30.09.2025. Seit dem 01.01.2025 sind Messstellenbetreiber verpflichtet, in bestimmten Haushalten sogenannte Smart Meter einzubauen. Dabei handelt es sich um intelligente Messsysteme, die die erfassten Daten via Internet unter anderem an den Stromversorger sendet. Lesen Sie im Folgenden, was Verbraucher:innen und inbesondere Wohnungseigentümer:innen hierzu wissen müssen und wie die Kosten geregelt sind.
Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende sieht den flächendeckenden Einbau von digitalen Zählern bzw. Smart Metern bis spätestens 2032 vor. Die analogen Stromzähler (Ferraris-Zähler) werden also ersetzt. Ziel ist es unter anderem, durch die neue Technik mehr Transparenz bezüglich des Stromverbrauchs herzustellen und dynamische Stromtarife zu ermöglichen.
Stephan Herpertz, Referent für Energietechnik bei der Verbraucherzentrale NRW, und Sören Demandt, Referent Digitale Energiewende bei der Verbraucherzentrale NRW, informieren im Gespräch mit WiE über die Neuerungen und erläutern, was Verbraucher:innen hierzu wissen müssen.
Was versteht man unter Smart Metern?
Smart Meter (intelligente Messsysteme) bestehen aus einem digitalen Zähler (moderne Messeinrichtung) und einer Kommunikationseinheit, die in das Telekommunikationsnetz eingebunden sind. Sie können aus der Ferne ausgelesen werden bzw. Daten über den Verbrauch via Internet senden, sodass bei diesen Geräten eine Vor-Ort-Ablesung nicht mehr nötig ist (bei den digitalen Zählern hingegen ist dies weiterhin erforderlich).
Die gemessenen Daten können Verbraucher:innen selbst über die elektronische HAN (Home Area Network)-Schnittstelle am Gerät oder über ein Online-Portal einsehen. Darüber hinaus werden die Daten dem Messstellenbetreiber übermittelt, der sie z.B. an den Netzbetreiber und den Energielieferanten weiterleitet.
Welche Haushalte erhalten ein Smart Meter, welche einen digitalen Stromzähler?
Der Einbau eines Smart Meters (intelligenten Messsystems) ist verpflichtend in:
- Haushalten mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6000 Kilowattstunden (Haushalte mit einem niedrigeren Jahresverbrauch können mit einer modernen Messeinrichtung ausgestattet werden, wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber nichts anderes vorsieht). Zur Einordnung: Ein durchschnittlicher Vier-Personen-Haushalt in Deutschland verbraucht nach Angaben der Bundesnetzagentur circa 4.250 Kilowattstunden Strom pro Jahr. Ausschlaggebend ist dabei der Durchschnitt der letzten drei Jahresverbrauchswerte. Liegen nicht genügend Werte vor, ist die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers ausschlaggebend.
- Haushalten mit Strom erzeugenden Anlagen (z.B. Photovoltaikanlagen) mit mehr als 7 Kilowatt installierter Leistung
-
Haushalten mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung gemäß § 14a Energiewirtschaftsgesetz, zum Beispiel Wärmepumpe, Nachtspeicherheizung oder E-Ladestation
In allen anderen Haushalten wird in der Regel lediglich ein digitaler Stromzähler eingebaut. Sie können allerdings beim Messstellenbetreiber – in der Regel ist das der örtliche Netzbetreiber – auch den Einbau eines Smart Meter verlangen.
Warum werden die digitalen Zähler bzw. Smart Meter eingebaut?
Ziel der Einführung ist unter anderem, für Verbraucher:innen den eigenen Stromverbrauch transparenter zu machen, um dann Einsparpotenziale zu erkennen. Sowohl bei den digitalen Zählern als auch bei den Smart Metern können die aktuellen oder vergangenen Energieverbrauchswerte tages-, wochen-, monats- und jahresbezogen eingesehen werden. „Auch die Verteilung des Verbrauchs auf bestimmte Tages- oder Nachtzeiten zur Entlastung des Stromnetzes kann dann einfacher gelingen“, sagt Stephan Herpertz (siehe hierzu auch weiter unten der Punkt „Dynamische Stromtarife“).
Müssen Wohnungseigentümer:innen selbst aktiv werden?
Nein. Die gesetzliche Verpflichtung zum Austausch der Zähler bzw. dem Einbau von Smart Metern richtet sich an den grundzuständigen Messstellenbetreiber. „In der Regel ist das der örtliche Netzbetreiber“, so Stephan Herpertz „der nicht identisch mit dem Stromversorger ist“. Wer der Messstellenbetreiber ist, können Verbraucher:innen ihrer Stromrechnung entnehmen. Dieser muss die Eigentümer:innen mindestens drei Monate vorher über den anstehenden Austausch informieren und mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich benachrichtigen.
In den meisten Fällen ist der Messstellenbetreiber der Netzbetreiber – und somit für alle Zähler im Gebäude zuständig, auch wenn die Sondereigentümer:innen unterschiedliche Stromanbieter haben. Insofern kann man davon ausgehen, dass in der Regel alle Zähler im Gebäude zur gleichen Zeit ausgetauscht werden. Die Stromzähler sind Eigentum des Messstellenbetreibers.
Welche Kosten entstehen?
