Wenn Sie sich ein Elektroauto anschaffen möchten, sollten Sie sich bereits vor dem Kauf Gedanken über das Laden machen. Sie wünschen sich, Ihr E-Auto bequem zuhause zu laden? Als Wohnungseigentümer*in haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf das Einrichten einer Ladestation. Lesen Sie hier die wichtigsten Informationen zu dem Thema.
Lademöglichkeiten
Grundsätzlich könnten Sie Ihr E-Auto auch über die gewöhnliche Haushaltssteckdose laden. Doch das sollte nur eine Notlösung sein. Expert*innen raten davon ab, denn diese Dosen sind nicht auf die Belastung ausgelegt.
Möglicherweise kommt für Sie eine mobile Ladeeinrichtung infrage. Diese „Mobile Charger“ können Sie in Ihrem Kofferraum mitnehmen und unterwegs anschließen. Nähere Informationen, auch zu den technischen Voraussetzungen, finden Sie beim ADAC. Bitte beachten Sie: Unter bestimmten Voraussetzungen benötigen Sie für einen Mobile Charger eine Genehmigung Ihres Netzbetreibers. Lassen Sie sich auch vom Autohersteller dazu beraten und prüfen Sie kritisch, ob eine mobile Ladestation wirtschaftlich, sicher und umweltfreundlich genug ist. Keinesfalls sollten Sie sich einen „Mobile Charger“ anschaffen, ohne vorher zu klären, ob an Ihrem Stellplatz eine Starkstromsteckdose vorhanden ist und wie sichergestellt werden kann, dass Ihre Ladevorgänge nicht über den Gemeinschaftsstrom abgerechnet werden, sondern ausschließlich über Ihren eigenen Stromzähler.
Eine fest installierte Ladestation (oft: Wallbox) schließlich bietet Ihnen hingegen den Vorteil, dass Sie Ihr E-Auto schneller und sicherer laden können. Wallboxen werden fest an einer Wand installiert, z.B. in der Tiefgarage. Wichtig: Der Anschluss einer Ladestation ans Hausnetz muss von einem Fachbetrieb durchgeführt werden – das dürfen Sie keinesfalls selbst tun.
Mitspracherecht der Eigentümergemeinschaft
Das Wohnungseigentumsgesetz räumt jeder einzelnen Wohnungseigentümer*in das Recht ein, „angemessene bauliche Veränderungen“ im Gemeinschaftseigentum zu verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen (§ 20 Abs. 2 WEGesetz). Auch wenn es in Ihrem Objekt nur Gemeinschaftsstellplätze gibt, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass dort eine Ladevorrichtung auf Ihre Kosten installiert wird.
Doch Vorsicht: Sie haben zwar einen gesetzlichen Anspruch, doch keinesfalls dürfen Sie diese Maßnahme durchführen, ohne Ihre Miteigentümer mit ins Boot zu nehmen. Die Baumaßnahme braucht auf jeden Fall einen vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung!
Die WEG kann Ihren Antrag auf die Gestattung der baulichen Maßnahme zwar nicht ablehnen, muss aber formell über das „Ob“ der Maßnahme (§ 20. Abs.1. WEGesetz) beschließen. Über das „Wie“ der Maßnahme beschließt Ihre WEG dann im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 19 Abs. 1 WEGesetz), wobei ihr inhaltlich ein Ermessen zusteht. Oder die WEG beschließt, dass die Durchführung der Maßnahme durch die Gemeinschaft auf Ihre Kosten (auf Kosten der bauwilligen Wohnungseigentümer*in bzw. der bauwilligen Wohnungseigentümer*innen) erfolgt.
Wie Sie genau vorgehen und was Sie beachten müssen, wenn Sie eine bauliche Veränderung zur Einrichtung von Ladeinfrastruktur verlangen und Ihren Antrag vorbereiten, lesen Sie in unserem Infoblatt für Mitglieder (bitte erst einloggen, dann hier herunterladen.
Unabhängig von dem neuen gesetzlichen Anspruch einzelner Wohnungseigentümer*innen hat Ihre WEG die Möglichkeit, den Einbau von Ladeinfrastruktur im Gemeinschaftseigentum zu beschließen, zum Beispiel um sich bereits jetzt sinnvollerweise für die Zukunft aufzustellen.
Kosten
Wenn Sie den Einbau einer E-Ladestation verlangen (siehe oben), müssen Sie (also die Wohnungseigentümer*in bzw. die Wohnungseigentümer*innen, die das Verlangen an die WEG adressiert hat/haben) die Kosten tragen. Anders sieht es hingegen aus, wenn Ihr WEG den Einbau von Ladeinfrasruktur im Gemeinschaftseigentum beschließt. Näheres hierzu sowie zur Kostenregelung für den Fall, dass später Miteigentümer*innen hinzukommen und dann die Ladeinfrastruktur mitnutzen möchten, erläutern wir in unserem Infoblatt für Mitglieder.
