Achtung, neues WEGesetz seit 01.12.2020! Bitte achten Sie auf das Datum der Veröffentlichungen!

09.02.2015. Im Dezember-Rundbrief hatten wir über die seit 1. Januar geltende Meldepflicht für neue Messgeräte informiert: Immobilieneigentümer und WEGs müssen seit Anfang des Jahre nach § 32 Absatz 1 Mess- und Eichgesetz (MessEG)  neue und erneuerte Messgeräte bei der zuständigen Behörde melden, und zwar spätestens sechs Wochen nach der Inbetriebnahme.

 

Wurde ein Gerät bei einem Messdienstleister angemietet, ist dieser eigentlich meldepflichtig. „Das Gesetz ist in diesem Punkt leider nicht eindeutig formuliert“, bedauert Sandra Weeger-Elsner, Rechtsanwältin und Beraterin bei wohnen im eigentum. Einige Messdienstanbieter erheben nun Gebühren für die Meldung - Brunata beispielsweise 20 Euro pauschal, egal wie viele Geräte gemeldet werden müssen. Die ISTA verlangt nach Angaben eines Mitglieds 0,71 Euro brutto je Messgerät, mindestens aber 15,31 Euro brutto pro Liegenschaft und Jahr für die Meldung von durch ISTA betreute oder an ISTA gemeldete Messgeräte. Für die Benachrichtigung über die EIngangsbestätigung der Eichbehörde werden noch einmal 10,59 Euro brutto pro Benachrichtigung erhoben. „Angesichts der Kürze der Meldefrist können betroffene Eigentümer, WEGs und Verwalter kaum klären, ob sie dies tun dürfen.“

 

Davor, vorschnelle Aufträge an Ista, techem, Brunata und Co zu vergeben, warnt Gabriele Heinrich, Geschäftsführerin von wohnen im eigentum. Über eine Eingabemaske auf der Website www.eichamt.de können Eigentümer oder Verwalter die Meldung problemlos selbst vornehmen – und die Messdienstleister außen vor lassen. Das Eichamt kann auch schriftlich – per Brief oder Fax – informiert werden.

 

Wird nur ein Gerät gemeldet, müssen Geräteart, Hersteller, Typbezeichnung, das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts und die Anschrift des Verwenders angegeben werden. Werden mehrere Messgeräte der gleichen Art verwendet, ist eine Sammelmeldung möglich. Die Verwender sollten dann eine Übersichtsliste mit Angaben zu den Messgeräten erstellen, die sie den Behörden nach Aufforderung zur Verfügung stellen können.

 

In Wohnungseigentümergemeinschaften muss der Verwalter die Eigentümer im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung über die Meldepflicht informieren. Tut er es nicht, haftet er, wenn der WEG dadurch ein Schaden entsteht. Ob der Verwalter im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung neue Messgeräte ohne zusätzliches Entgelt melden muss oder ob auch er zusätzlich Geld verlangen kann, ist ebenfalls im Gesetz nicht geregelt. Deshalb kommt es darauf an, was im Verwaltervertrag steht. Wurde dort beispielsweise vereinbart, dass auch solche Sonderleistungen separat vergütet werden, die bei Vertragsabschluss noch nicht absehbar waren, kann der Verwalter auch Gebühren für die Meldung der Messgeräte erheben. Solche „offenen“ Vereinbarungen zu Sonderleistungen können für WEGs teuer werden – sie sollten daher beim Abschluss eines neuen Verwaltervertrags gestrichen werden, rät Sandra Weeger-Elsner (ein Muster-Verwaltervertrag kann über wohnen im eigentum bezogen werden). Eigentümer, deren Messgeräte in diesem Jahr ausgetauscht werden, sollten sich bei ihrer Verwaltung vergewissern, ob sie die Meldung vornimmt, rät Sandra Weeger-Elsner. Werden neue Messgeräte nämlich nicht richtig gemeldet, kann’s künftig teuer werden. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 60 Abs. 1 MessEG mit einem Bußgeld bis zu 20.000 Euro geahndet werden. Infos und Infoblätter gibt’s auch auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft des Mess- und Eichwesen.