Betriebskosten nach Jahresverbrauch:
Wird ein Smart Meter eingebaut, weil es verpflichtend ist (siehe oben), kostet der Einbau für den Haushalt nichts. Es fallen aber jährliche Kosten für den Betrieb des Smart Meters an. Hierfür gelten gesetzlich festgelegte jährliche Höchstgrenzen, die rückwirkend zum 01.Januar 2025 erhöht wurden. Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf jährlich maximal folgende Kosten für den Betrieb berechnen:
| bei Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6000 kWh | 30 € |
| bei Jahresstromverbrauch über 6000 und bis einschließlich 10.000 KWh | 40 € |
| bei Jahresstromverbrauch über 10.000 bis einschließlich 20.000 kWh | 50 € |
Bei Strom produzierenden Anlagen (z.B. PV-Anlagen):
| Bis einschließlich 15 kW installierter Leistung | 50 € (+ evtl. Steuerbox 50 €) |
| Über 15 kW bis einschließlich 25 kW installierter Leistung | 110 € + Steuerbox 50 € |
| Über 25 kW bis einschließlich 100 kW installierter Leistung | 140 € + Steuerbox 50 € |
Bei PV-Anlagen und anderen Strom erzeugenden Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt muss eine Steuerbox eingebaut werden. Die jährlichen Kosten für diese Box dürfen maximal 50 Euro betragen.
Bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen laut § 14a EnWG:
| Z. B. Wärmepumpe, Wallbox und andere | 50 € + Steuerbox 50 € |
Steuerboxen sind erforderlich, damit der Netzbetreiber bei drohender Überlastung des Netzes den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär reduzieren kann. Dabei bleibt allerdings stets eine Mindestleistung von 4,2 Kilowatt verfügbar, sodass die Geräte also weiterhin betrieben werden können.
Wichtig: „Diese Preisobergrenzen gelten nur für Geräte, die vom grundzuständigen Messstellenbetreiber – das ist fast immer der Netzbetreiber – eingebaut und betrieben werden“, informiert Sören Demandt. Wenn Verbraucher:innen zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber wechseln, müsse dieser die gesetzliche Preisobergrenze nicht einhalten. Ein Wechsel des Messstellenbetreibers, um Kosten zu sparen, lohne sich in den meisten Fällen nicht, so die Einschätzung von Demandt
Kosten für den freiwilligen Einbau:
Entscheiden sich Verbraucher:innen freiwillig für den Einbau Smart Meters, darf der Messstellenbetreiber dafür einmalig ein zusätzliches Entgelt verlangen. Nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) gelten maximal 100 Euro als angemessen, informiert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Dies ist keine Preisobergrenze. Es gibt Fälle, in denen deutlich höhere Preise für den Einbau verlangt wurden.
Oft hohe Kosten bei Umbau des Zählerschranks
Für den Einbau der neuen Technik kann es nötig sein, den vorhandenen Zählerschrank grundlegend umzubauen. Das ist insbesondere bei Gebäuden, die vor 1965 erbaut wurden, der Fall, informiert die Verbraucherzentrale NRW. „Die Kosten hierfür müssen die Verbraucher:innen alleine tragen“, erläutert Sören Demandt. Und das könne schnell sehr teuer werden (bis zu mehrere Tausend Euro).
Der Zählerschrank ist Gemeinschaftseigentum. Muss er umgebaut werden, muss die WEG zunächst einen Beschluss fassen. In der Regel handelt es sich hierbei um eine Erhaltungsmaßnahme, deren Kosten auf alle Eigentümer:innen verteilt werden. Die Verwaltung sollte beim Messstellenbetreiber nachfragen, wann der Austausch der Zähler erfolgen soll und ob ein Umbau des Zählerschranks nötig sein wird – damit genügend Zeit ist, um einen entsprechenden Beschluss vorzubereiten und zu fassen.
Dynamische Stromtarife
Seit 2025 müssen alle Stromversorger den Haushalten, die mit einem Smart Meter ausgestattet sind, dynamische Tarife anbieten. Hierbei handelt es sich um Tarife, die an die Börsenstrompreise gekoppelt sind. Sie sind stundenaktuell, d.h. sie ändern sich stündlich. Wer sich für dynamische Stromtarife entscheidet, hat also keine Preisgarantie, sondern die Preise steigen oder fallen, abhängig vom Angebot. „Die Idee dahinter ist, dass man für den Endverbraucher finanzielle Anreize schafft, seine Lasten in die Zeiten zu verschieben, in denen besonders viel Strom zur Verfügung steht, beispielsweise nachts“, erläutert Sören Demandt, „um so das Stromnetz zu entlasten“. Hintergrund ist, dass der Anteil der Wind- und Solarenergie in den kommenden Jahren ausgebaut werden soll – und es hier naturgemäß schwankende Strommengen gibt.
Wichtig: Verbraucher:innen müssten sich allerdings regelmäßig mit der Preisentwicklung und ihrem eigenen Stromverbrauch beschäftigen, um dann auch tatsächlich von günstigeren Preisen profitieren zu können, informiert Sören Demandt. Er geht davon aus, dass die dynamischen Tarife in erster Linie für Haushalte, die eine Wärmepumpe, PV-Anlage oder E-Ladestation haben, finanziell interessant sein werden.
Weitere Hinweise:
- Informationen zu der Einführung der digitalen Zähler und der Smart Meter gibt es unter anderem bei der Bundesnetzagentur.
- Näheres zu den Kosten bzw. Preisobergrenzen lesen Sie bei den Verbraucherzentralen.