Gebäudemodernisierungsgesetz (Heizungsgesetz)

Fragen und Antworten zum Heizungstausch

Zwei Handwerker warten eine Wärmepumpe.
magnific

Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz können Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer ihr Heizsystem wieder frei wählen. Neben Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien können weiterhin Öl und Gasheizungen eingebaut werden. Für letztere gilt die sogenannte „Bio-Treppe“. Danach muss der Anteil klimafreundlicher Brennstoffe schrittweise erhöht werden.

Wie wirtschaftlich der Betrieb einer Öl- oder Gasheizung künftig sein wird, lässt sich derzeit nur schwer abschätzen.  Möglicherweise steigende CO₂-Preise sowie höhere Gasnetzentgelte könnten die Heizkosten langfristig erhöhen. 

Wer auf erneuerbare Energien setzt, kann grundsätzlich zwischen verschiedenen Heizsystemen wie Wärmepumpe, Pelletheizung, Hybridheizung oder gegebenenfalls Fernwärme wählen. Welche Lösung im Einzelfall die sinnvollste ist, hängt insbesondere von den baulichen Gegebenheiten, dem Standort, der örtlichen Infrastruktur sowie den zu erwartenden Investitions- und Betriebskosten ab.

1. Welche Heizungen dürfen nach dem neuen GModG bei einem Heizungstausch eingebaut werden?

Mit dem GModG gilt künftig wieder eine weitgehende Wahlfreiheit bei der Heizungsmodernisierung. Die bisher im Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgesehene Pflicht, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, entfällt. Auch der Abschluss der kommunalen Wärmeplanung verpflichtet Eigentümerinnen und Eigentümer nicht mehr zum Einbau eines bestimmten Heizsystems.

Je nach Gebäude, örtlichen Gegebenheiten und Wirtschaftlichkeit kommen unterschiedliche Heizsysteme in Betracht, darunter Wärmepumpen, Hybridheizungen, Pelletheizungen sowie ein Anschluss an ein Fernwärmenetz.

Auch der Einbau neuer Gas- und Ölheizungen bleibt nach Erlass des GModG zulässig, sofern diese schrittweise mit einem steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe betrieben werden, sogenannte „Bio-Treppe“. Nach § 43 GModG können hierfür unter anderem Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas sowie Wasserstoff und daraus hergestellte Derivate eingesetzt werden. Die Eigentümerinnen und Eigentümer müssen sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanteile eingehalten werden.

Für die „Bio-Treppe“ gelten folgende Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe:

  • Stufe 1 ab 2029: mindestens 10 %
  • Stufe 2 ab 2030: mindestens 15 %
  • Stufe 3 ab 2035: mindestens 30 %
  • Stufe 4 ab 2040: mindestens 60 %

2. Gibt es ein generelles Verbot für Gas- und Ölheizungen ab einem bestimmten Tag?

Nein. Ein Verbot zum Betrieb von Gas- und Ölheizungen ab einem bestimmten Enddatum, wie es zuvor im Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthalten war, gibt es im neuen Gesetz nicht mehr.

3. Wurde damit das Klimaschutzziel, ab 2045 keine fossilen Energieträger mehr zu nutzen, aufgegeben?

Nein. Das Ziel der Klimaneutralität im Gebäudesektor bleibt bestehen. Das Gebäudemodernisierungsgesetz verfolgt jedoch einen anderen Ansatz als das bisherige Gebäudeenergiegesetz: Nicht mehr der Einbau bestimmter Heizsysteme steht im Vordergrund, sondern die schrittweise Umstellung der eingesetzten Brennstoffe auf klimaneutrale Alternativen.

Neben der sogenannten „Bio-Treppe“, die sich an Eigentümer:innen richtet, sollen künftig auch Energielieferanten verpflichtet werden, den von ihnen vertriebenen Gas- und Ölmix bis spätestens 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Dies soll insbesondere durch die schrittweise Beimischung von Biomethan, biogenem Flüssiggas, Bioheizöl und Wasserstoff erfolgen. 

