Wissenswertes zum neuen Rechtsanspruch
Spätestens seit der Corona-Pandemie ist in vielen Haushalten ein schnelleres Internet gefragt. Denn wo tagsüber mobil von zuhause aus gearbeitet und gelernt und abends Streaming-Dienste genutzt werden - häufig von mehreren Familienmitgliedern gleichzeitig - reichen die bisherigen Übertragungsraten häufig nicht mehr aus. Glasfaser-Internetverbindungen gelten als besonders stabil und schnell, das Glasfasernetz in Deutschland wird ausgebaut.
Für Wohnungseigentümer*innen soll der Zugang nun einfacher werden. Das neue Wohnungseigentumsgesetz räumt jeder einzelnen Wohnungseigentümer*in das Recht ein, „angemessene bauliche Veränderungen“ im Gemeinschaftseigentum zu verlangen, die „dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität“ dienen (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz).
Allerdings gilt: Sie haben zwar als einzelne Wohnungseigentümer*in einen gesetzlichen Anspruch, doch keinesfalls dürfen Sie sich im Alleingang einen entsprechenden Internetanschluss ins Gebäude und in Ihre Wohnung legen lassen. Die Baumaßnahme braucht auf jeden Fall einen vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung. Ihre WEG muss formell über das „Ob“ der Maßnahme beschließen und kann auch über das „Wie“ der Maßnahme, also über die konkrete Aus- und Durchführung, mitbestimmen.
Wie Sie genau vorgehen und was Sie beachten müssen, wenn Sie eine bauliche Veränderung zur Einrichtung eines Hochgeschwindigkeits-Internetanschlusses verlangen und Ihren Antrag vorbereiten, lesen Sie als Mitglied in unserem kostenlosen Infoblatt (bitte erst auf der Website einloggen, dann hier herunterladen).
Unabhängig von dem neuen gesetzlichen Anspruch einzelner Wohnungseigentümer*innen hat Ihre WEG die Möglichkeit, über den Ausbau der Gebäudeinfrastruktur mit Glasfaser zu beschließen (einfacher Mehrheitsbeschluss nötig). Dies kann mit Blick auf den Werterhalt Ihrer Wohnung und die Ihrer Miteigentümer*innen sinnvoll sein. Was dann in Bezug auf die Kosten gilt, lesen Sie in unserem Infoblatt (siehe oben).
Kosten
Wenn Sie die Verlegung eines Glasfaser-Internetanschlusses für Ihre Wohnung verlangen, müssen Sie (also die Wohnungseigentümer*in, die das Verlangen an die WEG adressiert hat) die Kosten dafür tragen. Mit Kosten sind nicht nur die Einbaukosten gemeint, sondern auch auf Dauer sämtliche Folgekosten.
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
Lesen Sie in unserem Infoblatt auch, welche Änderungen das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, das in weiten Teilen am 01.12.2021 in Kraft tritt, mit sich bringt. Eine der wichtigen Neuregelungen: Als vermietende Eigentümer*in können Sie die Kosten für TV-Kabelverträge künftig nicht mehr im Rahmen der Nebenkosten auf Ihre Mieter*in umlegen – dafür aber einen Teil der Kosten für den gebäudeinternen Glasfaserausbau (sogenanntes „Glasfaserbereitstellungsentgelt“).
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Zuletzt aktualisiert: 04.11.2021 – Neue Rechtslage gemäß WEGesetz-Reform 2020