Schornsteinfeger:innen

Schornsteinfegerin_QuelleBundesverbanddesSchornsteinfegerhandwerks
Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks

 

Eigentümer:innen von Immobilien sind dazu verpflichtet, ihre Feuerstätten regelmäßig von einem Schornsteinfeger überprüfen zu lassen. 

Feuerstättenschau

Die Feuerstättenschau darf ausschließlich von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger:in durchgeführt werden. Die Feuerstättenschau muss zweimal in einem Zeitraum von sieben Jahren stattfinden. Zwischen diesen beiden Terminen müssen mindestens drei Jahre liegen. Bei der Feuerstättenschau werden die Feuerstätten inspiziert und deren Betriebs- und Brandsicherheit sowie mögliche Änderungen an der Anlage überprüft.

Feuerstättenbescheid

Alle Eigentümer:innen, die eine Feuerungsanlage bzw. Feuerstätte haben, erhalten einen Feuerstättenbescheid – und zwar jeweils nach einer Feuerstättenschau. Es ist für Eigentümer.innen wichtig, diesen Bescheid gut aufzubewahren, da er wesentliche Informationen enthält, die zur Einhaltung grundlegender Brandschutz- und Sicherheitsstandards erforderlich sind.

Der Feuerstättenbescheid nennt

  • alle vorhandenen Feuerstätten und die dazugehörigen Abgasanlagen
  • die gesetzlich vorgeschriebenen durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten
  • die zukünftigen Termine für Überprüfungen, Messungen und Reinigungen und
  • die geltenden Rechtsgrundlagen, nämlich die seit Anfang 2010 bundesweit geltende Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1.BImSchV).

Ausgestellt wird der Feuerstättenbescheid, der kostenpflichtig ist, nach einer Feuerstättenschau von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger:in.

Mit den im Feuerstättenbescheid genannten Aufgaben, die durchzuführen sind, können Eigentümer:innen auch freie Schornsteinfeger:innen beauftragen. 

Kosten

Die Gebühren für hoheitliche Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger:innen wurden zum 21. Januar 2025 angehoben (Dritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung, KÜO): Der Arbeitswert, der für die Höhe der Gebühren maßgeblich ist, wurde von von 1,20 Euro auf 1,40 Euro erhöht.

Zu den hoheitlichen Tätigkeiten zählen unter anderem die Durchführung der Feuerstättenschau, Abnahmen sowie der Erlass eines Feuerstättenbescheides. 

Nicht betroffen von den Änderungen der Kehr- und Überprüfungsordnung sind hingegen die Kosten für die freien Schornsteinfegerarbeiten - das Kehren, Messen und Überprüfen. Diese Kosten kann jede Schornsteinfeger:in selbst festlegen. 

Kosten steuerlich geltend machen

Ausgaben für den Schornsteinfeger:innen können Eigentümer:innen bei ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a Einkommensteuergesetz) geltend machen. Das gilt nicht nur für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten, sondern auch für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau. Es können 20 Prozent der Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistugen von der Einkommensteuer abgesetzt werden, maximal 1.200 € pro Jahr (diese Grenze bezieht sich auf alle haushaltsnahen Dienstleistungen insgesamt).

Auch Mieter:innen können die Schornsteinfegerkosten, die im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf sie umgelegt werden, von der Steuer absetzen.

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