Gas- und Ölheizungen können daher grundsätzlich auch nach 2045 betrieben werden – allerdings nur, wenn sie ausschließlich mit den dann zulässigen klimaneutralen Brennstoffen versorgt werden. 

Nach § 42a GModG soll damit ein angemessener Beitrag des Gebäudesektors zur Erreichung der Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes geleistet werden. Die konkreten Vorgaben für die schrittweise Umstellung des von Energielieferanten angebotenen Gas- und Ölmixes sollen in einem gesonderten Gesetz geregelt werden, das nach dem GModG bis zum 1. Dezember 2026 erlassen werden soll.

4. Müssen sich Eigentümer:innen vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung beraten lassen?

Nein. Die im bisherigen Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthaltene vorgesehene Pflicht, sich vor dem Einbau einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizung beraten zu lassen, wurde mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz gestrichen.

Dennoch empfehlen wir, vor einem Heizungstausch eine unabhängige Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Die Wahl des Heizsystems ist eine langfristige Investitionsentscheidung, die von den baulichen Gegebenheiten, den örtlichen Rahmenbedingungen und den voraussichtlichen Investitions- und Betriebskosten abhängt.

Insbesondere bei neuen Gas- oder Ölheizungen sollten Eigentümerinnen und Eigentümer die künftige Kostenentwicklung sorgfältig prüfen. Nach einer Studie des Fraunhofer IFAM könnte die sinkende Nachfrage nach Erdgas dazu führen, dass der Betrieb vieler Gasverteilnetze langfristig unwirtschaftlich wird. Mögliche Stilllegungen von Gasnetzen oder steigende Netzentgelte könnten die Kosten für die verbleibenden Anschlussnehmer erhöhen.

Auch die Bundesregierung weist im Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes darauf hin, dass die künftige Nachfrage, Verfügbarkeit und Preisentwicklung klimafreundlicher Brennstoffe wie Biomethan oder Bioheizöl mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sind. Diese Faktoren sollten bei der Entscheidung für oder gegen eine neue Gas- oder Ölheizung berücksichtigt werden.

5. Gibt es besondere Heizungsvorgaben für Neubauten?

Ja. Neu zu errichtende Wohngebäude müssen ab 1.1.2030 ein Nullemissionsgebäude sein. Das bedeutet, dass am Gebäude keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen entstehen dürfen.

Gas- und Ölheizungen sind deshalb in Neubauten nur zulässig, wenn sie ausschließlich mit klimaneutralen Brennstoffen wie Biomethan, Bioheizöl oder Wasserstoff betrieben werden. In der Praxis werden bei Neubauten daher überwiegend Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien, insbesondere Wärmepumpen oder Fernwärme, zum Einsatz kommen.

6. Was müssen Wohnungseigentümergemeinschaften bei der Heizungswahl beachten?

Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) ist der Austausch einer Heizungsanlage regelmäßig komplexer als für Eigentümer:innen eines Einfamilienhauses. Da zentrale Heizungsanlagen zum Gemeinschaftseigentum gehören, entscheidet hierüber die Eigentümerversammlung. Je nach Art der Maßnahme sind häufig mehrere Beschlüsse erforderlich, etwa zur Planung, Finanzierung und Durchführung.

Soll eine bestehende Zentralheizung ersetzt oder von Etagenheizungen auf eine zentrale Heizungsanlage umgestellt werden, reicht grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Eigentümerversammlung. 

Welche Beschlüsse im Einzelfall erforderlich sind und wie sich die Kosten verteilen, hängt von der konkreten Maßnahme ab.

7. Was gilt bezüglich der Kostenverteilung bei einem Heizungstausch in der WEG?

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz entfällt die bisherige öffentlich-rechtliche Vorgabe, beim Einbau einer neuen Heizung grundsätzlich einen Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien einzuhalten. Dadurch ist ein Heizungswechsel nicht mehr automatisch als Erhaltungsmaßnahme einzuordnen.

