Wissenswertes zum Glasfaserausbau

In vielen Haushalten ist heutzutage ein schnelleres Internet gefragt. Denn wo tagsüber mobil von zuhause aus gearbeitet und gelernt und abends Streaming-Dienste genutzt werden - häufig von mehreren Familienmitgliedern gleichzeitig -, reichen die bisherigen Übertragungsraten häufig nicht mehr aus. Glasfaser-Internetverbindungen gelten als besonders stabil und schnell, das Glasfasernetz in Deutschland wird ausgebaut.

Wohnungseigentümer*innen haben das Recht, „angemessene bauliche Veränderungen“ im Gemeinschaftseigentum zu verlangen, die „dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität“ dienen (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 WEGesetz).

Glasfaseranschluss nur mit Beschluss

Allerdings gilt: Sie haben zwar als einzelne Wohnungseigentümer*in einen gesetzlichen Anspruch, doch keinesfalls dürfen Sie sich im Alleingang einen entsprechenden Internetanschluss ins Gebäude und in Ihre Wohnung legen lassen. Die Baumaßnahme braucht auf jeden Fall einen vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung. Ihre WEG muss formell über das „Ob“ der Maßnahme beschließen und kann auch über das „Wie“ der Maßnahme, also über die konkrete Aus- und Durchführung, mitbestimmen.

Wie Sie genau vorgehen und was Sie beachten müssen, wenn Sie eine bauliche Veränderung zur Einrichtung eines Hochgeschwindigkeits-Internetanschlusses verlangen und Ihren Antrag vorbereiten, lesen Sie als Mitglied in unserem kostenlosen Infoblatt (bitte erst auf der Website einloggen, dann hier herunterladen).

Unabhängig von dem neuen gesetzlichen Anspruch einzelner Wohnungseigentümer*innen hat Ihre WEG die Möglichkeit, über den Ausbau der Gebäudeinfrastruktur mit Glasfaser zu beschließen (einfacher Mehrheitsbeschluss nötig). Dies kann mit Blick auf den Werterhalt Ihrer Wohnung und die Ihrer Miteigentümer*innen sinnvoll sein. Was dann in Bezug auf die Kosten gilt, lesen Sie in unserem Infoblatt (siehe oben).

Kosten

Wenn Sie die Verlegung eines Glasfaser-Internetanschlusses für Ihre Wohnung verlangen, müssen Sie (also die Wohnungseigentümer*in, die das Verlangen an die WEG adressiert hat) die Kosten dafür tragen. Mit Kosten sind nicht nur die Einbaukosten gemeint, sondern auch auf Dauer sämtliche Folgekosten.

Gebäudeinterner Glasfaserausbau: Vermieter*innen dürfen einen Teil der Kosten umlegen

Wenn Sie als Vermieter*in den Ausbau Ihrer Gebäudeinfrastruktur mit Glasfaser in Auftrag geben, können Sie die Kosten hierfür unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf Ihre Mieter*in umlegen (sogenanntes „Glasfaserbereitstellungsentgelt“). Der Umlagebetrag ist allerdings gedeckelt – er darf pro Wohnung monatlich fünf Euro nicht überschreiten und ist in der Regel auf fünf Jahre begrenzt(höchstens neun Jahre). Alternativ können Sie für die erstmalige Installation eines Glasfaseranschlusses unter bestimmten Voraussetzungen eine Modernisierungsmieterhöhung durchführen, das ermöglicht § 555b Nr. 4a BGB – allerdings müssen hierfür bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

TV-Kabelverträge: Umlagemöglichkeit endet

Vermietende Eigentümer*innen können Kosten für TV-Kabelverträge nur noch bis zum 30.06.2024 auf ihre Mieter*innen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegen (Wegfall des Nebenkostenprivilegs). Das sieht das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vor. Ab dem 01.07.2024 können Mieter*innen dann entscheiden, ob sie Kabelfernsehen überhaupt haben möchten – oder eine andere Übertragungstechnologie, beispielweise Satellit oder Internet-TV, wählen.

„Wohnungseigentümer*innen sollten, falls noch nicht geschehen, das Thema auf die Tagesordnung ihrer Eigentümerversammlung setzen lassen, um sich auf den 30.06.2024 vorzubereiten“, rät Michael Nack. WEGs, die einen Sammelvertrag (auch Mehrnutzervertrag genannt) mit dem Kabelnetzbetreiber geschlossen haben und diesen kündigen möchten, müssen dies zunächst beschließen.

Vermietende Wohnungseigentümer*innen haben laut Telekommunikationsmodernisierungsgesetz ein Sonderkündigungsrecht mit Wirkung zum 01.07.2024 – bei Verträgen, die vor dem 01.12.2021 geschlossen wurden. Dieses können sie allerdings nur dann ohne WEG-Beschluss ausüben, wenn kein Sammelvertrag besteht.

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Zuletzt aktualisiert: 18.12.2023