Wir haben im Folgenden die wichtigsten Informationen zur Förderung des Bundes von energetischen Sanierungsmaßnahmen sowie zur Heizungsförderung zusammengestellt. Sie finden außerdem Informationen zur Alternative steuerliche Förderung.
Bitte lesen Sie auch die ergänzenden Hinweise ganz unten.
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG - EM): Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden
Im Rahmen der BEG EM werden einzelne Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden gefördert. Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa).
Der Grundfördersatz beträgt 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben einer Effizienzmaßnahme.
Förderhöchstsummen: Die maximal förderfähigen Ausgaben für eine Maßnahme liegen in Einfamilienhäusern bei 30.000 Euro.
Für Mehrfamilienhäusern gilt Folgendes:
Förderhöchstsumme für die erste Wohneinheit (WE): 30.000 Euro
Förderhöchstsumme für die zweite bis sechste Wohneinheit: jeweils 15.000 Euro
Förderhöchstsumme ab der siebten Wohneinheit: jeweils 8.000 Euro
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto.
iSFP-Bonus: Ist eine energetische Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) und wird diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt, kann sich der für diese Maßnahme vorgesehene Grundfördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte („iSFP-Bonus“) erhöhen.
Der iSFP-Bonus wird jetzt aber erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro bei Einfamilienhäusern gewährt. Der Bonus entfällt nur auf den Betrag, der das Mindestinvestitionsvolumen übersteigt.
Hat das Gebäude mehrere Wohneinheiten, so erhöht sich das notwendige Mindestinvestitionsvolumen auf die Höhe der jeweiligen Höchstgrenzen ohne die Erhöhung durch den iSFP-Bonus, das heißt: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und ab der 7. Wohneinheit 8.000 Euro.
Die Mindestinvestitionskosten müssen in dem jeweiligen Antrag erreicht werden. Eine Summierung von Investitionskosten aus mehreren Anträgen erfolgt nicht.
WPB-Bonus: Für sogenannte Worst-Performing-Buildings (WPB) – Gebäude in einem sehr schlechten energetischen Zustand – wird zum ersten Quartal 2027 ein Bonus für die Durchführung von Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle eingeführt.
>> Hinweise zur Antragstellung nach den neuen Förderbedingungen finden Sie hier.
Rechenbeispiel
Bezuschussung einer Einzelmaßnahme: Eine WEG mit 10 Wohneinheiten möchte eine Maßnahme, die 150.000 Euro kostet, fördern lassen.
Ohne Vorliegen eines iSFP liegt die Förderhöchstsumme in diesem Fall bei 137.000 Euro.
Denn die Förderhöchstsumme liegt für die erste Wohneinheit bei 30.000 Euro, bei der zweiten bis sechsten Wohneinheit jeweils bei 15.000 Euro und ab der siebten Wohneinheit jeweils bei 8.000 Euro.
Die Grundförderung beträgt 15 Prozent davon, also 20.550 Euro.
Mit Vorliegen eines iSFP liegt die Mindestinvestitionssumme in diesem Fall bei 137.000 Euro. Die Förderhöchstgrenze beträgt 270.000 Euro.
Der iSFP-Bonus wird nun auf die Differenz aus Förderhöchstgrenze und Mindestinvestitionssumme berechnet, also 5 Prozent von 133.000 Euro, und beträgt 6.650 Euro.
Zusätzlich kann die Grundförderung in Höhe von 15 Prozent beantragt werden (s.o.), sodass insgesamt 27.200 Euro bezuschusst werden können.
Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW): individueller Sanierungsfahrplan
In der Regel ist es sinnvoll, zunächst einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) von einem Energieeffizienz-Experten erstellen zu lassen, bevor mit energetischen Sanierungen begonnen wird.
Der individuelle Sanierungsfahrplan wird vom Bafa im Rahmen der "Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude" gefördert. Der iSFP ermittelt zum einen den energetischen Ist-Zustand des Gebäudes und zeigt zum anderen auf, welche energetischen Maßnahmen in welcher Reihenfolge Schritt für Schritt sinnvoll sind (Fahrplan) und welche energetischen Einsparungen sich dadurch erreichen lassen. Alternativ kann das Ziel auch eine Gesamtsanierung in einem Zug sein, sodass ein Effizienzhausniveau erreicht wird (systemische Sanierung).
Der Zuschuss für die Erstellung von individuellen Sanierungsfahrplänen (iSFP) liegt bei 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars. Die Höchstförderung beträgt bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten maximal 850 Euro.
Wohneigentümergemeinschaften können zudem für die Erläuterung des Berichts im Rahmen einer Eigentümerversammlung durch den Energieberater einmalig eine Zuwendung in Höhe von maximal 250 Euro beantragen. Ein- und Zweifamilienhäuser werden mit maximal 650 Euro gefördert. Nähere Informationen gibt es beim Bafa.