Wird eine defekte Heizungsanlage durch eine technisch gleichwertige neue Anlage ersetzt, handelt es sich regelmäßig um eine Erhaltungsmaßnahme. Die Kosten tragen grundsätzlich alle Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG).

Wird dagegen die Heizungsart geändert – etwa durch den Wechsel von einer Gasheizung zu einer Wärmepumpe –, kann eine bauliche Veränderung vorliegen. Deren Kosten können auf alle Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer verteilt werden, wenn entweder eine doppelt qualifizierte Mehrheit - mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile - zustimmt oder sich die Maßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums – gesetzlich vermutet innerhalb von zehn Jahren – amortisiert.

Ob ein solcher Heizungswechsel trotz der Änderung der Heizungsart weiterhin als sogenannte „modernisierende Erhaltung“ eingeordnet werden kann und die Kosten deshalb unabhängig von § 21 WEG auf alle Eigentümerinnen und Eigentümer verteilt werden dürfen, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. In der Literatur wird zwar zunehmend vertreten, dass die hierzu vor der WEG-Reform 2020 entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiterhin herangezogen werden kann. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage steht jedoch noch aus.

8. Gibt es besondere Regelungen für Gasetagenheizungen?

Nach dem bisherigen Gebäudeenergiegesetz galten für WEGs mit Gasetagenheizungen besondere Vorgaben. Ziel war es, den späteren Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung vorzubereiten.

So mussten Wohnungseigentümergemeinschaften bis zum 30. September 2025 eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Heizungsanlagen durchführen und die Wohnungseigentümer:innen hierüber informieren. Weitere Pflichten – etwa zur Prüfung einer gemeinschaftlichen Wärmeversorgung – sollten erst entstehen, wenn erstmals eine Gasetagenheizung ausfällt und ersetzt werden muss.

Diese weitergehenden Vorgaben des § 71n GEG entfallen mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz. Für Wohnungseigentümergemeinschaften mit Gasetagenheizungen gelten damit keine besonderen gesetzlichen Verfahrenspflichten mehr.

Allerdings hat der Bundestag die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz aufgefordert zu prüfen, ob für Wohnungseigentümergemeinschaften mit Gasetagenheizungen künftig gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Hintergrund ist die Frage, wie verhindert werden kann, dass einzelne Gasetagenheizungen nach und nach immer wieder durch neue Gasheizungen ersetzt werden und dadurch der Umstieg auf eine gemeinschaftliche klimafreundliche Wärmeversorgung dauerhaft erschwert wird. Ein entsprechender gesetzlicher Regelungsvorschlag liegt derzeit jedoch noch nicht vor.

9. Müssen sich Vermieter:innen künftig mehr an den Heizkosten ihrer Mieter:innen beteiligen?

Ja, wenn sie sich für den Einbau einer neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung entscheiden.

Bereits seit 2023 sind Vermieter:innen nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verpflichtet, sich an den CO2-Kosten der Mieter:innen zu beteiligen - abhängig von den jährlichen CO2-Emissionen des jeweiligen Wohngebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche. Hintergrund ist, dass nicht nur das Heizverhalten, sondern auch der energetische Zustand eines Gebäudes den CO2-Ausstoß beeinflussen. Je schlechter der energetische Gebäude-Zustand, desto höher ist der Anteil der Kosten, den die Vermieter:innen tragen müssen.

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz wird das CO2KostAufG erweitert. Entscheiden sich Vermieter:innen für den Einbau einer neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung, müssen sie künftig zusätzlich bestimmte Kostenbestandteile mittragen. Damit sollen sie an den finanziellen Folgen ihrer Entscheidung für ein fossiles Heizsystem beteiligt werden.

