabel - z.B. vom eigenen Zähler im Hausanschlussraum zum Stellplatz in der Tiefgarage (mir wurde dies für komplett 625 Euro mit Steckdose angeboten) - kann man auch mit 16 A laden. (…) Wer kommt damit nicht in aller Regel aus, zumal er in den seltensten Fällen mit leerem Akku zuhause ankommen wird?
Wohnungseigentümer Gerhard S.:
„Sie plädieren in dem SZ-Artikel “Ausgebremst“ [3] vom 10.08.2019 für einen Duldungsanspruch eines Einzelnen gegenüber der WEG und Verankerung im künftigen WEG-Recht.
Eine zukünftige gesetzliche Regelung zum Einbau von Ladestationen sollte doch so sein, dass die Installation einer Lademöglichkeit, nicht nur -station, gewährleisten muss, dass auch alle anderen Eigentümer einzeln ohne Mehrkosten jeweils eine Ladestation nachträglich errichten können. Dies setzt aber voraus, dass vor der Genehmigung der ersten Ladestation die technischen Bedingungen für die gesamte Tiefgarage von einer qualifizierten Institution geprüft und die vorhandenen Fakten und Möglichkeiten aufgezeigt werden. Die Durchsetzung eines Duldungsanspruches wird aber diese Voraussetzung in der Regel nicht beinhalten und damit zu einem gravierenden Nachteil all der anderen Eigentümer führen können!
Eine Lademöglichkeit an einem Stellplatz erhöht seinen finanziellen Wert und all die Eigentümer, die dann aufgrund der nicht mehr vorhandenen technischen Möglichkeiten keine Lademöglichkeit realisieren können, gehen eines Wertzuwachses verlustig!
Im WiE-August-Rundbrief wird ein Artikel tituliert ‚Wie eine WEG die Herrschaftüber ihre eigene Immobilie verliert‘. Ich bin der Meinung, dass die Errichtung von Ladeeinrichtungen auch gesetzlich präzise technische Vorgaben benötigt, sonst kann es unabhängig von anderen Nachteilen zu einem unakzeptablen Wildwuchs von Kabeln kommen. Unregulierte Duldungsansprüche können zu dem Slogan führen ‚Wie eine WEG die Herrschaft über ihre eigene TG verliert‘. Es sollte immer noch der Grundsatz gelten: ‚Es muss die Eigentümerversammlung sein, die über alles beschließt!‘“