Höhe der Kosten und Förderung
Berücksichtigen Sie auf jeden Fall die Kosten, die für die Installation und die hierfür erforderliche Schaffung bzw. Modernisierung der Infrastruktur anfallen (Anwendungsbeispiele finden Sie hier). Wie hoch diese Kosten ausfallen, hängt natürlich im Wesentlichen davon ab, ob ein sogenanntes Lastmanagementsystem oder sogar eine Erweiterung des Hausnetzes nötig sind bzw. gewünscht werden.
Eine Ladestation (Wallbox) erhalten Sie bereits ab ca. 500 Euro (siehe ADAC-Test), allerdings variieren die Kosten je nach Ausstattung und Zusatzfunktionen. Die Installation darf übrigens nur durch einen qualifizierten Elektroinstallateur erfolgen. Legen Sie also keinesfalls selbst Hand an! Holen Sie auf jeden Fall mehrere Angebote ein.
Das Förderprogramm 442 „Solarstrom für Elektroautos“ der Bundesregierung hatte Wohnungseigentümergemeinschaften gar nicht erst mit einbezogen. Es gibt derzeit einzelne Förderungsmöglichkeiten von Bundesländern und Kommunen. Eine Übersicht finden Sie beispielsweise hier: https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/elektromobilitaet/kaufen/foerderung-wallbox/
Rechtsanspruch von Mieter*innen
Auch Mieter*innen haben einen Rechtsanspruch gegen ihre Vermieter*in auf das Einrichten einer Ladestation (§ 554 BGB) auf eigene Kosten. Als Vermieter*in müssen Sie dann den Anspruch Ihrer Mieter*in gegenüber Ihrer WEG durchsetzen.
Elektroautos - wie umweltfreundlich?
WiE setzt sich ein für ein nachhaltiges sowie umwelt- und gesundheitsverträgliches Wohnen (siehe Satzung) – und gerade deshalb wollen wir Ihnen die Kritik an Elektroautos nicht vorenthalten: Die Produktion der Batterien ist sehr stromintensiv, es fallen zum Teil hohe CO2-Emissionen an. Wie hoch diese genau sind, hängt davon ab, wie der Strom für die Batterieherstellung produziert wird. So sind beispielsweise aktuell in China noch viele Kohlekraftwerke im Einsatz.
Zudem werden für die Produktion sehr viele unterschiedliche Rohstoffe benötigt. In dem Zusammenhang ist besonders der Abbau von Lithium, das für die Herstellung der Batterien benötigt wird, in Südamerika problematisch. Welche bedrohlichen Konsequenzen dieser Abbau für die Lebensgrundlagen der dortigen Bevölkerung hat bzw. haben wird, zeigt z.B. eine TV-Dokumentation. Hier ist die Autoindustrie gefordert, Ausgleichsmaßnahmen für die Umweltschäden und -eingriffe sowie spätere Rekultivierungen zu fördern und zu finanzieren.
Die Umweltfreundlichkeit von E-Autos wird durchaus kontrovers diskutiert. Kritik an der Umweltfreundlichkeit wurde unter anderem in der ARTE-Reportage "Umweltsünder E-Auto?" geübt. In dem Zusammenhang möchten wir Sie auf die Kritik an der TV-Dokumentation aufmerksam machen. Dem SWR-Umweltexperten Werner Eckert zufolge seien Elektroautos unterm Strich etwa nach 50.000 Kilometern besser als ein Verbrennungsauto. "Die arte-Doku „Umweltsünder E-Auto?“ sei auf einem alten Stand, denn es habe Entwicklungen im Bereich Batterien gegeben: Diese enthalten mittlerweile weniger Lithium und Kobalt. Zudem sei der Strommix aus erneuerbaren Energien in Deutschland immer sauberer", heißt es auf der SWR-Website. Machen Sie sich selbst ein Bild und informieren Sie sich umfassend, insbesondere wenn Sie ein E-Auto erwerben möchten.
Bei den E-Autos spielt natürlich auch die Größe der Batterien eine wichtige Rolle. Bei Modellen mit großen Akkus (ca. 75 kWh), die eine größere km-Reichweite bis zur nächsten Ladestation haben als kleine Akkus (ca. 40 kWh), ist auch der CO2-Ausstoß, der bei der Produktion anfällt, entsprechend größer.
Auch den Ladestrom sollten Sie im Blick haben. So enthält der aktuelle deutsche Strommix immer noch einen Anteil an Kohlestrom.
Alternativen zu Elektroautos
Alternativ könnten Sie und Ihre WEG auch über Car-Sharing-Modelle nachdenken (warum sich nicht dafür einsetzen, dass eine Car-Sharing-Station vor einer größeren WEG eingerichtet wird?) oder über Modelle zum nachbarschaftlichen oder privaten Autoteilen. Ausführliche und konkrete Informationen über diese verschiedenen Modelle und ihre Umsetzung bietet das Infoblatt: "Carsharing und Autoteilen für Wohninitiativen und Wohnungsunternehmen".
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(Stand: 28.02.2024)