Es gelten folgende Regelungen:

  • Ab dem 1. Januar 2028 tragen Vermieter:innen und Mieter:innen die anfallenden CO2-Kosten und die Gasnetzentgelte jeweils zur Hälfte.
  • Ab dem 1. Januar 2029 tragen beide Mietparteien weiterhin diese Kosten jeweils zur Hälfte. Hinzu kommt, dass sie sich auch die Mehrkosten für die gesetzlich vorgeschriebene Beimischung klimafreundlicher Brennstoffe nach den Stufen 1 bis 3 der sogenannten „Bio-Treppe“ jeweils zur Hälfte teilen.

10. Gibt es Ausnahmen von der erweiterten Kostenbeteiligung der Vermieter:innen?

Ja. Das Gebäudemodernisierungsgesetz sieht Härtefallregelungen vor. In diesen Fällen müssen sich Vermieter:innen lediglich nach den bisherigen Regelungen des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG) an den CO₂-Kosten beteiligen. Die zusätzlichen Kosten für Gasnetzentgelte und die gesetzlich vorgeschriebene Beimischung klimafreundlicher Brennstoffe müssen sie dann nicht tragen.

Von diesen Ausnahmen können insbesondere Vermieter:innen profitieren, die selbst im Gebäude wohnen, sowie private Kleinvermieter:innen. Die Voraussetzungen werden in den folgenden Fragen erläutert.

11. Was gilt bezüglich der Kostenbeteiligung, wenn die Vermieter:in selbst im Gebäude wohnt?

Bewohnt die Vermieter:in eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus selbst und sind beide Wohnungen an eine gemeinsame Heizungsanlage angeschlossen, gilt grundsätzlich die bisherige Kostenbeteiligung an den CO₂-Kosten. Die zusätzlichen Kosten nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz müssen in diesem Fall nicht übernommen werden.

Dies gilt allerdings grundsätzlich nur, wenn sich das Gebäude nicht in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt befindet.

Liegt das Gebäude in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, kann in bestimmten Fällen ausnahmsweise auch nur die eingeschränkte Kostenbeteiligung gelten (§ 5d Abs. 1 Satz 2 CO2KostAuftG).

12. Welche Ausnahmen von der erweiterten Kostenbeteiligung gelten für private Vermieter:innen?

Für Vermieter:innen, die nicht mehr als 6 Wohnungen vermieten, gelten ebenfalls Ausnahmeregelungen von der erweiterten Kostenbeteiligung. Maßgeblich ist die Gesamtzahl der vermieteten Wohnungen; sie müssen sich nicht im selben Gebäude befinden.

Um die erweiterte Kostenbeteiligung entfällt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Wohnung darf grundsätzlich nicht in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegen. 
  • Die vereinbarte Miete beträgt weniger als 85% der ortsüblichen Vergleichsmiete.
  • Das Gebäude hat eine schlechte Energieeffizienz (Energieeffizienzklasse G oder H).
  • Die zusätzliche Kostenbeteiligung stellt eine persönliche Härte für die Vermieter:in dar (weitere Details dazu siehe Frage 13).

Liegt die Wohnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten strengere Voraussetzungen: 

  • Die vereinbarte Miete beträgt weniger als 70% der ortsüblichen Vergleichsmiete.
  • Der Einbau einer Wärmepumpe ist technisch nicht möglich.
  • Ein Fernwärmanschluss steht nicht zur Verfügung.

Die fehlende technische Möglichkeit für eine Wärmepumpe oder ein Fernwärmeanschluss ist in diesen Fällen keine Ermessensentscheidung, sondern eine zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Härtefallregelung.

13. Wann gilt der Einbau einer Wärmepumpe als technisch nicht möglich?

Für bestimmte Ausnahmen von der erweiterten Kostenbeteiligung der Vermieter:innen ist Voraussetzung, dass der Einbau einer Wärmepumpe technisch nicht möglich ist.

Nach der Gesetzesbegründung ist diese Voraussetzung eng auszulegen. Der Einbau muss aus technischen Gründen objektiv ausgeschlossen sein und darf nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich sein. Entscheidend ist also nicht, dass der Einbau „kompliziert und deshalb teuer“ ist, sondern, dass eine Wärmepumpe nicht installiert werden kann. Vermutlich wird dieser Fall selten vorkommen. 

