Fördermittel

Wir haben im Folgenden die wichtigsten Informationen zur Förderung des Bundes von energetischen Sanierungsmaßnahmen sowie zur Heizungsförderung zusammengestellt. Sie finden außerdem Informationen zur Alternative steuerliche Förderung. 

Bitte lesen Sie auch die ergänzenden Hinweise ganz unten.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG - EM): Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden

Die Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung an bestehenden Immobilien werden ausschließlich über Zuschüsse gefördert. Die aktuelle Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude
– Einzelmaßnahmen (BEG EM) wurde am 29.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Beispiele für förderfähige energetische Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden sind:

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (z.B. Dämmung der Außenwände, Austausch von Fenstern und Außentüren, sommerlicher Wärmeschutz)
  • Anlagentechnik (außer Heizung)
  • Heizungsoptimierung

Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa).

 

Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW): individueller Sanierungsfahrplan

In der Regel ist es sinnvoll, zunächst einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) von einem Energieeffizienz-Experten erstellen zu lassen, bevor mit energetischen Sanierungen begonnen wird.

Der individuelle Sanierungsfahrplan wird vom BAFA im Rahmen der "Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude" gefördert. Der iSFP ermittelt zum einen den energetischen Ist-Zustand des Gebäudes und zeigt zum anderen auf, welche energetischen Maßnahmen in welcher Reihenfolge Schritt für Schritt sinnvoll sind (Fahrplan) und welche energetischen Einsparungen sich dadurch erreichen lassen. Alternativ kann das Ziel auch eine Gesamtsanierung in einem Zug sein, sodass ein Effizienzhausniveau erreicht wird (systemische Sanierung).

Seit 07. August 2024 gilt Folgendes: Der Zuschuss für die Erstellung von individuellen Sanierungsfahrplänen (iSFP) liegt nur noch bei 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars (vorher: 80 Prozent). Gleichzeitig sinken die maximalen Zuschussbeträge pro geförderte Beratung um 50 Prozent gegenüber den bisherigen maximalen Zuschusshöhen. Das bedeutet: Die Höchstförderung beträgt bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten nun maximal 850 Euro (statt bisher 1.700 Euro). 

Wohneigentümergemeinschaften können zudem für die Erläuterung des Berichts im Rahmen einer Eigentümerversammlung durch den Energieberater einmalig eine Zuwendung in Höhe von maximal 250 Euro beantragen. Ein- und Zweifamilienhäuser werden mit maximal 650 Euro (vorher 1.300 Euro) gefördert. Nähere Informationen gibt es beim BAFA

 

Förderung des Heizungstauschs

Für die Förderung für den Heizungstausch (mit Ausnahme Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen) ist seit 01.01.2024 die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zuständig, d.h. Förderanträge müssen dort eingereicht werden. 

Antragsberechtigt sind sowohl selbstnutzende Eigentümer:innen von Einfamilienhäusern als auch vermietende Eigentümer:innen, Wohnungseigentümergemeinschaften und einzelne Wohnungseigentümer:innen, sofern Sondereigentum betroffen ist (Etagenheizung). 

Für die Heizungsförderung (KfW) gelten folgende Eckpunkte:

  • Gefördert werden verschiedene Technologien (u.a. solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, Wärmepumpen), jeweils mit gleicher Förderquote. Antragstellende können eine Basisförderung von 30 Prozent der Investitionskosten erhalten. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von zusätzlich 5 Prozent erhältlich. Für emissionsarme Biomasseheizungen wird ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten.
  • Haushalte im selbstgenutzten Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro können zusätzlich 30 Prozent Förderung erhalten (= Einkommensbonus).
  • Für den Austausch besonders alter fossiler Heizungen ist für selbstnutzende Eigentümer*innen zusätzlich ein Klimageschwindigkeitsbonus vorgesehen. Dieser beträgt bis 31. Dezember 2028 20 Prozent und sinkt erstmals zum 01.01.2029 auf 17 Prozent ab und dann alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte.

>> Die verschiedenen Förderboni können bei selbstgenutztem Wohneigentum miteinander kombiniert werden bis zu einer maximalen Förderung in Höhe von 70 Prozent der Kosten. 