Förderung des Heizungstauschs
Für die Förderung des Heizungstauschs (mit Ausnahme Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen) ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zuständig, d.h. Förderanträge müssen dort eingereicht werden.
Antragsberechtigt sind sowohl selbstnutzende Eigentümer:innen von Einfamilienhäusern als auch vermietende Eigentümer:innen, Wohnungseigentümergemeinschaften und einzelne Wohnungseigentümer:innen, sofern Sondereigentum betroffen ist (Etagenheizung).
Für die Heizungsförderung (KfW) können Eigentümer:innen seit 21. Juli 2026 wieder Anträge stellen - nach neuen Förderbedingungen.
- Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.
- Staffelung des Einkommensbonus: Selbstnutzende Eigentümer:innen mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro erhalten künftig einen Einkommensbonus von 40 Prozent (bisher 30 Prozent). Für Einkommen zwischen 30.000 und 40.000 Euro bleibt es bei 30 Prozent. Neu eingeführt wird ein Bonus von zehn Prozent für Einkommen zwischen 40.000 und 50.000 Euro.
- Zusätzlicher Kinderzuschlag beim Einkommensbonus: Lebt im Haushalt ein minderjähriges Kind oder leben im Haushalt mehrere minderjährige Kinder, reduziert sich das anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 Euro. Das heißt, Familien mit einem/mehreren minderjährige(n) Kind/Kindern im Haushalt können einen Einkommensbonus in Höhe von 40 Prozent mit einem Haus-haltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro, 30 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro und 10 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 60.000 Euro erhalten.
- Absenkung des Klimageschwindigkeitsbonus: Er beträgt 16 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten und sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 4 Prozentpunkte. Somit läuft er zum 01.08.2028 aus.
- Einführung eines Wertschöpfungsbonus im ersten Quartal 2027: Dann sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt/gebaut/zusammengebaut wurden, auf 15 Prozent. Gleichzeitig erhalten Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt wurden, einen Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 Prozent.
- Neu ist außerdem, dass die Förderung nur noch beim Wechsel von fossilen zu erneuerbaren Energieträgern greifen soll. Wer von Fernwärme auf eine andere Heizung umstellt, soll keine Förderung mehr erhalten.
>> Die verschiedenen Förderboni können bei selbstgenutztem Wohneigentum miteinander kombiniert werden bis zu einer maximalen Förderung in Höhe von 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit.
Für selbstnutzende Eigentümer:innen mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro beträgt die Obergrenze bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit.
Förderhöchstbetrag
Der Förderhöchstbetrag beim Heizungstausch beträgt 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit, jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.
Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 01. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres um 750 Euro.
Ergänzungskredit
Neben der Zuschussförderung können Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro für die selbstgenutzte Wohneinheit unter bestimmten Voraussetzungen einen zinsgünstigen Ergänzungskredit bei einem Kreditinstitut ihrer Wahl in Anspruch nehmen, mit dem sie Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen finanzieren.
Alternative: Steuerliche Förderung
Wenn Sie keine staatliche Förderung durch das Bafa oder die KfW in Anspruch nehmen, können Sie Ausgaben für die energetische Gebäudesanierung, unter anderem für die Heizungserneuerung, – wenn Ihre Immobilie älter als zehn Jahre ist – von 2020 bis 2029 beim Finanzamt geltend machen (§ 35c EstG). Über drei Jahre verteilt können Sie bis zu 20 Prozent der Aufwendungen von der Einkommenssteuerschuld abziehen, höchstens jedoch insgesamt 40.000 Euro.
Wichtig: Die steuerliche Förderung gilt nur für Maßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum.
Damit Sie die Kosten für die energetische Sanierung steuerlich absetzen können, müssen die Sanierungsmaßnahmen bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen können Sie nachlesen in der „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung–ESanMV)". Auf jeden Fall müssen Sie entsprechende Bescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens beim Finanzamt einreichen. Näheres hierzu lesen Sie beim Bundesfinanzministerium, das Musterbescheinigungen zur Verfügung stellt.
Eine Kumulierung einer Fördermaßnahme nach BEG EM mit der steuerlichen Förderung nach § 35a und § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ausgeschlossen. Antragsteller müssen sich verpflichten, für dieselbe Maßnahme keinen Antrag auf steuerliche Förderung zu stellen oder bestätigen, dass kein Antrag auf steuerliche Förderung gestellt wurde.
Weitere Hinweise:
- Lassen Sie sich am besten vor der Planung ausführlich von Experten zu Ihrem Sanierungsvorhaben beraten, z.B. bei den Verbraucherzentralen.
- Informieren Sie sich bei der KfW bzw. dem Bafa ausführlich über die jeweiligen Fördervoraussetzungen.
- Bitte beachten Sie: Bei einigen Maßnahmen müssen Sie bei der Antragstellung einen Energie-Effizienz-Experten (EEE) einbinden.
- Informieren Sie sich auch über Fördermöglichkeiten Ihrer Kommune und/oder Ihres Bundeslandes.