Das Argument „kompliziert und deshalb teuer“ kann aber bei der Abwägung der wirtschaftlichen Interessen im Rahmen der Härtefallprüfung eine Rolle spielen.

14. Was ist konkret damit gemeint, dass ein Fernwärmeanschluss nicht zur Verfügung steht? 

Für bestimmte Ausnahmen von der erweiterten Kostenbeteiligung der Vermieter:innen ist Voraussetzung, dass kein Fernwärmeanschluss zur Verfügung steht.

Davon ist auszugehen, wenn nach der kommunalen Wärmeplanung für das betreffende Gebäude kein Anschluss an ein Fernwärmenetz vorgesehen oder verfügbar ist.

Unklar ist das Vorgehen, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt doch noch eine Anschlussmöglichkeit ergibt. Weder der Gesetzestextes noch die Gesetzesbegründung regeln ausdrücklich, ob Vermieter:innen in diesem Fall den Wegfall des Härtefalls mitteilen müssen oder ob sich dadurch ihre Kostenbeteiligung künftig ändert. 

Nach Auffassung von Wohnen im Eigentum gilt die Informationspflicht nur dann, wenn Vermieter:innen sich auf einen Härtefall berufen. Das Gesetz enthält hingegen keine Regelung, wonach Vermieter:innen den späteren Wegfall eines Härtefalls mitteilen müssten, weil nachträglich eine alternative Wärmeversorgung – etwa durch einen Fernwärmeanschluss – möglich wird.

15. Welche Aspekte werden bei der Prüfung einer persönlichen Härte für Vermieter:innen berücksichtigt?

Das Vorliegen einer persönlichen Härte ist eine der Voraussetzungen dafür, dass Vermieter:innen die Netzentgelte und Biotreppenkosten nicht anteilig tragen müssen (§ 5d Abs. 1 Nr. 5 CO2KostAufG). 

Ob eine solche Härte vorliegt, bestimmt sich anhand der folgenden Kriterien (§ 5d Abs. 2 CO2KostAufG):

  • Der wirtschaftliche Aufwand einer alternativen – nicht-fossilen – Beheizung.
  • Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Partien – also sowohl der Mieter:innen als auch der Vermieter:innen.
  • Der Einbau einer Wärmepumpe ist technisch unmöglich und Fernwärme nicht verfügbar.
  • Bei WEGs: ein Beschluss über eine nicht-fossile Heizung ist nicht erreichbar.

Berufen sich Vermieter:innen auf einen Härtefall, müssen sie die hierfür maßgeblichen Tatsachen darlegen und im Streitfall beweisen.

Wie die einzelnen Kriterien künftig zu gewichten sind, ist derzeit noch offen. Insbesondere wird die Rechtsprechung klären müssen, welche Anforderungen an den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie an die Wirtschaftlichkeitsberechnung alternativer Heizsysteme zu stellen sind. Bis dahin empfiehlt es sich, sämtliche entscheidungserheblichen Umstände – etwa Angebote, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Unterlagen zur technischen Machbarkeit – sorgfältig zu dokumentieren. 

16. Was gilt für vermietende Wohnungseigentümer:innen, wenn die eigene WEG einer alternativen Beheizung nicht zustimmt?

Auch in diesem Fall kann eine geringere Kostenbeteiligung ausreichen. Nach § 5d CO2KostAufG müssen Vermieter:innen die zusätzlichen Kosten für Gasnetzentgelte und die „Bio-Treppe“ nicht anteilig tragen, wenn sie sich nachweislich für eine alternative, nicht-fossile Wärmeversorgung eingesetzt haben, aber

  • in der Eigentümerversammlung überstimmt wurden oder
  • ein entsprechender Beschluss nicht zustande gekommen ist.