Vermietende Eigentümer*innen können lediglich die Grundförderung in Höhe von 30 Prozent erhalten (ggf. zuzüglich Effizienzbonus oder Emissionsminderungszuschlag).

Fördersumme

Die förderfähigen Kosten beim Einbau einer Heizung, die die 65 Prozent Erneuerbare Energien-Vorgabe (siehe Gebäudeenergiegesetz) erfüllt, liegen jetzt nur noch bei 30.000 Euro (vorher 60.000 Euro). Bei Mehrfamilienhäusern gibt es eine Staffelung der förderfähigen Kosten nach Wohneinheiten: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.

Wichtige Neuerung: Antrag nur mit Lieferungs- oder Leistungsvertrag

Besonders wichtig ist folgende Neuerung: Bei der Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag über die Maßnahme vorliegen, der unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde (das heißt, die Erteilung des Auftrags wird an die Förderung geknüpft). Anders als bisher, müssen Eigentümer:innen also bereits einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem entsprechenden Handwerksunternehmen geschlossen haben, bevor sie den Antrag auf Förderung stellen. Aus dem Vertrag muss sich ergeben, wann die beantragte Maßnahme voraussichtlich umgesetzt wird.

Für WEGs kann dies von Vorteil sein, denn sie können unter diesen Voraussetzungen nun eine Maßnahme beschließen und einen Auftrag vergeben, ohne erst auf die Förderzusage warten zu müssen – was häufig zu zeitlichen Verzögerungen führen kann.

Ergänzungskredit

Neben der Zuschussförderung können Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro für die selbstgenutzte Wohneinheit unter bestimmten Voraussetzungen einen zinsgünstigen Ergänzungskredit bei einem Kreditinstitut ihrer Wahl in Anspruch nehmen, mit dem sie Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen finanzieren.

 

 

Alternative: Steuerliche Förderung

Wenn Sie keine staatliche Förderung durch das Bafa oder die KfW in Anspruch nehmen, können Sie Ausgaben für die energetische Gebäudesanierung, unter anderem für die Heizungserneuerung, – wenn Ihre Immobilie älter als zehn Jahre ist – von 2020 bis 2029 beim Finanzamt geltend machen (§ 35c EstG). Über drei Jahre verteilt können Sie bis zu 20 Prozent der Aufwendungen von der Einkommenssteuerschuld abziehen, höchstens jedoch insgesamt 40.000 Euro.

Wichtig: Die steuerliche Förderung gilt nur für Maßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum.

Damit Sie die Kosten für die energetische Sanierung steuerlich absetzen können, müssen die Sanierungsmaßnahmen bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen können Sie nachlesen in der „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung–ESanMV)". Auf jeden Fall müssen Sie entsprechende Bescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens beim Finanzamt einreichen. Näheres hierzu lesen Sie beim Bundesfinanzministerium, das Musterbescheinigungen zur Verfügung stellt.

Was dafür in jedem Fall benötigt wird, sind entsprechende Bescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens. Die entsprechenden Formulare wurden nun geändert,

Eine Kumulierung einer Fördermaßnahme nach BEG EM mit der steuerlichen Förderung nach § 35a und § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ausgeschlossen. Antragsteller müssen sich verpflichten, für dieselbe Maßnahme keinen Antrag auf steuerliche Förderung zu stellen oder bestätigen, dass kein Antrag auf steuerliche Förderung gestellt wurde.

 

KfW-Kredit für Photovoltaikanlagen

Die KfW fördert den Einbau von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme, für Netze und Speicher (u.a. Photovoltaikanlagen) mithilfe eines Förderkredits (Kredit „Erneuerbare Energien – Standard (270). Nähere Informationen

 

Weitere Hinweise:

  • Lassen Sie sich am besten vor der Planung ausführlich von Experten zu Ihrem Sanierungsvorhaben beraten, z.B. bei den Verbraucherzentralen.
  • Informieren Sie sich bei der KfW bzw. dem BAFA ausführlich über die jeweiligen Fördervoraussetzungen.
  • Bitte beachten Sie: Bei einigen Maßnahmen müssen Sie bei der Antragstellung einen Energie-Effizienz-Experten (EEE) einbinden.
  • Informieren Sie sich auch über Fördermöglichkeiten Ihrer Kommune und/oder Ihres Bundeslandes.