Es kommt also darauf an, dass die Vermieter:in einen Beschlussantrag auf eine alternative Beheizung selbst gestellt oder sich dem Antrag anderer Eigentümer:innen angeschlossen hat. 

Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, das eigene Abstimmungsverhalten möglichst eindeutig zu dokumentieren, etwa durch Antrag auf namentliche Abstimmung und entsprechende Auflistung im Versammlungsprotokoll.

WiE geht davon aus, dass ein einmaliges Bemühen um eine alternative Heizung ausreichend ist. Da es keinen Rechtsanspruch auf eine Änderung der Beheizungsform gibt, muss gegen die WEG nicht mit einer Anfechtungs- oder Beschlussersetzungsklage vorgegangen werden – die dürfte nämlich keine Erfolgschancen haben. Sofern der Versuch, einen Beschluss herbeizuführen einmal gescheitert ist, dürfte auch kaum verlangt werden können, jedes Jahr erneut einen Beschluss auf die Tagesordnung setzen zu lassen.

Besonderheiten können bei Etagenheizungen bestehen. Diese stehen regelmäßig im Sondereigentum, so dass die jeweiligen Eigentümer:innen grundsätzlich berechtigt sind, diese ohne Beschluss zu reparieren und auszutauschen. Ob das auch einen Austausch z.B. von einer Gasetagenheizung zu einer Etagenwärmepumpe umfasst, ist bisher ungeklärt. Der Grund dafür ist, dass ein Wechsel auf eine Etagenwärmepumpe auch mit Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum verbunden sein dürfte. Wird ein darauf gerichteter Beschluss abgelehnt, dürfte auch hier nach dem Gesetzeswortlaut eine vermietende Eigentümer:in nicht verpflichtet sein, einen Gestattungsanspruch einklagen zu müssen. Denn das Gesetz nennt als Voraussetzung nur, dass der Eigentümer „überstimmt worden ist“. Eine gerichtliche Überprüfung, ob das Überstimmtwerden gegen die ordnungsgemäße Verwaltung verstößt, wird nach diesem Wortlaut nicht verlangt.

17. Müssen sich Vermieter:innen auch dann an den erweiterten Kosten beteiligen, wenn eine defekte Gas- oder Ölheizung kurzfristig durch eine neue Gas- oder Ölheizung ersetzt werden muss?

Nicht sofort. Für den Fall eines irreparablen Ausfalls einer bestehenden Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung sieht das CO2KostAufG Übergangsregelungen vor.

Voraussetzung ist, 

  • dass eine mit Gas, Öl oder Flüssiggas beschickte Heizungsanlage aufgrund eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage kurzfristig neu eingebaut werden muss und
  • dass eine alternative Heizungslösung nicht rechtzeitig realisierbar ist.

In diesen Fällen räumt das CO2KostAuftG den Eigentümer:innen eine Übergangsfrist ein, bevor sie sich zusätzlich an den Gasnetzentgelten und den Kosten der „Bio-Treppe“ beteiligen müssen. 

Dabei kommt es darauf an, wann die Heizung ausfällt:

  • Heizungshavarie in 2027: Fällt die Heizung im Lauf des Jahres 2027 irreparabel aus und wird sie durch eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung ersetzt, müssen Vermieter:innen sich erst nach einer Übergangszeit von 12 Monaten nach dem Einbau an den Kohlendioxidkosten und Gasnetzentgelten beteiligen.
  • Heizungshavarie im Jahr 2028 oder 2029: Bei einem Heizungsausfall in den Jahren 2028 oder 2029, kommt es für die erweiterte Kostenaufteilung darauf an, wann die ausgefallene Heizung eingebaut wurde. 
    • Wurde die alte Heizung vor Inkrafttreten des GModG installiert, gilt eine Übergangsfrist von zwölf Monaten. 
    • Wurde die ausgefallene Heizungsanlage nach Inkrafttreten des GModG eingebaut, besteht keine zusätzliche Übergangsfrist. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen zur erweiterten Kostenbeteiligung unmittelbar.

18.  Wird der Heizungstausch weiterhin staatlich gefördert?

Ja. Grundsätzlich ist es auch weiterhin möglich, für den Heizungstausch eine Förderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) zu beantragen. Allerdings ändern sich die Förderbedingungen zum 21. Juli 2026. Hintergrund sind die von der Bundesregierung beschlossenen Einschnitte bei der Förderung. 

Künftig soll eine Förderung grundsätzlich nur noch gewährt werden, wenn eine mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizung durch ein Heizsystem auf Basis erneuerbarer Energien ersetzt wird. Der Wechsel von einem Fernwärmeanschluss auf ein anderes Heizsystem soll hingegen nicht mehr förderfähig sein.

Da sich Förderprogramme und Förderrichtlinien kurzfristig ändern können, sollten Eigentümerinnen und Eigentümer vor der Entscheidung für einen Heizungstausch stets die aktuellen Förderbedingungen prüfen.

Weitere Informationen sind in dem folgenden Beitrag von Wohnen im Eigentum enthalten: „Kurzfristige Änderungen bei der Heizungs- und Sanierungsförderung“.

19. Welche Informationspflichten gelten gegenüber Mieter:innen hinsichtlich der Netzentgelt- und Biotreppen-Kosten?

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz wurden die Informationspflichten der Vermieter:innen erweitert. Die neuen Regelungen finden sich insbesondere in § 5d Abs. 4 und § 6 Abs. 2 Satz 6 CO2KostAufG.

Informationspflicht bei einem Härtefall (§ 5d Abs. 4 CO2KostAufG)

Berufen sich Vermieter:innen auf einen Härtefall, aufgrund dessen sie die zusätzlichen Kosten für Gasnetzentgelte und die „Bio-Treppe“ nicht oder nur teilweise tragen müssen, sind sie verpflichtet, ihre Mieter:innen hierüber zu informieren.

Bei neu abgeschlossenen Mietverträgen muss diese Information bereits bei Vertragsschluss erfolgen.

Wird ein Härtefall erst später geltend gemacht – etwa bei bereits bestehenden Mietverhältnissen oder weil die Voraussetzungen erst nachträglich eingetreten sind –, wirkt die Mitteilung erst für die nächste Abrechnungsperiode. In der Regel ist dies die Heizkostenabrechnung des folgenden Kalenderjahres.

Informationspflicht bei dezentraler Wärmeversorgung (§ 6 Abs. 2 Satz 6 CO2KostAufG)

§ 6 betrifft die Fälle, in denen die Mieter:innen die Kosten der Wärmeversorgung zunächst selbst in voller Höhe tragen. Das können z.B. vermietete Einfamilienhäuser oder Wohnungen mit Etagenheizungen sein. Bereits nach bisherigem Recht hatten die Mieter:innen in diesen Fällen einen Erstattungsanspruch in Höhe der von den Vermieter:innen zu tragenden CO2-Kosten.

Neu geregelt ist nun, dass die Vermieter:innen ihre Mieter:innen zudem über die Pflicht zur Beachtung der Biotreppe und über den entsprechenden Erstattungsanspruch informieren müssen. Diese Pflicht entsteht bei Abschluss eines neuen Mietvertrags sowie beim Einbau einer neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung.

Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall , bei dem bereits ein Mietvertrag besteht und die Mieter:innen die Kosten der fossilen Wärmeversorgung selbst tragen, ohne dass eine neue Heizungsanlage eingebaut wird. 

Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht in diesem Fall keine Informationspflicht, da weder ein neuer Mietvertrag abgeschlossen noch eine neue fossile Heizung eingebaut wird. Nach Auffassung von Wohnen im Eigentum e. V. empfiehlt es sich dennoch, die Mieter:innen auch in diesen Fällen vorsorglich zu informieren. So lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden und die gesetzlichen Informationspflichten werden im Zweifel erfüllt.